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Ausdruck durchaus nicht üblich. Böhmer’s Ansicht ist übrigens, wie
er selbst freimüthig gesteht, nicht neu. In K. Theodor Gemeine
r’s „Berichtigungen im deutschen Staatsrecht und in der Reichsgeschichte”
(Bayreuth, bey J. A. Lübeck’s Erben, 1793, S vo 135
SS.), handelt der erste, längste, Aufsatz von: „Auflösung der bisherigen
Zweifel über den Ursprung der churfürstlichen Würde.”
Das Resultat seiner Forschung gibt Gemeiner im §. 31, S. 106,
mit folgenden Worten: „Der Ursprung der Churfürsten und ihrer
hohen Würde kann aber nunmehr, wenn man alles das Gesagte
zusammen nimmt, nicht länger ungewiss und dunkel seyn. In
den ältesten Zeiten begriff das Fürstenrecht zugleich das Wahlrecht.
Wer ein Fürstenamt gehabt, der hatte auch eine Stimme bei
den Königswahlen. So blieb es unverändert, bis bei der spaltigen
Wahl der Könige Philipp und Otto die päbstliche Curie sich
mehr als jemals in die Wahl einmischte und, um eine politische
Absicht durchzusetzen, einigen Fürsten, die sie wohl zu brauchen
wusste, vor den übrigen einen Vorzug einräumte, au den
vorher kein Mensch gedacht. Dieses war die erste Veranlassung,
dass in der Folge einige Fürsten glaubten, sie hätten bei der
Wahl ein Wort mehr, als andere zu sagen, weil ohne sie die
Krönung und die Inthronisation nicht vor sich gehen könnte. Bis
diese Fürsten im Ernst diesen Vorzug zu behaupten wagten, und
bis sich zuletzt die übrigen Fürsten von den Wahlen wirklich
ausschliessen Hessen, vergingen noch fast hundert Jahre. Die
Wahl Rudolph des Habsburgers wurde zuerst ausschliesslich
durch sie vollzogen. Achtzehn Jahre früher, da Alphonsus und Richard
gewählt wurden, hatten noch alle Fürsten ein Votum bei
der Wahl. Und dieses ist der kleine Zeitraum, in welchem der
Churfürsten ausschliessliches Wahlrecht seinen Anfang nahm.”
Also Gemein er, einer der tüchtigsten deutschen Geschichtsforscher.
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Ein anderer eben so tüchtiger Forscher und Staatsrechtslehrer,
Thomas Do 11 in er, der sich um die österreichische
Geschichte durch den Codex epistolaris Primislai Ottocari II.
Bohemiae Regis, den er im Jahre 1803 aus einer Handschrift
der Wiener Hofbibliothek herausgab, wesentlich verdient gemacht,
hatte die nämliche Ansicht von dem Ursprung der Churfürsten.
Bekanntlich erschien der Codex epistolaris als Gelegen-47
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