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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 5. Band, (Jahrgang 1850)

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tage  fiel  als  P  fl  i  c  li  t  ganz  weg,  die  Belehnung  musste  ertlieilt
  werden  und  zwar  auf  heimischem  Boden,  des  Landesfürsten ­
  Gesetz  galt  allein,  so  auch  seine  Herrschaft,  das
Reich  hatte  kein  weltliches  Lehen  im  Lande  u.  s.  w.
Das  römisch-deutsche  Reich  hatte  seihst  nach  dem  kinderlosen ­
  Tode  des  letzten  Herzogs  kein  Recht  auf  das  Land,  der
Herzog  konnte  es  verschenken!  —
Und  so  ein  Privilegium  sollte  acht  sein?
Drittens.  Wer  hat  also  dasselbe  gemacht?  —  Nun  die
Hypothese  !  •—  Ich  halte  das  Majus  für  ein  Machwerk  der  Kanzlei
des  Königs  Ottokar  II.  des  Premysliden  c.  1274,  ja  ich  glaube
der  Fabricator  dieser  und  mehrerer  anderer  offenbar  unterschobener ­
  Urkunden  ist  der  Italiener  Henricus  de  Isernia,
der  vor  seiner  Anstellung  in  K.  Ottokar’s  Kanzlei  eine  diplomatische ­
  Schule  in  Prag  hielt.  —  Ich  werde  die  Begründung
dieser  Hypothese  später,  wenn  die  Polemik  zu  ergiebigen  Resultaten ­
  geführt  haben  wird,  durchzuführen  suchen,  für  jetzt
genügt,  dieselbe  angekündet  zu  haben.  —
Herzog  Rudolf  IV.  fand  es  für  gut,  diese  Urkunden,  welche ­
  sich  in  seinem  Archive  vorfanden,  wieder  hervorzuziehen
und  davon  Gebrauch  zu  machen,  aber  die  Erfindung  ist  dem
zuzuschreiben,  der  gewiss  war,  seinem  Herrn  durch  die  darin
ausgesprochenen  Sätze  willkommen  zu  sein.  Was  K.  Ottokar
durch  2  Decennien  anstrebte  und  ausübte,  unabhängige  Herrschaft ­
  in  seinen  Landen,  das  sprach  der  schlaue  Notar  aus.
Diese  Hypothese  möchte  so  manches  für  sich  haben,  jedenfalls ­
  fallen  so  viele  Einwendungen  weg,  die  die  Vertheidiger  der
Aechtheit  mit  Fug  und  Recht  gegen  die  Ansicht  erheben,  erst
unter  Herzog  Rudolf  IV.  werde  davon  Gebrauch  gemacht.
Viertens.  Böhmer’s  Haupteinwurf  gegen  die  Aechtheit  des
Majus  ist  von  der  Stelle  hergenommen,  in  der  es  heisst:  „Si
quibusuis  curiis  publicis  imperii  dux  Austrie  presens  fuerit  unus
de  palatinis  archiducibus  est  censendus  et  nichilominus  in  consessu
  et  incessu  ad  latus  dextrum  imperij  post  electores
principes  obtineat  primum  locum.”
Die  Principes  Electores  in  der  beschränkten  Zahl  (7)  mit
diesem  Titel  datiren  sich  von  viel  späterer  Zeit.  Unter  Friedrich ­
  Barbarossa  war  diese  Beschränkung  und  dieser  officielle
            
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