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Ein künftiger Vertheidigcr der Aeelitlieit des Majus muss sich
nur an ächte und reine Quellen halten, er muss aus einem reichen
Apparate gleichzeitiger unverfänglicher Quellen nachweisen, dass
alle im Majus vorkommenden, auffallenden Sätze und Privilegien
durch die frühere wie durch die spätere Geschichte bestätigt
werden.
Er muss die Einwürfe widerlegen, die Zweifel und Bedenken
beseitigen, den praktischen Gebrauch nachweisen,
er hat eine negative und positive Aufgabe.
Zweitens. Die Polemik über die Aechtheit oder Unächtheit
dieses auffallenden Hausprivilegiums ist durchaus unverfänglich,
die Zeit ist vorüber, wo man darauf das ganze Gebäude des
österreichischen Staatsrechtes baute. Mit Recht sagt Ilormayr
S. 2, dass „diese Frage eigentlich niemals ein haarscharfes
und wahres politisches Interesse hatte, selbes aber vollends
verlor und rein historisch und blosse Antiquität wurde,
seit die pragmatische Sanction, seit der Füssner-, Aachner- und
Teschnerfrieden Baierns und Oesterreichs Verhältniss auseinandergesetzt
haben, als seit der Auflösung des Reichsverbandes von
Oesterreichs Pacification mit den Churfürsten und von seinem Condirectorium
im Fürstenrathe keine Rede, seit vollends durch die
Verträge von Paris und Wien eine ganz neue Weltordnung
eingeführt und befestiget ist.” —
Man möge also die Kritik ungescheut walten lassen, die
Wahrheit bringt keinen Schaden; wer die Unächtheit des Majus
nachweist ist darum nicht staats gefährlich oder u n patriotisch,
wie vielleicht so Mancher zu behaupten nicht abgeneigt
wäre.
Ja, im Gegcntheile, ich behaupte, die Unächtheit des Majus
nachzuweisen, ist sogar patriotisch , in soferne dann die V e rb
i n d u n g 0 e s t e r r e i c h’s mit dem deutschen Reiche
eine innigere, festere wird. — Ja die Rechtsfrage
zwischen Rudolph und Ottokar wird klar.
Was beabsichtigte das Privilegium Majus ? — Den österreichischen
Landesfürsten möglichst selbstständig zu
machen, die Verbindung mit dem deutschen Reiche wurde beinahe
aufgehoben, was er demselben leisten sollte, wurde von
seinem guten Willen abhängig gemacht, der Besuch der Reiclis-Sitzb.
d. philos.-liistor. CI. Jalirg, 1850. II. Bd, V. Heft. 47