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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 5. Band, (Jahrgang 1850)

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Ein  künftiger  Vertheidigcr  der  Aeelitlieit  des  Majus  muss  sich
nur  an  ächte  und  reine  Quellen  halten,  er  muss  aus  einem  reichen
Apparate  gleichzeitiger  unverfänglicher  Quellen  nachweisen,  dass
alle  im  Majus  vorkommenden,  auffallenden  Sätze  und  Privilegien
durch  die  frühere  wie  durch  die  spätere  Geschichte  bestätigt
werden.
Er  muss  die  Einwürfe  widerlegen,  die  Zweifel  und  Bedenken ­
  beseitigen,  den  praktischen  Gebrauch  nachweisen,
er  hat  eine  negative  und  positive  Aufgabe.
Zweitens.  Die  Polemik  über  die  Aechtheit  oder  Unächtheit
dieses  auffallenden  Hausprivilegiums  ist  durchaus  unverfänglich,
die  Zeit  ist  vorüber,  wo  man  darauf  das  ganze  Gebäude  des
österreichischen  Staatsrechtes  baute.  Mit  Recht  sagt  Ilormayr
S.  2,  dass  „diese  Frage  eigentlich  niemals  ein  haarscharfes
und  wahres  politisches  Interesse  hatte,  selbes  aber  vollends
verlor  und  rein  historisch  und  blosse  Antiquität  wurde,
seit  die  pragmatische  Sanction,  seit  der  Füssner-,  Aachner-  und
Teschnerfrieden  Baierns  und  Oesterreichs  Verhältniss  auseinandergesetzt ­
  haben,  als  seit  der  Auflösung  des  Reichsverbandes  von
Oesterreichs  Pacification  mit  den  Churfürsten  und  von  seinem  Condirectorium
  im  Fürstenrathe  keine  Rede,  seit  vollends  durch  die
Verträge  von  Paris  und  Wien  eine  ganz  neue  Weltordnung
eingeführt  und  befestiget  ist.”  —
Man  möge  also  die  Kritik  ungescheut  walten  lassen,  die
Wahrheit  bringt  keinen  Schaden;  wer  die  Unächtheit  des  Majus
nachweist  ist  darum  nicht  staats  gefährlich  oder  u  n  patriotisch, ­
  wie  vielleicht  so  Mancher  zu  behaupten  nicht  abgeneigt ­
  wäre.
Ja,  im  Gegcntheile,  ich  behaupte,  die  Unächtheit  des  Majus
nachzuweisen,  ist  sogar  patriotisch  ,  in  soferne  dann  die  V  e  rb
  i  n  d  u  n  g  0  e  s  t  e  r  r  e  i  c  h’s  mit  dem  deutschen  Reiche ­
  eine  innigere,  festere  wird.  —  Ja  die  Rechtsfrage ­
  zwischen  Rudolph  und  Ottokar  wird  klar.
Was  beabsichtigte  das  Privilegium  Majus  ?  —  Den  österreichischen ­
  Landesfürsten  möglichst  selbstständig  zu
machen,  die  Verbindung  mit  dem  deutschen  Reiche  wurde  beinahe ­
  aufgehoben,  was  er  demselben  leisten  sollte,  wurde  von
seinem  guten  Willen  abhängig  gemacht,  der  Besuch  der  Reiclis-Sitzb.
  d.  philos.-liistor.  CI.  Jalirg,  1850.  II.  Bd,  V.  Heft.  47
            
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