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1254, Stuttgart. J. G. Cotta’scher Verlag. 1849) S. 199 Nr.
1086, dieses Diplom und einige andere damit zusammenhängende
Urkunden für unächt erklärt.
Seine Worte sind (bei Gelegenheit der unächten Bestätigung
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durch K. Friedrich II. Juni 1245) : „Dieses privilegium ist eine
verunächtung des vorhergehenden (Minus), welche gleich einigen
andern Urkunden unter herzog Rudolf IV. von Oestreich im
jahr 1358 oder 1359 (weshalb es denn auch keine älteren abschriften
gibt) entstanden ist: in der äusseren form täuschend,
in der spräche auffallend, im inhalt läppisch. Es war dies allerdings
eine sehr ungehörige weise um jene Vorzüge zu ersetzen, um
welche Oestreich thatsächlich seit dem aussterben der Babenberger,
und nun auch gesetzlich durch Carl’s IV. goldne bulle
gekommen war. Näheren aufschluss gibt herzog Rudolfs geschichte
durch noch andere hiermit verwandte versuche.” —
Also Böhmer.
Der k. k. Haus-, Hof- und Staats-Arcliivs-Official Dr. Andreas
von Meiller hat nun in seinen Babenberger-Regesten dieses
Privilegium Majus einfach angeführt, ohne über seine Aechtheit
oder Unächtheit irgend eine Bemerkung zu machen,
eben so wenig liess er sich in eine Erörterung ein über die Aecht-'
heit oder Unächtheit der anderen bestrittenen Urkunden.
Eine einzige leise Andeutung findet sich in der Note 14,
worin er eine sehr interessante Thatsache auseinander setzt, durch
welche allerdings die Existenz des Originals (von 1156) zur Zeit
einer in den Jahren 1179 oder 1180 vorgenommenen Numerirung
von Aussen mehr als zweifelhaft wird. Meiller sagt nur: „Wenn
die Registrirung dieser eilf Urkunden wirklich im Jahre 1180 Statt
gefunden, so ist wohl nicht anzuuehmen, dass der damit beschäftigt
gewesene die beiden in jene Zeit fallenden, für die Babenberger
so wichtigen Urkunden vom 4. Oetober 1058 und 17. September
1156 übergangen hätte. Und doch sind diese beiden Urkunden
in ihren gegenwärtig vorhandenen Exemplaren nicht numerirt,
auch keine Radirung auf der Rückseite zu entdecken. Sollten
etwa diese beiden jetzt vorhandenen Urkunden
im Jahre 1180 gar nicht existirt haben?”
Der Verfasser der Babenberger-Regesten vermied es, ich
möchte sagen, aus zu gro sser Bescheidenheit, über die Aecht-