739
Der Ausruf Mirabeau’s: „Gehört die Welt in letzter Instanz
nicht den Gebildeten?” — ist im Grunde derselbe Gedanke, der
sich in mehreren Versen des Korans findet: Sind denn gleich
d i ej e nigen, d ie w is s e n u n d die nicht w i s s e n 4 ) ? N i c h t
gl eich sind d er B lind e und der Sehende, dieFinsterniss
und das Licht 5 ). Der Ausruf Miraheau’s: „ist die
Welt in letzter Behörde nicht der Gebildeten!” auf den
in unseren Tagen erhobenen Streit der Nationalitäten angewendet,
kann allein den geistigen Vorrang derselben entscheiden. In Deutschland
fand das Werk über die preussische Monarchie, später durch
Mauvillon und Blankenburg umgearbeitet und übersetzt,
verdiente Aufnahme, indem die darin Angegriffenen (Her zh erg
nud de la Hage de Baunaij) wider selbes sprachen und schrieben,
Spittler und Nicolai reichlichen Tadel mit sparsamen Lobsprüchen
versiissten, Posselt und Zimmer mann das Buch und
den Verfasser mitVorwiirfen und Schmähungen überhäuften, Garve
und D oh m beide in Schutz nahmen.
Mirabeau in seiner Hoffnung einen diplomatisch en Posten zu
erhalten, vom neuen Minister der auswärtigen Geschäfte, Montmorin,
wie von dessen Vorfahrer Vergennes getäuscht, trat nun als Gegner
des Ministeriums und namentlich des neuen Finanzministers
Necker auf in der dem Könige selber gewidmeten Schrift „Denonciation
de 1'Agiotage au Roi et u VAssemblee des Notables'’.
Wir theilen aus dieser Schrift die folgende Stelle als einen
merkwürdigen Beleg mit, dass selbst in Frankreich (dem wenigstens
durch die französische Sprache einheitlichen Frankreich)
die Vereinzelung und Trennungsgelüste der einzelnen Länder, wodurch
das schöne Reich später unter den Girondins zerstückelt zu
werden Gefahr lief, schon vor der Revolution lebhaft gefühlt, und
dagegen von Mirabeau kein anderes Mittel als die gemeinsame Vereinigung
aller Länder durch eine geregelte Verfassung erkannt
ward. Diese merkwürdige Stelle lautet: „Wir sind kein Volk,
„sondern bloss ein Haufen von Ländern, die dasselbe Oberhaupt
haben, einander aber fast ganz fremd, wenn nicht feindlich gegenüberstehen
... So lange das Reich nicht durch eine geregelte Ver-»)
XXXIX. Sure 11. V.
2 ) XXoV. Sure 19. V, und XL. Sure, 59. V.