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sehen, «lern Franzosenjoche beharrlichen Widerstand leistenden
Politik. Selbstständig geblieben, hätte Tirol diese grosse Aufgabe
nicht zu lösen vermocht, als Bestandteil eines andern deutschen
Staates aber hätte es die Schmach erlitten, Glied des Rheinbundes
und Vasall von Frankreich zu sein.
Es ist in dem obenangeführten historisch-politischen Räsonnement
des neuesten tirolischec Geschichtschreibers auch die Rede
von dem bedauerlichen Schicksal der Bisthümer Brixen und Trient,
nämlich davon, dass beide „ganz an Tirols Politik gebannt und
„namentlich den Beziehungen Trients zu Italien jeder Faden abge-„schnitten
wurde”. Dieser Vorwurf ist grundlos, weil er sachund
geschichtswidrig ist. Brixens und Trients Beziehungen zu
Tirol waren von der örtlichen Lage bedingt. Dadurch entstand
zwischen jenen geistlichen Fürstenthümern und diesem Lande eine
Interessengemeinsamkeit in den inneren Verhältnissen und nach
aussen, denen gemäss Oesterreich sie Dicht aneinander zu „bannen”
brauchte; Gebote der Nothwendigkeit fesselten sie auf die natürlichste
Weise. Trient und Brixen waren üble, rivalisirende Nachbarn,
so lange Tirol sie nicht an Kräften und Widerstandsfähigkeit
überbot. Bei seinem Wachsthume hingegen und bei deni durch die
Verbindung mit Oesterreich erstrebten Lebergewicht gab es für
sie, Tirol gegenüber, nur noch eine Friedens- und Freundschaftspolitik,
auf welche ihre eigene Erhaltung sie anwies. So kleine Ländchen
wie diese geistlichen waren, und selbst grössere als sie, sind
übrigens nicht in der Lage, eine eigene selbstständige Politik zu
verfolgen; desshalb kann weder ihnen noch Tirol ein Vorwurf
gemacht werden, dass sie in allen Fragen der Politik Hand in Hand
gingen. Es ist aber auch die Voraussetzung irrig, dass Trient zu
Italien in engeren Beziehungen stehen, und von Deutschland getrennt
sein wollte. Das entschiedenste Gegentheil derselben ist bei Bone'li
Mon. eccl. Trid. III. II. p. 169. zu finden, der Bischof Udalrichs
Forderung an Rom mittheilt, nämlich: 1* Uta romana curia
secusacusquefactum, eadem Trid. ecclesia. tarn quam Imperii
membrum, habeatur, rt secandum concordata Germanioe reguletur.
2° Ut etiam Canonici Itali esse debeant Imperiales, vel Austriaci.
3° Ut electio Decani de more aliarum ecclesiarum penes
rapiiulum resideat, utque ex Germanis seligi debeat, nec
von capituli Praepositus ex Capilularibus adsumatur.