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dalverfassung abthat, und die bessere der Centralisation an ihre
Stelle setzte, der begreift, dass auch Tirol diesem natürlichen
Fortbildungsgang folgte, und Maxi.,weil er eben in diesem grossen
Zeitabschnitt lebte und regierte, das Werkzeug dieser Verhältnissumstaltung
war. Das frühere, sogenannte „naturwüchsige”
Staatsgebilde,' das keinen andern Namen als Feudal-Anarchie verdient,
war eben so wenig Tirol eigenlhümlich, als von dessen
selbstständigen Regenten geschaffen, sondern Geschöpf der Zeit
und der Bildungsstufe auf der die Völker vom 9. bis 15. Jahrhundert
standen und stehen blieben. Wer übrigens die Zustände dieses
Zeitabschnittes Pflanzen vergleicht, die nach natürlichen Gesetzen
sich entfalten, wachsen und gedeihen, vergisst, dass diese
Gesetze jener Zeit gerade mangelten, denn was ist widernatürlicher
als die Herrschaft der rohen Gewalt, das Faustrecht, was widernatürlicher
und empörender als die Schutzlosigkeit und Werthlosigkeit
des Menschen, neben der Uebermacht und Willkühr bevorzugter
Corporationen. Ein Staatsleben, dem Rechtsgleichheit und
Pflichtengemeinsamkeit abgehen, in dem der von Geburts- oder Vorrechtszufälligkeiten
nicht begünstigte Mensch persönliche Sicherheit
und dingliche Rechte nur durch ein mit Entäusserung seiner
Freiheit erkauftes Clientelverhältniss erwirbt, kann nicht als ein
solches gepriesen werden, in dem „natürliche Gesetze” walten.
Was man also der ersten Epoche bis Maximilian als Vorzug nachrühmt,
brachte dem Volke Schaden und Verderben und gereichte
bloss privilegirten Classen zum Vortheil. Es begreift sich daher
sehr wohl, dass der Kastengeist die Verfassung jenes Zeitraums
seinem Geschmack und seinen Interessen zusagender als die Beschränkung
findet, die im nachfolgenden durch Annahme des Centralisationssystems
eintrat. Dagegen ist es nicht begreiflich, wie
man ihm das Wort reden, wie man den Regenten aus der Verwaltung
nach Gesetzen, wodurch ihre eigene Gewalt so wie
die der privilegirten Classen beschränkt und der entbehrten Rechtegleichheit
Aller Bahn gebrochen wurde, einen Vorwurf maehen
könne. Dieser würde nur in dem einzigen Falle denkbar sein, als
der Nachweis möglich wäre, dass alle Gesetze von den Landesordnungen
Max I. angefangen bis zum Erscheinen des bürgerlichen
Gesetzbuches, keinen andern Zweck als Vergrösserung der absoluten
Regentengewalt gehabt haben, was jedoch einen andern
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