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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 5. Band, (Jahrgang 1850)

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dalverfassung  abthat,  und  die  bessere  der  Centralisation  an  ihre
Stelle  setzte,  der  begreift,  dass  auch  Tirol  diesem  natürlichen
Fortbildungsgang  folgte,  und  Maxi.,weil  er  eben  in  diesem  grossen
Zeitabschnitt  lebte  und  regierte,  das  Werkzeug  dieser  Verhältnissumstaltung
  war.  Das  frühere,  sogenannte  „naturwüchsige”
Staatsgebilde,'  das  keinen  andern  Namen  als  Feudal-Anarchie  verdient, ­
  war  eben  so  wenig  Tirol  eigenlhümlich,  als  von  dessen
selbstständigen  Regenten  geschaffen,  sondern  Geschöpf  der  Zeit
und  der  Bildungsstufe  auf  der  die  Völker  vom  9.  bis  15.  Jahrhundert ­
  standen  und  stehen  blieben.  Wer  übrigens  die  Zustände  dieses ­
  Zeitabschnittes  Pflanzen  vergleicht,  die  nach  natürlichen  Gesetzen ­
  sich  entfalten,  wachsen  und  gedeihen,  vergisst,  dass  diese
Gesetze  jener  Zeit  gerade  mangelten,  denn  was  ist  widernatürlicher
als  die  Herrschaft  der  rohen  Gewalt,  das  Faustrecht,  was  widernatürlicher ­
  und  empörender  als  die  Schutzlosigkeit  und  Werthlosigkeit
des  Menschen,  neben  der  Uebermacht  und  Willkühr  bevorzugter
Corporationen.  Ein  Staatsleben,  dem  Rechtsgleichheit  und
Pflichtengemeinsamkeit  abgehen,  in  dem  der  von  Geburts-  oder  Vorrechtszufälligkeiten ­
  nicht  begünstigte  Mensch  persönliche  Sicherheit ­
  und  dingliche  Rechte  nur  durch  ein  mit  Entäusserung  seiner
Freiheit  erkauftes  Clientelverhältniss  erwirbt,  kann  nicht  als  ein
solches  gepriesen  werden,  in  dem  „natürliche  Gesetze”  walten.
Was  man  also  der  ersten  Epoche  bis  Maximilian  als  Vorzug  nachrühmt, ­
  brachte  dem  Volke  Schaden  und  Verderben  und  gereichte
bloss  privilegirten  Classen  zum  Vortheil.  Es  begreift  sich  daher
sehr  wohl,  dass  der  Kastengeist  die  Verfassung  jenes  Zeitraums
seinem  Geschmack  und  seinen  Interessen  zusagender  als  die  Beschränkung ­
  findet,  die  im  nachfolgenden  durch  Annahme  des  Centralisationssystems
  eintrat.  Dagegen  ist  es  nicht  begreiflich,  wie
man  ihm  das  Wort  reden,  wie  man  den  Regenten  aus  der  Verwaltung ­
  nach  Gesetzen,  wodurch  ihre  eigene  Gewalt  so  wie
die  der  privilegirten  Classen  beschränkt  und  der  entbehrten  Rechtegleichheit ­
  Aller  Bahn  gebrochen  wurde,  einen  Vorwurf  maehen
könne.  Dieser  würde  nur  in  dem  einzigen  Falle  denkbar  sein,  als
der  Nachweis  möglich  wäre,  dass  alle  Gesetze  von  den  Landesordnungen ­
  Max  I.  angefangen  bis  zum  Erscheinen  des  bürgerlichen
Gesetzbuches,  keinen  andern  Zweck  als  Vergrösserung  der  absoluten ­
  Regentengewalt  gehabt  haben,  was  jedoch  einen  andern
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