Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 5. Band, (Jahrgang 1850)

575

lieh  falschen  und  politisch  schädlichen  Meinung  berechtigt.  Das
Fehlschlagen  dieser  Erwartung  und  noch  mehr  die  gegentheiligen
Erfahrungen  mussten  dem  Oesterreicher  der  seiner  staatsbürgerlichen ­
  Aufgabe  sich  bewusst  ist,  mochte  er  Tirol  oder  einem  andern ­
  Reichsbestandtheile  angehören,  Losung  zur  Stimmerhebung
werden.  Und  so  entstand  diese  Widerlegung,  dadurch  ist  sie
motivirt.
Aus  dem  nämlichen  Grunde,  doch  wie  bisher  den  wissenschaftlichen ­
  Standpunct  festhaltend,  sind  hier  einige  zum  Theil
auch  als  Volksmeinungen  fortwuchernde  geschichtliche  Irrthümer
zu  besprechen.
Es  ist  gesagt  worden,  Tirols  Geschichte,  in  Beziehung  auf
das  innere  Staatsleben  in  die  beiden  grossen  Hauptabschnitte  vor
und  nach  Kaiser  Maximilian  I.  abgetheilt,  zeige  in  der  ersten
Epoche  das  Staatsleben  im  Zustande  eines  naturwüchsigen  Gebildes
ungefähr  so  wie  die  Pflanze,  durch  eigene  Triebkraft  emporgesprossen, ­
  wächst,  gedeiht  und  sich  verästet.  In  diesem  Zustande
hätten  die  verschiedenen  Stände  und  ihre  Interessen  untereinander,
so  wie  in  ihrer  Stellung  dem  Landesherrn  gegenüber,  nach  natürlichen ­
  Gesetzen  sich  geregelt,  und  seien  hiernach  erwachsen  und
gediehen.  Dagegen  hätten  sich  die  Dinge  im  zweiten  Hauptabschnitte ­
  ganz  anders  und  so  gestaltet,  dass  unter  dem  Schimmer
und  der  Macht  der  Regentenmajestät  die  Interessen  der  andern
Stände,  vor  allem  die  des  Adels  zurückwichen  und  wie  kleinere
Sterne  erbleichten.  Für  Tirol  sei  der  Umschwung  in  den  Verhältnissen ­
  der  landesherrlichen  Interessen  zu  denen  des  Landes  durch
den  Umstand  bewirkt  worden,  dass  dieses  Land  in.  Max  I.  den
römischen  Kaiser  zum  Landesherrn  erhielt.  Mit  dieser  Stellung
heisst  es  weiter,  habe  sich  schon  von  jeher  ein  eigener  byzantinischer ­
  Nimbus  und  die  Ansicht  verbunden,  dass  der  Landesfürst
der  höchste  Herr  auf  Erden  und  in  temporalibus  Gottes  Statthalter ­
  sei.
Folge  hiervon  sei  die  Verwandlung  des  Staats  vom  früheren
uncultivirten  Naturwesen  in  ein  künstliches  Product  gewesen,  indem ­
  nun  der  Landesherr  das  Land  zu  verwalten,  ihm  Gesetze
und  den  Gesetzen  ein  System  zu  geben,  angefangen  habe.  Die
mannigfachen  Landesinteressen  derart  an  sich  knüpfend,  dass  sie
zuletzt  sämmtlich  in  seiner  Hand  ^usammenliefcn,  und  hierin  nie
Sil/,b.  d.  philos.-  hislor.  CI.  Jahrg.  1850.  II.  Bd.  IV.  Hfl.  32
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.