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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 5. Band, (Jahrgang 1850)

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Venetianer  in  ihren  Händen  haben,  soll  der  Herzog  von  Venedig
und  die  Gemeinde  freigeben.
Gleicherweise  sollen  sie  freigeben  die  Leute  von  Creta,  von
Coron  und  von  Modon,  welche  früher  unserer  kaiserlichen  Herrschaft ­
  angehörten,  und  von  ihnen  festgenommen  wurden,  als
sie  noch  unsere  kaiserlichen  Unterthanen  waren.
Wollen  gedachte  Leute  von  Creta,  oder  Coron,  oder  Modon
wieder  dort  sein,  so  sollen  sie  daselbst  bleiben,  ohne  von  den
Venetianern  beeinträchtigt  zu  werden.
Wollen  sie  sich  aber  in  unser  kaiserliches  Land  begeben,  so
sollen  sie  mit  den  Ihrigen  freigelassen  werden.
Unsere  Majestät  soll  durchaus  keinen  bewaffneten  Zuzug  aus
unsern  Landen  gegen  die  Venetianer  gestatten.
Geschieht  aber  ein  Schaden,  so  soll  ihn  unsere  kaiserliche
Regierung  gut  machen.
Wenn  Venetianische  Corsaren  in  unsern  kaiserlichen  Landen
irgend  einen  Schaden  anrichten,  so  ist  der  Bailo  und  seine  besondern
  Beamten  auf  ihren  Eid  verantwortlich,  jene  aufzusuchen  und
festzunehmen,  und  ihnen  eine  Busse  aufzulegen,  das  Eigenthum
der  Beschädigten  abzunehmen  und  es  den  Eigentümern  wieder
zuzustellen.  Ausgenommen  hievon  sind  die  Venetianer,  welche  im
Besitz  von  Inseln,  und  Venedig  nicht  untergeben  sind.
Sollten  von  einem  andern  Volk  oder  von  den  Inseln,  welche
wie  gesagt,  nicht  unter  Venedig  stehen,  Corsaren  gegen  unsere
kaiserlichen  Lande  kommen,  so  sollen  die  Venetianer  dieselben
weder  in  ihrem  Gebiete,  noch  auf  einer  Insel  aufnehmen,  sondern
vielmehr  ihnen  zu  Leibe  gehen  und  sie  vertreiben  ,  als  wie  unsere
eigenen  kaiserlichen  Unterthanen.
Wenn  dieselben  jemand  aufnimmt  und  in  Folge  des  von  unserer
kaiserlichen  Regierung  bestraft  wird—  so  ist  diese  wegen  der
Ahndung  solcher  Leute  nicht  mehr  an  den  Eid  gebunden.
Sollte  ein  Versehen  von  Seite  Venedigs  gegen  unsere  kaiserliche ­
  Regierung  geschehen,  so  soll  dieselbe  den  Frieden  mit  dem
hochgebornen  Herzog  von  Venedig  und  der  dortigen  Gemeinde
nicht  auflösen,  so  dass  es  zum  Kriege  käme,  vielmehr  soll  dieselbe ­
  dem  hochgebornen  Herzog  von  Venedig  und  der  Gemeinde
Anzeige  davon  machen,  damit  von  ihrer  Seite  die  Sache  geordnet
werde.
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