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Venetianer in ihren Händen haben, soll der Herzog von Venedig
und die Gemeinde freigeben.
Gleicherweise sollen sie freigeben die Leute von Creta, von
Coron und von Modon, welche früher unserer kaiserlichen Herrschaft
angehörten, und von ihnen festgenommen wurden, als
sie noch unsere kaiserlichen Unterthanen waren.
Wollen gedachte Leute von Creta, oder Coron, oder Modon
wieder dort sein, so sollen sie daselbst bleiben, ohne von den
Venetianern beeinträchtigt zu werden.
Wollen sie sich aber in unser kaiserliches Land begeben, so
sollen sie mit den Ihrigen freigelassen werden.
Unsere Majestät soll durchaus keinen bewaffneten Zuzug aus
unsern Landen gegen die Venetianer gestatten.
Geschieht aber ein Schaden, so soll ihn unsere kaiserliche
Regierung gut machen.
Wenn Venetianische Corsaren in unsern kaiserlichen Landen
irgend einen Schaden anrichten, so ist der Bailo und seine besondern
Beamten auf ihren Eid verantwortlich, jene aufzusuchen und
festzunehmen, und ihnen eine Busse aufzulegen, das Eigenthum
der Beschädigten abzunehmen und es den Eigentümern wieder
zuzustellen. Ausgenommen hievon sind die Venetianer, welche im
Besitz von Inseln, und Venedig nicht untergeben sind.
Sollten von einem andern Volk oder von den Inseln, welche
wie gesagt, nicht unter Venedig stehen, Corsaren gegen unsere
kaiserlichen Lande kommen, so sollen die Venetianer dieselben
weder in ihrem Gebiete, noch auf einer Insel aufnehmen, sondern
vielmehr ihnen zu Leibe gehen und sie vertreiben , als wie unsere
eigenen kaiserlichen Unterthanen.
Wenn dieselben jemand aufnimmt und in Folge des von unserer
kaiserlichen Regierung bestraft wird— so ist diese wegen der
Ahndung solcher Leute nicht mehr an den Eid gebunden.
Sollte ein Versehen von Seite Venedigs gegen unsere kaiserliche
Regierung geschehen, so soll dieselbe den Frieden mit dem
hochgebornen Herzog von Venedig und der dortigen Gemeinde
nicht auflösen, so dass es zum Kriege käme, vielmehr soll dieselbe
dem hochgebornen Herzog von Venedig und der Gemeinde
Anzeige davon machen, damit von ihrer Seite die Sache geordnet
werde.
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