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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 5. Band, (Jahrgang 1850)

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es  der  ßailo  und  sein  Vertreter  anordnet;  und  die  Sache  soll  von
Seite  unserer  Regierung  kein  Hinderniss  und  keine  Belästigung
finden.
Fügt  es  sich,  dass  Venetianer  mit  ihren  Galeeren  oder  mit
anderen  Fahrzeugen  im  Bereiche  unseres  Kaiserthums  in  Noth  gerathen,
  so  sollen  sie  und  ihre  Habe  geborgen  sein;  sie  sollen  von
unsern  Leuten  Beistand  erhalten,  damit  sie  zu  ihrem  Eigenthum
gelangen.
Die  Venetianer  sollen  volle  Erlaubniss  haben,  Getraide  in
unsern  kaiserlichen  Landen  aufzukaufen,  und  dasselbe,  wohin  sie
wollen,  zu  verführen,  ausgenommen  jene  Länder,  welche  mit
unsrer  Majestät  in  Feindschaft  stehen.
Wird  aber  das  Getraide  in  Constantinopcl,  der  Centner  bis
zu  fünfzigHyperpern  verkauft,  so  sollen  sie  keines  aufkaufen  dürfen.
Wenn  ein  Venetianer  einem  Römer  irgend  einen  Schaden  zugefügt ­
  hat,  und  der  Schuldige  ausgemittelt  ist,  so  soll  der  Bailo
nach  dem,  was  Rechtens  ist,  den  Entscheit  geben.
Wird  der  Beschädiger  nicht  ausgemittelt,  so  soll  von  dem
Bailo  dem  Beschädigten  eine  Frist  bis  zu  sechs  Monaten  eingeräumt
werden.  Wenn  nun  der,  welcher  den  Schaden  angerichtet  hat,
ausgemittelt  wird,  so  soll  das  Verfahren  wieder  im  Wege  Rechtens
vor  sich  gehen.  Wird  er  nicht  ausgemittelt,  so  hat  der  Bailo  oder
sein  Stellvertreter  einen  Eid  abzulegen,  dass  er  an  allen  Orten,
wo  die  Venetianer  zu  wohnen  berechtigt  sind,  eine  Bekanntmachung ­
  ergehen  lassen:  ob  man  sein  Eigenthum  vorfinde,  und  der
Beschädigte  Ersatz  verlange.
Bei  einer  Mordthat,  falls  ein  Venetianer  einen  Römer  tödtet,
soll  derselbe  von  Seiten  unserer  kaiserlichen  Regierung  abgeurtheilt
  werden  ;
Gleichergestalt  auch  ein  Römer,  wenn  er  einen  Venetianer
um  das  Leben  bringt.
Mordet  ein  Venetianer  einen  Venetianer,  und  geschieht  dies
ausserhalb  Constantinopel,  so  soll  derselbe  von  dem  Bailo  gerichtet ­
  werden  ;  geschieht  die  Mordthat  in  Constantinopel  von  einem
Venetianer  gegen  einen  Venetianer,  so  soll  dieser  von  Seiten  unserer ­
  kaiserlichen  Regierung  abgeurtheilt  werden.
Unsere  kaiserliche  Regierung  soll  alle  Venetianer,  welche
sie  in  ihrer  Gewalt  hat,  freigeben;  auch  alle  Römer,  welche  die
            
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