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es der ßailo und sein Vertreter anordnet; und die Sache soll von
Seite unserer Regierung kein Hinderniss und keine Belästigung
finden.
Fügt es sich, dass Venetianer mit ihren Galeeren oder mit
anderen Fahrzeugen im Bereiche unseres Kaiserthums in Noth gerathen,
so sollen sie und ihre Habe geborgen sein; sie sollen von
unsern Leuten Beistand erhalten, damit sie zu ihrem Eigenthum
gelangen.
Die Venetianer sollen volle Erlaubniss haben, Getraide in
unsern kaiserlichen Landen aufzukaufen, und dasselbe, wohin sie
wollen, zu verführen, ausgenommen jene Länder, welche mit
unsrer Majestät in Feindschaft stehen.
Wird aber das Getraide in Constantinopcl, der Centner bis
zu fünfzigHyperpern verkauft, so sollen sie keines aufkaufen dürfen.
Wenn ein Venetianer einem Römer irgend einen Schaden zugefügt
hat, und der Schuldige ausgemittelt ist, so soll der Bailo
nach dem, was Rechtens ist, den Entscheit geben.
Wird der Beschädiger nicht ausgemittelt, so soll von dem
Bailo dem Beschädigten eine Frist bis zu sechs Monaten eingeräumt
werden. Wenn nun der, welcher den Schaden angerichtet hat,
ausgemittelt wird, so soll das Verfahren wieder im Wege Rechtens
vor sich gehen. Wird er nicht ausgemittelt, so hat der Bailo oder
sein Stellvertreter einen Eid abzulegen, dass er an allen Orten,
wo die Venetianer zu wohnen berechtigt sind, eine Bekanntmachung
ergehen lassen: ob man sein Eigenthum vorfinde, und der
Beschädigte Ersatz verlange.
Bei einer Mordthat, falls ein Venetianer einen Römer tödtet,
soll derselbe von Seiten unserer kaiserlichen Regierung abgeurtheilt
werden ;
Gleichergestalt auch ein Römer, wenn er einen Venetianer
um das Leben bringt.
Mordet ein Venetianer einen Venetianer, und geschieht dies
ausserhalb Constantinopel, so soll derselbe von dem Bailo gerichtet
werden ; geschieht die Mordthat in Constantinopel von einem
Venetianer gegen einen Venetianer, so soll dieser von Seiten unserer
kaiserlichen Regierung abgeurtheilt werden.
Unsere kaiserliche Regierung soll alle Venetianer, welche
sie in ihrer Gewalt hat, freigeben; auch alle Römer, welche die