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gleichfalls von unserer kaiserlichen Regierung- in Schutz genommen
werden, wie die unserer Majestät untergebenen Römer selbst,
gelte es Constantinopel oder Thessalonike.
Die Gemeinde von Venedig soll einen Vorstand über ihre Leute
setzen, und er soll Bailo heissen, und an die Orte, wo dieselben
sich niederlassen wollen, Richter abordnen, um die Streitigkeiten
der Leute zu schlichten.
Aber auch Römer, welche mit einem Venetianer Rechtshändel
haben und von dem Bailo Recht finden wollen, sollen gleichfalls
nach dem was Rechtens ist gerichtet werden.
Alle Venetianer, die sich als solche ausgewiesen haben, sollen
die Freiheit haben sich nach allen Theilen unseres Kaiserreiches
zu begeben, wo sie Handel treiben wollen, sowohl zu Wasser,
als zu Land.
Aber auch, wenn sie ohne Handelsgeschäft kommen, sollen
sie zu Wasser und zu Land frei passieren, ohne irgend eine
Abgabe oder Belästigung, und ohne Entrichtung von Zoll, Durchgang,
Verkauf, Lände und ohne jede andere Leistung.
Die Venetianer, welche Waaren führen, haben dieselben, wo
es auch sein möge, dem dortigen Mauthbeamten unserer Majestät
anzuzeigen, und eidlich zu bekräftigen,
dass sie bei ihrem Handel kein Geschäft für einen Fremden
führen, sondern dass die Handelsgeschäfte ganz und gar Venetianische
seien.
Sie sollen bei ihrem Handel nichts verheimlichen, damit die
Mauthbeamten unserer kaiserlichen Regierung an den einzelnen
Orten die herkömmliche Mauth von den Verkäufern nehmen können.
Sie sollen an ihren Aufenthaltsorten Waagen, Masse, Gewichte
, Pfunde und Ellen haben.
Die Kirchen, w T elche sie an den Orten ihres Aufenthaltes haben
wollen, sollen selbstständig sein, mit Vorbehalt unserer kaiserlichen
Macht, ohne weitere Verantw ortlichkeit.
Sie sollen in denselben die Taufen und die übrigen gottesdienstlichen
Handlungen nach ihrem Herkommen verrichten.
Wenn ein Venetianer in unseren kaiserlichen Landen stirbt,
mag er ein Testament gemacht haben oder nicht, so soll sein Vermögen
von dem Bailo oder von dessen amtlichen Stellvertreter
verwaltet werden, w-ie es der Erblasser angeordnet hat, oder wie
Sitzb. d. philo», -histor. CI. Jahrg. 1850. II. Bd. III. Heft. 14