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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 5. Band, (Jahrgang 1850)

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gleichfalls  von  unserer  kaiserlichen  Regierung-  in  Schutz  genommen ­
  werden,  wie  die  unserer  Majestät  untergebenen  Römer  selbst,
gelte  es  Constantinopel  oder  Thessalonike.
Die  Gemeinde  von  Venedig  soll  einen  Vorstand  über  ihre  Leute
setzen,  und  er  soll  Bailo  heissen,  und  an  die  Orte,  wo  dieselben
sich  niederlassen  wollen,  Richter  abordnen,  um  die  Streitigkeiten
der  Leute  zu  schlichten.
Aber  auch  Römer,  welche  mit  einem  Venetianer  Rechtshändel
haben  und  von  dem  Bailo  Recht  finden  wollen,  sollen  gleichfalls
nach  dem  was  Rechtens  ist  gerichtet  werden.
Alle  Venetianer,  die  sich  als  solche  ausgewiesen  haben,  sollen ­
  die  Freiheit  haben  sich  nach  allen  Theilen  unseres  Kaiserreiches ­
  zu  begeben,  wo  sie  Handel  treiben  wollen,  sowohl  zu  Wasser, ­
  als  zu  Land.
Aber  auch,  wenn  sie  ohne  Handelsgeschäft  kommen,  sollen ­
  sie  zu  Wasser  und  zu  Land  frei  passieren,  ohne  irgend  eine
Abgabe  oder  Belästigung,  und  ohne  Entrichtung  von  Zoll,  Durchgang, ­
  Verkauf,  Lände  und  ohne  jede  andere  Leistung.
Die  Venetianer,  welche  Waaren  führen,  haben  dieselben,  wo
es  auch  sein  möge,  dem  dortigen  Mauthbeamten  unserer  Majestät
anzuzeigen,  und  eidlich  zu  bekräftigen,
dass  sie  bei  ihrem  Handel  kein  Geschäft  für  einen  Fremden
führen,  sondern  dass  die  Handelsgeschäfte  ganz  und  gar  Venetianische
  seien.
Sie  sollen  bei  ihrem  Handel  nichts  verheimlichen,  damit  die
Mauthbeamten  unserer  kaiserlichen  Regierung  an  den  einzelnen
Orten  die  herkömmliche  Mauth  von  den  Verkäufern  nehmen  können.
Sie  sollen  an  ihren  Aufenthaltsorten  Waagen,  Masse,  Gewichte ­
  ,  Pfunde  und  Ellen  haben.
Die  Kirchen,  w T elche  sie  an  den  Orten  ihres  Aufenthaltes  haben
wollen,  sollen  selbstständig  sein,  mit  Vorbehalt  unserer  kaiserlichen ­
  Macht,  ohne  weitere  Verantw  ortlichkeit.
Sie  sollen  in  denselben  die  Taufen  und  die  übrigen  gottesdienstlichen ­
  Handlungen  nach  ihrem  Herkommen  verrichten.
Wenn  ein  Venetianer  in  unseren  kaiserlichen  Landen  stirbt,
mag  er  ein  Testament  gemacht  haben  oder  nicht,  so  soll  sein  Vermögen ­
  von  dem  Bailo  oder  von  dessen  amtlichen  Stellvertreter
verwaltet  werden,  w-ie  es  der  Erblasser  angeordnet  hat,  oder  wie
Sitzb.  d.  philo»,  -histor.  CI.  Jahrg.  1850.  II.  Bd.  III.  Heft.  14
            
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