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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 5. Band, (Jahrgang 1850)

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Auch  soll  unsere  kaiserliche  Regierung  die  Genuesen,  ihre
Feinde,  von  unserem  Lande  selbst  ausweiseil,  und  sie  nicht  wieder ­
  aufnehmen.
Sollten  aber  dereinst  die  Genuesen  sich  vor  unserer  Majestät ­
  einfinden,  und  diese  um  Aufnahme  in  ein  Biindniss  eingehen,
  so  soll  unsere  kaiserliche  Regierung  dieses  Biindniss  unter
keiner  andern  Bedingung  schliessen,  als  mit  Vorwissen  des  Herzogs ­
  von  Venedig  und  der  Gemeinde,  unter  Aufrechtlialtung
gegenwärtigen  eidlichen  Uebereinkommcns  zwischen  unserer  Majestät ­
  und  Venedig.
Aber  auch  Venedig  soll  sie  nicht  in  einen  Bund  aufnehmen
ohne  Wissen  unserer  Majestät,  mit  Aufrechthaltung  des  eidlichen
Uebereinkommens  von  Venedig  mit  unserer  Majestät.
Sollten  aber  gedachte  Feinde  derselben  Schiffe  ausrösten,
um  unser  Kaiserthum  anzugreifen,  dann  sollen  auch  sie  Schiffe
ausrüsten,  um  ihnen  entgegen  zu  treten,  unserem  Lande  aber  zu
helfen,  und  zwar  im  Verhältniss  zu  den  Genuesischen  Schiffen,
und  wie  sie  es  für  angemessen  achten,  sich  jenen  entgegenzustellen.
Unsere  kaiserliche  Regierung  soll  die  Ausgabe  für  die  halbe
Löhnung  ihrer  Schiffsmannschaft  tragen.  Dabei  soll  von  Seiten
des  Herzogs  von  Venedig  und  der  dortigen  Gemeinde  ein  Eid  abgelegt ­
  werden,  dass,  wie  sie  die  Hälfte  der  Löhnung  für  die  besagten ­
  Schiffleute  ohne  alle  Gefährde  leisten  wollen,  so  auch  unsere
kaiserliche  Regierung  die  Hälfte  der  Löhnung  für  die  Schiffleute ­
  leisten  soll,  in  gleichem  Verhältniss  mit  der  Ausgabe
Venedigs.
Wenn  aber  unsere  Majestät  an  einige  Edle  von  Venedig  und
Freunde  unserer  Regierung  die  Anzeige  ergehen  lässt,  dass  sie
Fahrzeuge  ausrüsten  und  unserer  Majestät  Dienste  leisten  sollen,
und  dieses  aus  Anhänglichkeit  an  unsere  kaiserliche  Regierung
auszuführen  willens  sind,  so  sollen  diese  Leute  hierin  von  dem
hocligebornen  Herzog  von  Venedig  oder  der  dortigen  Gemeinde
keinesfalls  verhindert  werden;
ebensowenig  unsere  kaiserliche  Regierung,  um  dergleichen
Fahrzeuge  nach  einem  Lande  zu  schicken,  welches  mit  Venedig
im  freundschaftlichen  Verhältniss  steht.
Sollte  auf  dem  festen  Lande  eine  Armee  gegen  einen  Theil
unseres  Kaiserreiches  anziehen,  so  sollen  die  dortigen  Venetianer
            
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