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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 5. Band, (Jahrgang 1850)

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sungsplätze,  gleichergestalt  am  schwarzen  Meere  und  an  andern
namentlich  genannten  Orten  Kleinasiens,  und  werden  überhaupt
im  griechischen  Reiche  allen  andern  Franken  vorgezogen.  Ein
Bündniss  mit  Genua  soll  der  griechische  Kaiser  nur  mit  Vorwissen ­
  der  venetianischen  Regierung  und  unter  Aufrechthaltung
des  gegenwärtigen  Vertrags  schliessen  können;  dasselbe  gilt  von
Venedig  im  Verhältnisse  zu  Genua.  Wird  das  griechische  Reich  von
den  Genuesen  angegriffen,  so  hat  Venedig  die  erforderliche  Zahl
Schiffe  im  Verhältnisse  der  Zahl  derFeinde  dem  griechischen  Kaiser
zu  stellen.  Folgen  nähere  Bestimmungen  wegen  der  Löhnung
dieser  Schiffe  und  dergleichen.  Auch  einzelne  Venetianer  können
das  griechische  Reich  in  jenem  Falle  mit  Schiffen  unterstützen.
Bei  einem  Landkriege,  den  das  griechische  Reich  zu  bestehen
hat,  wird  das  venetianische  Eigenthum  in  Griechenland  wie
das  der  eigenen  kaiserlichen  Unterthanen  beschützt.  Der  weitere
Verlauf  des  Instrumentes  enthält  Bestimmungen  über  den  venetianischen ­
  Bevollmächtigten  (Bailo)  in  Constantinopel.  Derselbe
schlichtet  Streitigkeiten  von  Venetianern  mit  Venetianern,  und
von  Griechen  mit  Venetianern,  und  erkennt  über  Mordthaten
zwischen  Venetianern  und  Venetianern,  wie  zwischen  Griechen
und  Venetianern.  Folgen  einige  Handelsbestimmungen  zu  Gunsten ­
  der  venetianischen  Kaufleute  im  griechischen  Reich  und
über  ihren  dortigen  Gottesdienst,  so  wie  ihre  Hinterlassenschaft.
Der  Kaiser  und  die  Republik  geben  die  beiderseitigen  Gefangenen ­
  frei.  Griechische  Unterthanen  in  Koron,  Modon  und  Kreta
haben  freien  Abzug  nach  ihrer  Heimath.  Der  griechische  Kaiser ­
  wird  gegen  venetianische  und  andere  Corsaren  von  der
Republik  sichergestellt.  Streitigkeiten  zwischen  beiden  contrahirenden
  Mächten  sollen  auf  friedlichem  Wege  geschlichtet
werden.  Gegenwärtiger  Vertrag  wird  auch  von  den  Nachfolgern
der  Machthaber  in  Constantinopel  und  Venedig  unverbrüchlich
gehalten  werden.  Zum  Schlüsse  folgt  eine  Abschrift  der  den
venetianischen  Unterhändlern  von  dem  Doge  ertheilten  Vollmacht-Der
  hier  von  uns  im  griechischen  Original  und  in  gleichzeitiger ­
  lateinischer  authentisirter  Uebersetzung  nebst  unsern
Anmerkungen  mitgetheilte  Vertrag  —  auch  eine  deutsche  Uebertragung
  glaubten  wir  hier  in  diesem  einzelnen  Falle  beifügen  zu  müssen ­
  —  scheint  uns  schon  desshalb  von  mehrfacher  Bedeutung  zu
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