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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 5. Band, (Jahrgang 1850)

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Schlüsse;  noch  weniger  erwähnen  sie  das  Instrument,  auf  welches
sich  jener  Bund  bezieht.  Dasselbe  gilt  von  dem  neuen,  3  Jahre
nachher  (1268)  mit  Venedig,  das  erst  später  Friede  mit  Genua
machte,  abgeschlossenen  Bunde,  worin  der  Republik  die  zuletzt
verliehenen  Privilegien  bestätigt,  die  gegen  Genua  aber  gerichteten ­
  Puncte  des  vorhergehenden  Tractats  um  ein  Bedeutendes
gemildert  wurden.
Der  Vertrag  vom  18.  Juni  1265,  den  wir  als  Probe  einer
Quellensammlung  für  venetianische  Geschichte  Ihnen  hiermit
übergeben,  enthält  im  Wesentlichen  nachstehende  Hauptpuncte.
Es  soll  Friede  sein  und  bleiben  zwischen  dem  griechischen
Kaiser  und  der  Republik  Venedig.  Diese  verpflichtet  sich,  weder
ein  Bündniss  mit  einer  auswärtigen  Macht  gegen  die  Griechen
von  Constantinopel  einzugehen,  noch  einen  fremden  Fürsten,
deren  mehrere  namentlich  aufgeführt  werden,  in  einem  Angriff
auf  das  griechische  Reich  zu  unterstützen,  oder  durch  einzelne
ihrer  Unterthanen  unterstützen  zu  lassen.  Fürsten,  Grafen  und
Barone,  die  mit  einem  bewaffneten  Heere  von  den  Venetianern
sich  nach  dem  heiligen  Grabe  überschiffen  lassen,  soll  die  Republik ­
  schwören  lassen,  dass  sie  nicht  gegen  das  griechische  Reich
ziehen  wollen,  während  einzelnen  Pilgern  von  geringerer  Anzahl
dieser  Eid  zu  erlassen  ist.  Griechische  Unterthanen  können  zukünftig ­
  in  Venedig  nach  altem  Herkommen  Handel  treiben.  Der
Republik  wird  ihr  dermaliger  Territorialbesitz,  insbesondere  der
von  Koron  und  Modon  in  Morea,  so  wie  von  Kreta,  dem  Dogen
aber  die  Inseln  im  ägäischen  Meere,  die  er  zu  seinem  Einkommen
besass,  garantirt;  der  griechische  Kaiser  wird  dagegen  die  Inseln,
die  ihm  während  der  Herrschaft  der  Franken  in  Constantinopel
gehörten,  wieder  erhalten.  Folgen  Bestimmungen  wegen  der  Insel
Negropont.  Während  des  Krieges  der  Griechen  mit  den  Franken ­
  auf  dieser  Insel  soll  Venedig  vom  griechischen  Kaiser  einen
Stapelplatz  bei  Chalmyrus  am  Golf  von  Volo  in  Thessalien  erhalten.
Wird  das  griechische  Reich  von  den  Franken  angegriffen,  so  darf
ihnen  Venedig  keine  Hilfe  leisten.  Kommt  Negropont  wieder  in
griechische  Gewalt,  so  werden  die  dortigen  Venetianer  in  ihrem
Eigenthum  beschützt  und  erhalten.  Bei  Thessalonich,  in  Südthracien
  am  Ausfluss  der  Maritza,  auf  der  Westseite  von  Constantinopel ­
  und  anderwärts  erhalten  die  Venetianer  beliebige  Niederlas-
            
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