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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 59. Band, (Jahrgang 1868)

Gindely.  Auszug“  a.  d.  Abhandl.  „Dif*  böhm.  Finanzverhältnisse“  etc.  333

Das  eorrespondirende  Mitglied  Professor  Gindely  aus  Prag  legt  der
kais.  Akademie  einen  Aufsatz;  „Die  böhmischen  Finanzverhältnisse  von
1526—1618“  zur  Drucklegung  vor,  dessen  Inhalt  ans  dem  folgenden
Auszuge  ersichtlich  ist.
-Als  Ferdinand  I.  im  J.  1526  den  Thron  von  Böhmen  bestieg,
war  sein  Einkommen  in  diesem  Lande  ein  zweifaches,  ein  ordentliches, ­
  von  der  Bewilligung  der  Landtage  unabhängiges,  und  ein
ausserordentliches,  das  von  der  Bewilligung  derselben  abhing.
Ersteres  floss  ihm  aus  den  Krongütern,  Bergwerken,  Zöllen,  Ungelten, ­
  städtischen  Zinsleistungen  (den  sogenannten  Kammerzinsen),
dem  Salzregale  und  dem  erst  seit  dem  Jahre  1547  einget(Hirten  Erbbiergroschen ­
  der  Städte  zu.  Dies  war  das  ordentliche  Budget.  Die
Haupteinnahme  in  demselben  bildete  der  Ertrag  aus  den  königlichen
Gütern,  die  während  des  16.  Jahrhunderts  bis  auf  den  30jährigen
Krieg  etwa  den  zehnten  bis  zwölften  Theil  des  Landes  ausmachten.
Venetianische  Gesandtschaftsberichte  berechnen  das  ordentliche  Einkommen ­
  im  J.  1559  auf  400.000  Thaler;  wir  selbst  besitzen  in  unseren ­
  heimischen  Acten  nur  wenige  und  unvollständige  Berechnungen.
Die  Summe  von  400.000  Thalern  hat  sich  bis  zum  Beginne  des
30jährigen  Krieges  eher  verringert  als  vermehrt.
Das  ausserordentliche  vom  Landtage  abhängige  Einkommen  des
Königs  entspricht  dem  modernen  Staatseinkommen  und  dessen  Geschichte ­
  bildet  den  Kern  der  böhmischen  Finanzgeschichte  und
namentlich  des  böhmischen  Steuerwesens.  Die  erste  Steuer,  die  der
Landtag  Ferdinand  I.  vom  J.  1527  an  bewilligte,  war  eine  Vermögenssteuer, ­
  die  von  allem  beweglichen  und  unbeweglichen  Gute
im  Lande  erhoben  wurde.  Sie  bildete  anfangs  die  alleinige  und  später
            
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