48
Z i n g e r 1 e
und fueter nicht destminder volligclichen zuesteen und vervolgen. Wo
aber die undtertanen den Richter darumb anruefften und ersuechten,
und derselb Richter darüber solche pauteding, wie obstet, nicht hielt,
so sulle dem Richter an dem gelt, heu und fuetter, so offt Er die
pauteding auf Ir ersuechen nicht halten und besitzen wurd, allwegen
der drittail abgezogen und nicht bezalt werden“ etc.
Im Archive zu Vinaders fand sieh kein Weisthum vor. In
Gries und Gossensass waren die Gemeindevorsteher abwesend.
In Eben im Unterinnthale entdeckte Herr Wieser zwar kein Dorfrecht,
doch eine Waldordnung vom Jahre 1723 (Papier, 32 Blätter
in Folio).
In St. Jodok im Scbmirnthale und in St. Margarethen
im Unterinnthale wurde Herrn Wieser von Priestern die freundliche
Zusicherung ertheilt, sie wollten weitere Nachforschungen halten
und ihm die Resultate mittheilen.
Meine Forschungen in Mühlau, Arzl, Rum blieben erfolglos.
Aus Völs im Eisackthale, das ich im Jahre 1866 selbst besucht
hatte, theilte Herr Cooperator Ludwig Tschurts chenthaler
mit, dass er trotz seiner spätem eifrigen Nachforschungen kein
Dorfrecht, wohl aber einen „Albmbrief auf Schalernes v. J. 1563“
(4 Pergamentblätter in Folio) vorfand. Herr Schindlholzer,
Pfarrer in Kundl, kam in seiner Gemeinde auch nur zu einem
negativen Resultat. Beiden hochwürdigen Herren sei für ihre Bemühungen
mein Dank gesagt.
Der hochw. Herr Georg Lettenbichl er, Vicar in Hart, der
sich um vaterländische Alterthumskunde schon viele Verdienste erworben,
hat seine Unterstützung bei unsern Forschungen freundliehst
zugesagt. Wie im vorigen Jahre Herr Anton Graf von Brandis
seine reiche Sammlung von Weistlnimern zur Benützung in Aussicht
gestellt hat, so verdient Herr Ferdinand Baron von Giovanelli
in Hörtenberg bei Bozen durch seine grosmüthige Unterstützung
unserer Forschungen unsern wärmsten Dank. Der Herr Barön
übersandte uns ausser vielen Statuten aus Wälschtirol Abschriften
folgender Weisthümer:
1. Dorfrecht und Saltnerei der Gemeinde Schön na v. J. 1609.
1 */ 2 Bogen in 4°.
2. Statut von Vahrn bei Brixen. 41 Seiten in 4«.
3. Statut von Wangen bei Bozen. 22 Seiten in 4°.