Bericht üb. d. in Tirol i. J. 1867 Angestellten Weisthümer-Forschungen. 45
Bl. 12\ „An den 20 Tag Monats Marty 1603 demnach nun etlich
iar her in dieser Gemahl Laas durch den hausgesessenen Inwohner“
etc.
In einem Register der Urkunden des Archives zu Kortsch vom
J. 1642 fand Herr Steiner verzeichnet: „Ain alte Ordnung, wie die
Gemain gehalten und die Übertrötter und Ausbleiber gepfenndt werden
sollen.“ Dies Weisthum ist jedoch verschwunden. Dagegen befinden
sich dort 2 Waldordnungen. Die Eine v. J. 1442 in zwei Abschriften,
die andere vom J. 1604 im Original.
In der Gemeindelade zuVezzan liegt: „Gemain Ordnung so
in . . . und Gemain Vezzan Gericht Schlanders entzwischen denen
daselbstigen Gemains-Interessenten aufgericht worden. “ Papier, 11
Blätter in Folio.
Bl. 1°. „Actum Schlanders den letztenFebruary anno sibenzehenhundert
ain und fünfzig.“ etc.
„Nemblichen und erstens ist es eine aller Orthen khuudige, durch
widerholte Augenschein erwisene Sach, das daß ganze dörfl und
gütter mehrfältigen Lanstrichen ausgesetzt und dise umh so gefärliclier
werden“ etc.
Schluss: „Und das zu wahren Urchund hat demnach der wohledle,
vest und weise Herr Johann Anton Stainberger, riehter der
Herrschaft Schlanders und Prohstey Eyrs, von amtswegen sein aignes
Insigl (doch anderwärtig hieran unschädlich) hier fir gestölt und anmit
disen Aufsatz und Ordnung bester Massen verfertigt und becretTtiget.
Actum ut supra.“
In der Gemeindelade zu Goldrain fand Herr Steiner ein Dorfbuch
der genannten Gemeinde. Pergament, 11 Blätter in 4°.
Anfang: „Im Namen Jesu Christi unseres ainigen Haillandts, Erlesers
und Seligmachers. Amen. Beschlossen am zwaintzigisten Tag
Monats Februarj nach der Geburth Christi im fünfzehenhundert drei
und achtzigisten Jar.“
Schluss: „Zum Beschluss, wann die Mayrleith zu Schanzen und
Morter ausser Gottes gewalt und Herren-Geschäft nit das Ihrige verrichten,
was dieerzelte Paurschaft aufladet, der soll von der Gemainde
um ein Muth Roggen gestraft werden. “
ln der Gemeindelade zu Morters fanden sich vor:
1. Eine am 24. März 1734 vom Gericht Montani vidimirte Abschrift
des Morterer Dorfbuches. Papier, 14 Blätter in Kleinfolio.