Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 58. Band, (Jahrgang 1868)

Bericht  üb.  d.  in  Tirol  i.  J.  1867  Angestellten  Weisthümer-Forschungen.  45

Bl.  12\  „An  den  20  Tag  Monats  Marty  1603  demnach  nun  etlich
iar  her  in  dieser  Gemahl  Laas  durch  den  hausgesessenen  Inwohner“ ­
  etc.
In  einem  Register  der  Urkunden  des  Archives  zu  Kortsch  vom
J.  1642  fand  Herr  Steiner  verzeichnet:  „Ain  alte  Ordnung,  wie  die
Gemain  gehalten  und  die  Übertrötter  und  Ausbleiber  gepfenndt  werden ­
  sollen.“  Dies  Weisthum  ist  jedoch  verschwunden.  Dagegen  befinden ­
  sich  dort  2  Waldordnungen.  Die  Eine  v.  J.  1442  in  zwei  Abschriften, ­
  die  andere  vom  J.  1604  im  Original.
In  der  Gemeindelade  zuVezzan  liegt:  „Gemain  Ordnung  so
in  .  .  .  und  Gemain  Vezzan  Gericht  Schlanders  entzwischen  denen
daselbstigen  Gemains-Interessenten  aufgericht  worden.  “  Papier,  11
Blätter  in  Folio.
Bl.  1°.  „Actum  Schlanders  den  letztenFebruary  anno  sibenzehenhundert
  ain  und  fünfzig.“  etc.
„Nemblichen  und  erstens  ist  es  eine  aller  Orthen  khuudige,  durch
widerholte  Augenschein  erwisene  Sach,  das  daß  ganze  dörfl  und
gütter  mehrfältigen  Lanstrichen  ausgesetzt  und  dise  umh  so  gefärliclier
  werden“  etc.
Schluss:  „Und  das  zu  wahren  Urchund  hat  demnach  der  wohledle, ­
  vest  und  weise  Herr  Johann  Anton  Stainberger,  riehter  der
Herrschaft  Schlanders  und  Prohstey  Eyrs,  von  amtswegen  sein  aignes
Insigl  (doch  anderwärtig  hieran  unschädlich)  hier  fir  gestölt  und  anmit
  disen  Aufsatz  und  Ordnung  bester  Massen  verfertigt  und  becretTtiget.
  Actum  ut  supra.“
In  der  Gemeindelade  zu  Goldrain  fand  Herr  Steiner  ein  Dorfbuch ­
  der  genannten  Gemeinde.  Pergament,  11  Blätter  in  4°.
Anfang:  „Im  Namen  Jesu  Christi  unseres  ainigen  Haillandts,  Erlesers
  und  Seligmachers.  Amen.  Beschlossen  am  zwaintzigisten  Tag
Monats  Februarj  nach  der  Geburth  Christi  im  fünfzehenhundert  drei
und  achtzigisten  Jar.“
Schluss:  „Zum  Beschluss,  wann  die  Mayrleith  zu  Schanzen  und
Morter  ausser  Gottes  gewalt  und  Herren-Geschäft  nit  das  Ihrige  verrichten, ­
  was  dieerzelte  Paurschaft  aufladet,  der  soll  von  der  Gemainde
um  ein  Muth  Roggen  gestraft  werden.  “
ln  der  Gemeindelade  zu  Morters  fanden  sich  vor:
1.  Eine  am  24.  März  1734  vom  Gericht  Montani  vidimirte  Abschrift ­
  des  Morterer  Dorfbuches.  Papier,  14  Blätter  in  Kleinfolio.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.