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Z i n g e r I e
Bl. 1“. „Khundt und zu wissen sei hiemit angefiegt mennigclichen,
demnach ain wolersambe gemain zu Wildermiembingen“ etc.
Bl. 14". „Jedoch soll diese ehehaft hochlandtfirstlicher herrschaft
und dero nachgesötzten gerichtsobrigkheit an deren hohheiten, jus
und rechten unvergriffen und unpraejudicierlichen sein“. Die folgenden
Blätter enthalten Bestätigungen.
2. Gemainsordnung, so die naehbarschaft Obermiembingen
untereinander errichtet 1765. Papier, 8 Blätter in Folio.
Bl. l b . „Erstens sollen alliäbrlich nebst den Dorl'maister vier gewalthaber
obrigkeitlich verpflichtet werden.“
Bl. 7“. „Achtzechentens haben auf all vorige puncten die gwalthabere
und der dorfmaister genaue obsicht zu tragen und in erfindung
einer hinlessig-, schlefferig- oder partheilichkeit ieder achtzechen
kreuzer pfandtgelt zu erlegen.“
3. Der ganzen gemain und nachperschaft zu Hai mb in gen,
der herrschaft Sanct Petersperg neu aufgerichte ehehaft und Ordnung,
Papier, 37 Blätter in Folio v. J. 1644. Sig. Nr. 25.
B1.3 b . „Erstens, das vermig der alten ehehaft ain ieder naehper
von seinen inhabenden lechengietern“ etc.
Bl. 34\ „Da es aber nit beschicht und dergestalt den consens
oder die verwilligung nit einholt, so soll ain solliche persohn alda in
der gemain Haimbingen zu hausen nit aulgenomben oder gedult,
sondern ab und weiter geschaffen werden.“
Die folgenden Blätter enthalten einige unbedeutende Nachträge.
Die drei genannten AVeisthümer befinden sich in den Gemeindeladen
der betreffenden Dörfer.
In den Osterferien besuchte ich die Gemeinden: Thiersee
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Langkampfen, Kirchbüchel, Breitenbach, Kundl und
hielt Nachforschungen, konnte jedoch nur in der Gemeindelade zu
Langkampfen eine Gemeindeordnung finden (ein Pergamentblatt
in Gross-folio): „Wir Georg Rendl des Wolgebornen Herrn Herrn
Carol Scluirfens zu Schenwerd“ etc. Schluss: „Beschehen den vier
und zwainzigisten tag monats Februar» nach der allerheilig und
seligisten geburd Jesu Christi im sechzechenhundert vier und
zwainzigisten Jahr.“ Auch spätere Nachforschungen gaben in diesen
Gemeinden keine erfreulicheren Resultate. Dagegen war die Ausbeute
in Brandenberg reichlich. Es fand sich das Dorfrecht im
Original vor (Pergament, 1 Blatt in Folio v. J. 1434).