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Z i n g e r I e
Ersteres (Pergament, 11 Blätter in klein 4°. aus dem 17. Jahrhundert)
hat die Aufschrift: „Das sindt die landtrecht in demPillersee
und ist zu mörken, was die recht sindt.“
Bl. 1“. „Wann ain herr von Rott zu dem landt kumbt, so soll
er dem brobst zue sprächen, ob er dem landt potten hab, als es von
alters her klimmen ist.“
Bl. ll b . „von dem selbigen gattern hinz gen Pergkuchel, von
Pergkuchel hinz auf die Hörndlein.“
Das Zweite ist auch eine Peigamenthandschrift, 12 Blätter in 4°.
Bl. l b . „Dorfsordnung. Erstens soll ein iedweilliger anleger,
der iehrlichen bei erhaltender Panpruggen recht zu Sterzing bestelt
und in die pflicht genomben wird, obligiert sein, zugleich daß Dorfmaisterambt
zu verrichten“.
Bl. 12“. „Gefertigt von Hm. Wilhelm Wolgemuth von und zu
Oberplänizing o. o. Regimentsadvocat und pfleger der herrschaft
Strassberg und Sterzing. Sterzing 26. Julli 1721.“
Aus Stans bei Schwaz, wo ich im vorigen Jahre (s. Bericht,
10) die Dorfordnung nicht vorfand, wurde mir dieselbe (Papier,
9 Blätter in Folio v. J. 1636) zugesandt.
Bl. 1“. „Vermerckht die Öffnung der herlichait unsers genedigsten
Herrn Herrn Sigmunden, erzherzoge zw Österreich und grave zw
Tiroll und der nachperschaft zw Stans des Dorfs und auch der
perckhleut.“
Bl. l b . „Item von erst heben wir an zu der linden dann wenig
an der gassen am Sadurna (?) und obhin über das Schimerlegg“
etc.
Bl. 9 b . „Anno Dm. 1483. Item mer ist ain prembstall zu dem vich
gefreit auf acher eben“ etc.
Bl. 10“. „Beschehen den nein und zwainzigisten tag monnats
appril im sechzehenhundert sechs und dreissigisten iar.“
Auch aus Mils bei Hall vermittelte mir der Herr Gemeindevorstand
und Landtagsabgeordnete Tiefenthaler, das im vorigen
Jahre vergebens gesuchte Dorfrecht (Pergament, 6 Blätter in Querfolio
v. J. 1392).
Bl. 1”. „Vermörckht ainer ersamen nachperschaft des dorfes und
oblai Mülls aufgerichten öffnunge, irer alten eehaften, gebreuch und
herkhumen, welliehe iärlichen am eehafttäding, oder so oft es die not
erfordert, den underthanen daselbs öffentlichen verlesen werden solle,