180 D u d 1 k, Über Ablnsstafelu.
Remissio, per modum suffragii, also fürbittweise, zu verstehen sei.
Übrigens steht es den Ordinariaten zu, jeden Ablassbrief vor der
Verkündigung zu untersuchen, wodurch in neueren Zeiten, und besonders
seit dem Concil von Trient, nicht so leicht ein Betrug stattfinden
könne. Ablasstafeln werden in keiner Kirche mehr aufgestellt,
und darum gehören die zwei von uns beschriebenen zu den Ausnahmen,
die Beachtung verdienen.