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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 58. Band, (Jahrgang 1868)

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lungen:  „in  conatu  chronologiae  Pontificum“,  und  aus  des  Papstes
Benedict  XIV.  gelehrtem  Werke:  de  Synodo  dioecesana,  einigeRegeln
auf,  wie  sie  Binterim  in  den  Denkwürdigkeiten  der  christ-katholischen ­
  Kirche  Bd.  V,  Theil  3,  S.  496  u.  ff.  als  Kriterien  der  Ablässe
niedergeschrieben  hatte.
1.  Vor  Allem  ist  sich  gegenwärtig  zu  halten,  dass  die  Päpste
Ablässe  nur  von  so  vielen  Jahren  ertheilten,  als  Busse  auferlegt,
wurde;  auch  natürlich,  da  sie  ja  doch  nicht  naclilassen  konnten,
was  nicht  vorhanden  war.  Alle  Diplome  und  Briefe  also,  welche
einen  Ablass  von  mehr  Jahren  enthalten,  als  die  alten  kanonischen
Busssatzungen  bestimmen,  sind  verdächtig  und  meistens  erdichtet.
In  der  Ahlasstafel  von  1513  ertheilt  Papst  Honorius  III.  denjenigen,
welche  an  gewissen,  näher  bezeichneten  Feiertagen  eine  Deutschordenskirche ­
  besuchen,  und  welche  mit  Rath  oder  That  dem  Orden
zu  Hilfe  kommen,  einen  Ablass  von  558  Jahren  und  40  Carenen.
Diese  Bestimmung  ist  verdächtig  und  kommt  in  keiner  Bulle  dieses
Papstes  vor.  Dasselbe  gilt  von  der  Unzahl  der  Jahre  an  den  verschiedenen ­
  Festtagen.  Man  sucht  solche  Zahlenreihen  damit  zu  entschuldigen, ­
  dass  sich  wohl  Einige  durch  fortwährendes  Sündigen
'einer  kanonischen  Strafe  schuldig  machen,  die  erst  nach  Verlauf  von
mehreren  hundert  Jahren  abgebüsst  werden  könne.  Z.  B.,  welche
Jahre  lang  im  Concubinate  leben,  oder  Unzucht  trieben.  Auf  eine
solche  Sünde  war  eine  Busse  von  5  und  7  Jahren  festgesetzt.  Hat
Jemand  dieselbe  Sünde  hundertmal  begangen,  so  waren  500  und
700  Jahre  als  Busszeit  berechnet.  Diese  Ansicht  konnte  erst  dann
entstanden  sein,  als  man  die  Ablässe  auch  auf  den  Nachlass  der
zeitlichen  Strafen  im  Fegefeuer  ausdehnte,  was  erst  am  Schlüsse
des  XV.  Jahrhunderts  aufkam.  Auf  unseren  beiden  Tafeln,  welche
in  ihrer  Anlage  noch  dem  XIV.  Jahrhundert  angehören,  findet  man
noch  keine  „Indulgentiae  pro  defunctis“,  nicht  einmal  in  modo
deprecatorio.  Papst  Benedict  XIV.,  welcher  1740  zur  Regierung
kam  und  den  4.  Mai  1758  starb,  hat  alle  solche  Ablässe  ohne
Weiters  verworfen.
2.  Auch  selbst  die  Indulgenzen,  die  vor  dem  XII.  Jahrhuuderte
mehr,  als  7  Jahre  erlassen,  sind  erdichtet,  die  dies  im  XIII.  thun,
zweifelhaft.  Die  Ablässe  der  Päpste  Honorius  III.,  Johann's  XXII.  und
Gregors  XI.  von  24  Jahren,  wie  sie  in  unseren  Tafeln  Vorkommen,
sind  mindestens  zweifelhaft;  durchgängig  ist  sonst  die  Rede  von
            
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