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lungen: „in conatu chronologiae Pontificum“, und aus des Papstes
Benedict XIV. gelehrtem Werke: de Synodo dioecesana, einigeRegeln
auf, wie sie Binterim in den Denkwürdigkeiten der christ-katholischen
Kirche Bd. V, Theil 3, S. 496 u. ff. als Kriterien der Ablässe
niedergeschrieben hatte.
1. Vor Allem ist sich gegenwärtig zu halten, dass die Päpste
Ablässe nur von so vielen Jahren ertheilten, als Busse auferlegt,
wurde; auch natürlich, da sie ja doch nicht naclilassen konnten,
was nicht vorhanden war. Alle Diplome und Briefe also, welche
einen Ablass von mehr Jahren enthalten, als die alten kanonischen
Busssatzungen bestimmen, sind verdächtig und meistens erdichtet.
In der Ahlasstafel von 1513 ertheilt Papst Honorius III. denjenigen,
welche an gewissen, näher bezeichneten Feiertagen eine Deutschordenskirche
besuchen, und welche mit Rath oder That dem Orden
zu Hilfe kommen, einen Ablass von 558 Jahren und 40 Carenen.
Diese Bestimmung ist verdächtig und kommt in keiner Bulle dieses
Papstes vor. Dasselbe gilt von der Unzahl der Jahre an den verschiedenen
Festtagen. Man sucht solche Zahlenreihen damit zu entschuldigen,
dass sich wohl Einige durch fortwährendes Sündigen
'einer kanonischen Strafe schuldig machen, die erst nach Verlauf von
mehreren hundert Jahren abgebüsst werden könne. Z. B., welche
Jahre lang im Concubinate leben, oder Unzucht trieben. Auf eine
solche Sünde war eine Busse von 5 und 7 Jahren festgesetzt. Hat
Jemand dieselbe Sünde hundertmal begangen, so waren 500 und
700 Jahre als Busszeit berechnet. Diese Ansicht konnte erst dann
entstanden sein, als man die Ablässe auch auf den Nachlass der
zeitlichen Strafen im Fegefeuer ausdehnte, was erst am Schlüsse
des XV. Jahrhunderts aufkam. Auf unseren beiden Tafeln, welche
in ihrer Anlage noch dem XIV. Jahrhundert angehören, findet man
noch keine „Indulgentiae pro defunctis“, nicht einmal in modo
deprecatorio. Papst Benedict XIV., welcher 1740 zur Regierung
kam und den 4. Mai 1758 starb, hat alle solche Ablässe ohne
Weiters verworfen.
2. Auch selbst die Indulgenzen, die vor dem XII. Jahrhuuderte
mehr, als 7 Jahre erlassen, sind erdichtet, die dies im XIII. thun,
zweifelhaft. Die Ablässe der Päpste Honorius III., Johann's XXII. und
Gregors XI. von 24 Jahren, wie sie in unseren Tafeln Vorkommen,
sind mindestens zweifelhaft; durchgängig ist sonst die Rede von