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1513,“ demnach im Sterbejahre des Pabstes Julius II., welcher von
1503 an regirte.
Vergleicht man die hier mitgetheilten zwei Ablasstat'eln mit einander,
so wird man finden, dass sie einer und derselben Quelle entstammen,
und obwohl 1466 und 1513 angefertigt, doch nur die Indulgenzen,
welche in der Zeit zwischen Cölestin III. und Gregor XI.,
demnach zwischen 1191 bis 1378 dem deutschen Ritterorden verliehen
wurden, enthalten. Es liegt demnach die Vermuthung nabe,
dass die ursprüngliche Zusammenstellung derselben unter Gregor XI.
zu Stande kam. Diese Vermuthung wird zur Gewissheit durch eine
im Deutschordens-Centralarchive in Wien liegendeDrignal-Urkunde,
welche der Notar Thilemann von Cluve zu Trier am 1. Juli 1375,
also unter der Regierung Gregors XI., für den deutschen Orden ausgestellt
hatte.
Der Deutschordens-Priester und Pfarrer in Rathiche (oder
Rachiches?), Diöcese Trier, Hermann von Amelberg, wendet sich
nämlich im Aufträge seines Komthurs an den oberwähnten kaiserlichen
Notar, damit er eine ihm vorgelegte Urkunde als echt vidire
und bestätige. Diese Urkunde enthielt eine Summa aller dem Orden
ertheilten Indulgenzen und Privilegien, wie selbe die Päbste: Cölestin
III. (regiert von 1191—1198), Honorius III. (1216—1227),
GregorIX. (1227—1241), InnocenzIV. (1243—1254), AlexanderIV.
(1254—1261), Urban IV. (1261 —1265), Paschasius III. (Gegenpabst
von 1264—1268), Clemens IV. (1265—1271), Honorius IV.
(1285—1288), ßonifaz VIII. (1294—1303), Johann XXII. (1316—
1334) und Gregor XI. (1370—1378) dem deutschen Ritterorden
ertheilt haben. Die Zusammenstellung selbst besorgte ein Dominikaner-Mönch,
Henricus de Hirnis (sic). Es war dies in der zweiten
Hälfte der Regierungszeit Wynrich's von Kniprode, Hochmeister
vom 6. Januar 1351 bis 24. Juni 1382, welche zu den glücklichsten des
deutschen Ordens nicht nur in Preussen, sondern auch in den deutschen
Landen gehört. Diese Urkunde ist die reine Quelle unserer
2 Ablasstafeln.
Stellt man diese Summa Indulgentiarum, wie sie in der Originalurkunde
vorliegt, mit den beiden Ablasstafeln in Parallele, so fällt
bei aller Genauigkeit, welche in der Tafel vom Jahre 1513 liegt, auf,
dass der wichtige, iu der Urkunde nie ausser Acht gelassene Satz:
die angesetzten Indulgenzen können nur zu gute kommen „qui vere