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Brunner, Wort und Form im altfranzösischen Process.
Ein tieferer Einblick lehrt, dass jene Periode nicht durch Unklarheit
und Verschwommenheit, sondern gerade durch die Starrheit des
juristischen Denkens sich charakterisiert, wie sie den Ausgangspunct
für jede gesunde Rechtsentwicklung bildet. Das Staats- und Rechtswesen
Englands und Nordamerikas zeigen, was aus solchen Anfängen
ohne wesentliche Beeinflussung durch fremdes Recht werden
konnte. Auch das Staatswesen kommt hiefür in Betracht, denn die
Einrichtungen des Staates und des Processes stehen in engstem
Zusammenhänge, letztere bieten ein getreues Spiegelbild der ersteren.
Keineswegs sind wir berechtigt, auf den strengen Formalismus
des germanischen Processes mit vornehmem Lächeln hinabzusehen,
zumal so lange wir selbst darnach ringen müssen, Staat und
Recht in feste Formen zu bringen. Der altfranzösische Process und
der ihm correspondierende Staat, so wenig sie sonst überschätzt
werden dürfen, hatten den einen grossen Vorzug, dass sie den Einzelnen
nicht unter Vormundschaft stellten. Die Gesammtheit nahm es
ängstlich genau mit der Form, weil diese noch am besten vor der
Willkür des Einzelnen schützte, ohne allgemeine Bevormundung
nötliig zu machen. Es wäre leicht gesagt, dass man die Sache über
die Form stellen müsse, käme nur nicht immer so vieles darauf an,
wer sie stellt und wie sie gestellt wird. In Frankreich und anderwärts
erschien ja die Zeit, wo man sich von dem germanischen
Formalismus befreite und die Sache über die Form stellte oder doch
zu stellen glaubte. Allein mit der Achtung vor der Form sank auch
die Energie des Gesammtwillens, und die Gesellschaft hat sich daran
gewöhnt, dass der Staat den Einzelnen und zwar auch ohne sein
Verlangen durch das Leben führt und lenkt, etwa wie nach dem
alten Rechte von Lille der Vorsprecher auf Verlangen beim Eidschwur
die Hand des Weibes führte, parce que femme est de hastive
et de voltage corage.