Conseilliers beim Eide erwähnt die Coutume von Rheims in der
Redaction vom Jahre 1481, aber in einem etwas undeutlichen Zusammenhang,
so dass es nicht erlaubt scheint, darauf ohne Zuziehung
anderer Quellen sichere Schlüsse zu bauen. Klar und ausführlich
sind über diesen Gegenstand die Franchises de Lille. Kläger und
Beklagter lassen sich durch ihre Vorsprecher oder eine andere
Hilfsperson, presenteres genannt, als eidesbereit dem Gerichte
vorstellen. Bevor es zum Eide geht, stellt der Führer an den Richter
die formelle, bei Strafe von 60 Sous unvermeidliche Frage: Sire
Prevost, puet-il aler as Sains? Wurde die Erlaubnis ertheilt, so
lehrt der Gehilfe den Eidesptlichtigen, wie er die Hand aufzulegen
habe. Schliesslich ruft er ihm zu: Legt auf, so haltet, und rührt euch
nicht! Metes sus, si tenes tont coit')! Der Schwörende muss
dann die Rechte auf die Reliquien legen, den Daumen fest in die
Hand geschlossen, und die Schwurformel sprechen a ).
Ein besonderes Vorrecht genossen die Frauen. Da sie von den
Förmlichkeiten der Eidesleistung nicht befreit waren, da auch sie
durch eine vorzeitige Handhewegung mit dem Eide fallen konnten,
so gestattete man ihnen, dass während der Eideshandlung ihr Vorsprecher
oder Eidesführer seine Hand auf die ihrige lege, um sie durch
den Druck der seinigen zu lenken und in der erforderlichen Stellung
zu halten. Das Recht von Lille hot ihnen diese Erleichterung in
Anbetracht des Umstandes que femme est de hastive et de vollage
corage plus que li hom ne soit 3 ).
Die Rheimser Coutume von 1481 erlaubt beim Eide die Anwendung
des Amendements, indem sie hiebei die Geltung des Grundsatzes
'ein Mann ein Wort’ beseitigt*). Steigt dem Schwörenden
4 ) Von quietus.
3 ) Roisin 34, N. 11. Mit Unrecht legt Brun-Lavainne in der Inhaltsangabe
dieses Abschnittes die Eidesworte demjenigen in den Mund, der die Partei zum
Eide führt,
3 ) Roisin 31. Nr. 1. Vergl. über die Rechtswohlthaten der Frauen nach deutschem
• Recht S i e g e 1 Erholung 29 ff.
4) Varin Arch. Iegisl. de Reims, 2. Theil: Statuts I, Nachhangzu den Coutumes,
Variantes a la Cout. de 1481, S. XII.
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