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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 57. Band, (Jahrgang 1867)

Conseilliers  beim  Eide  erwähnt  die  Coutume  von  Rheims  in  der
Redaction  vom  Jahre  1481,  aber  in  einem  etwas  undeutlichen  Zusammenhang, ­
  so  dass  es  nicht  erlaubt  scheint,  darauf  ohne  Zuziehung
anderer  Quellen  sichere  Schlüsse  zu  bauen.  Klar  und  ausführlich
sind  über  diesen  Gegenstand  die  Franchises  de  Lille.  Kläger  und
Beklagter  lassen  sich  durch  ihre  Vorsprecher  oder  eine  andere
Hilfsperson,  presenteres  genannt,  als  eidesbereit  dem  Gerichte
vorstellen.  Bevor  es  zum  Eide  geht,  stellt  der  Führer  an  den  Richter
die  formelle,  bei  Strafe  von  60  Sous  unvermeidliche  Frage:  Sire
Prevost,  puet-il  aler  as  Sains?  Wurde  die  Erlaubnis  ertheilt,  so
lehrt  der  Gehilfe  den  Eidesptlichtigen,  wie  er  die  Hand  aufzulegen
habe.  Schliesslich  ruft  er  ihm  zu:  Legt  auf,  so  haltet,  und  rührt  euch
nicht!  Metes  sus,  si  tenes  tont  coit')!  Der  Schwörende  muss
dann  die  Rechte  auf  die  Reliquien  legen,  den  Daumen  fest  in  die
Hand  geschlossen,  und  die  Schwurformel  sprechen a ).
Ein  besonderes  Vorrecht  genossen  die  Frauen.  Da  sie  von  den
Förmlichkeiten  der  Eidesleistung  nicht  befreit  waren,  da  auch  sie
durch  eine  vorzeitige  Handhewegung  mit  dem  Eide  fallen  konnten,
so  gestattete  man  ihnen,  dass  während  der  Eideshandlung  ihr  Vorsprecher ­
  oder  Eidesführer  seine  Hand  auf  die  ihrige  lege,  um  sie  durch
den  Druck  der  seinigen  zu  lenken  und  in  der  erforderlichen  Stellung
zu  halten.  Das  Recht  von  Lille  hot  ihnen  diese  Erleichterung  in
Anbetracht  des  Umstandes  que  femme  est  de  hastive  et  de  vollage
  corage  plus  que  li  hom  ne  soit 3 ).
Die  Rheimser  Coutume  von  1481  erlaubt  beim  Eide  die  Anwendung ­
  des  Amendements,  indem  sie  hiebei  die  Geltung  des  Grundsatzes ­
  'ein  Mann  ein  Wort’  beseitigt*).  Steigt  dem  Schwörenden

4 )  Von  quietus.
3 )  Roisin  34,  N.  11.  Mit  Unrecht  legt  Brun-Lavainne  in  der  Inhaltsangabe
dieses  Abschnittes  die  Eidesworte  demjenigen  in  den  Mund,  der  die  Partei  zum
Eide  führt,
3 )  Roisin  31.  Nr.  1.  Vergl.  über  die  Rechtswohlthaten  der  Frauen  nach  deutschem
•  Recht  S  i  e  g  e  1  Erholung  29  ff.
4)  Varin  Arch.  Iegisl.  de  Reims,  2.  Theil:  Statuts  I,  Nachhangzu  den  Coutumes,
Variantes  a  la  Cout.  de  1481,  S.  XII.

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