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B r u n n e r
ist nach De Fontaines unhaltbar. Wer so spricht, il ne -prent mie bien
garde u reson, car eil amende bien, qui de malvais estat met en
bon. Hiemit stimme auch das geschriebene Recht ii herein, welches
in 1. 3, Cod. II, 10 De errore advocatorum, den Widerruf einer
irrthiimlichen Erklärung des Advocaten ausdrücklich gestatte i).
Wenn De Fontaines sich gegen die Scheidung von Amendement
und Widerruf verwahrte, so geschah es, um die Consequenz zu
bekämpfen, dass man mit dem retenail d’amendement ein retenail
de rapel verbinden müsse, um die Rede des Vorsprechers widerrufen
zu dürfen. Allein der Grund, den er hiefür ins Treffen
führt, die Restimmung des römischen Rechtes, mit welchem hierin
der canonische Process jener Zeit iibereinstimmt, hätte dahin führen
müssen, den Widerruf überhaupt, auch ohne Retenail zuzulassen. Dann
konnte der Regriff des Amendements unbeschadet des droit de rapet
enger gefasst und der schlichten Negation gegenüber gestellt werden,
etwa in der Weise, wie dies im modernen parlamentarischen Sprachgebrauche
der Fall ist. Man sieht aus jener Verwahrung De Fontaines'
und aus der Art ihrer Regründung, dass die Umbildung des
Begriffes 'Amendement', welche bei Beaumanoir abgeschlossen ist,
damals schon im Zuge war — Trennung von Besserung und Widerruf—
aber desshalb keine Ausschliessung des letzteren, wenn das Retenail
nur auf Amendement gestellt war, sondern Zulassung desselben,
auch wenn gar kein Vorbehalt gemacht worden war.
5. Gonseil und Amendement beim Eide,
Ausgeschlossen war jegliche Erholung beim Eide, so lange das
eigene Wort für unwiderruflich galt 3 ). Denn ebensolange musste
das Amendement auf die Fälle beschränkt bleiben, in denen man durch
den Mund eines Andern sprechen durfte. Reim Eidschwur war dies
nicht möglich. Kam es zum Eide, so hörte der Vorsprecher auf als
solcher zu fungieren. Darum ist aber die Anwendung von Hilfspersonen
hei der Eidesleistung nicht ausgeschlossen. Auch der Vorsprecher
mag hierbei herangezogen werden, doch wird er dann nicht;
*) De Font. XI. in.
a ) Vergl. Siegel Erholung 26,