Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 57. Band, (Jahrgang 1867)

776

B  r  u  n  n  e  r

ist  nach  De  Fontaines  unhaltbar.  Wer  so  spricht,  il  ne  -prent  mie  bien
garde  u  reson,  car  eil  amende  bien,  qui  de  malvais  estat  met  en
bon.  Hiemit  stimme  auch  das  geschriebene  Recht  ii  herein,  welches
in  1.  3,  Cod.  II,  10  De  errore  advocatorum,  den  Widerruf  einer
irrthiimlichen  Erklärung  des  Advocaten  ausdrücklich  gestatte  i).
Wenn  De  Fontaines  sich  gegen  die  Scheidung  von  Amendement ­
  und  Widerruf  verwahrte,  so  geschah  es,  um  die  Consequenz  zu
bekämpfen,  dass  man  mit  dem  retenail  d’amendement  ein  retenail ­
  de  rapel  verbinden  müsse,  um  die  Rede  des  Vorsprechers  widerrufen ­
  zu  dürfen.  Allein  der  Grund,  den  er  hiefür  ins  Treffen
führt,  die  Restimmung  des  römischen  Rechtes,  mit  welchem  hierin
der  canonische  Process  jener  Zeit  iibereinstimmt,  hätte  dahin  führen
müssen,  den  Widerruf  überhaupt,  auch  ohne  Retenail  zuzulassen.  Dann
konnte  der  Regriff  des  Amendements  unbeschadet  des  droit  de  rapet
enger  gefasst  und  der  schlichten  Negation  gegenüber  gestellt  werden,
etwa  in  der  Weise,  wie  dies  im  modernen  parlamentarischen  Sprachgebrauche
  der  Fall  ist.  Man  sieht  aus  jener  Verwahrung  De  Fontaines' ­
  und  aus  der  Art  ihrer  Regründung,  dass  die  Umbildung  des
Begriffes  'Amendement',  welche  bei  Beaumanoir  abgeschlossen  ist,
damals  schon  im  Zuge  war  —  Trennung  von  Besserung  und  Widerruf— ­
  aber  desshalb  keine  Ausschliessung  des  letzteren,  wenn  das  Retenail ­
  nur  auf  Amendement  gestellt  war,  sondern  Zulassung  desselben, ­
  auch  wenn  gar  kein  Vorbehalt  gemacht  worden  war.
5.  Gonseil  und  Amendement  beim  Eide,
Ausgeschlossen  war  jegliche  Erholung  beim  Eide,  so  lange  das
eigene  Wort  für  unwiderruflich  galt 3 ).  Denn  ebensolange  musste
das  Amendement  auf  die  Fälle  beschränkt  bleiben,  in  denen  man  durch
den  Mund  eines  Andern  sprechen  durfte.  Reim  Eidschwur  war  dies
nicht  möglich.  Kam  es  zum  Eide,  so  hörte  der  Vorsprecher  auf  als
solcher  zu  fungieren.  Darum  ist  aber  die  Anwendung  von  Hilfspersonen ­
  hei  der  Eidesleistung  nicht  ausgeschlossen.  Auch  der  Vorsprecher
  mag  hierbei  herangezogen  werden,  doch  wird  er  dann  nicht;

*)  De  Font.  XI.  in.
a )  Vergl.  Siegel  Erholung  26,
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.