Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 57. Band, (Jahrgang 1867)

770

B  r  u  n  n  e  r

Pieta  VI,  16:  Si  autem  aliquis  praedictorum  articulorum  in
narratione  proposita  omittatur  narratioque  a  pdeute  advocetur,
ita  quod  error  non  possit  revocari.  .  .  .
Wo  der  Richter  verpflichtet  war,  den  Mündel  nach  jeder  Rede  des
Vorsprechers  um  die  Zustimmung  zu  fragen,  da  lag  kein  Redürfniss
vor,  der  Erholung  eine  andere  Grenze  zu  ziehen  als  das  Octroi.  Anders
dort  wo  die  Frage  nach  dem  Octroi  im  Relieben  des  Gegners  stand.
Da  musste  für  den  Pall,  dass  die  Zustimmungsfrage  unterblieb,  irgend
ein  Stadium  des  Processes  bestimmt  werden,  welches  der  Mündel
nicht  an  sich  herankommen  lassen  durfte,  ohne  sich  an  seinem  Rechte
des  Amendements  zu  verschweigen.  Als  solcher  Präclusivtermin  wird
die  Urtheilfällung  nirgends  überschritten.
Jean  d'Ib.  ch.  11:  il  et  son  conseil  i  poent  amender  ainz  jngement,
  se  il  notroie  ce  que  celui  qui  est  ä  son  conseill  a  dit  por  lui.
Rasse  Court  ch.  133:  celuy  por  qui  il  parle  et  son  conceau  y
pueent  bien  amender,  ains  que  le  in  gern  ent  soit  dit.
Nach  der  Coutume  der  Bourgogne  dingt  man  sich  das  Recht  des
Amendements  jusque  ä  jugement  aus,  und  auch  in  Deutschland
ist  nach  aussersächsischen  Rechten  die  Erholung  nur  bis  zur  Urtheilfällung ­
  zulässig,  während  dem  gemeinen  sächsischen  Rechte,  nach
welchem,  wie  in  der  Normandie,  der  Richter  die  Zustimmungsfrage
stellt,  diese  Befristung  unbekannt  ist.
Eine  Gruppe  von  Coutumes  zieht  die  Grenzlinie  noch  enger,  indem ­
  sie  selbe  durch  ein  processuales  Moment  fixierte,  welches  der
Urtheilfällung  vorausgeht.  Es  wurde  bereits  erwähnt,  dass  nach  der
Praxis  des  Pariserparlaments,  dem  sich  hierin  eine  Anzahl  von  Coutumes ­
  anschliesst,  das  Gericht  die  Parteien  vor  der  Urtheilfällung
ausdrücklich  befragt,  ob  sie  hören  wollen,  was  secundum  proposita ­
  Rechtens  sei.  Diese  Frage  ist  nicht  mit  dem  demander  octroi
zu  verwechseln.  Sie  kann  nur  gestellt  werden,  wenn  die  contradictorischen
  Behauptungen  beider  Parteien  vorliegen,  während  um  das
Octroi  nach  jeder  einzelnen  Erklärung  gefragt  werden  muss.  Das
ponere  se  in  Judicium,  s’apuyer  en  jugement  gilt  für  die  Sache,
über  welche  das  Urtheil  gefällt  werden  soll,  als  conclusio  in  causa.
Die  Parteien  verzichten  dadurch  auf  die  weitere  Rechtsausführung ­
  über  den  fraglichen  Punct,  während  das  Octroi  nur  die  bereits
gesprochenen  Worte  des  Vorsprechers  genehmigt.  Haben  die  Parteien ­
  die  Fällung  des  Urtheils  verlangt,  so  ist  es  ihnen  nicht  mehr

■
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.