770
B r u n n e r
Pieta VI, 16: Si autem aliquis praedictorum articulorum in
narratione proposita omittatur narratioque a pdeute advocetur,
ita quod error non possit revocari. . . .
Wo der Richter verpflichtet war, den Mündel nach jeder Rede des
Vorsprechers um die Zustimmung zu fragen, da lag kein Redürfniss
vor, der Erholung eine andere Grenze zu ziehen als das Octroi. Anders
dort wo die Frage nach dem Octroi im Relieben des Gegners stand.
Da musste für den Pall, dass die Zustimmungsfrage unterblieb, irgend
ein Stadium des Processes bestimmt werden, welches der Mündel
nicht an sich herankommen lassen durfte, ohne sich an seinem Rechte
des Amendements zu verschweigen. Als solcher Präclusivtermin wird
die Urtheilfällung nirgends überschritten.
Jean d'Ib. ch. 11: il et son conseil i poent amender ainz jngement,
se il notroie ce que celui qui est ä son conseill a dit por lui.
Rasse Court ch. 133: celuy por qui il parle et son conceau y
pueent bien amender, ains que le in gern ent soit dit.
Nach der Coutume der Bourgogne dingt man sich das Recht des
Amendements jusque ä jugement aus, und auch in Deutschland
ist nach aussersächsischen Rechten die Erholung nur bis zur Urtheilfällung
zulässig, während dem gemeinen sächsischen Rechte, nach
welchem, wie in der Normandie, der Richter die Zustimmungsfrage
stellt, diese Befristung unbekannt ist.
Eine Gruppe von Coutumes zieht die Grenzlinie noch enger, indem
sie selbe durch ein processuales Moment fixierte, welches der
Urtheilfällung vorausgeht. Es wurde bereits erwähnt, dass nach der
Praxis des Pariserparlaments, dem sich hierin eine Anzahl von Coutumes
anschliesst, das Gericht die Parteien vor der Urtheilfällung
ausdrücklich befragt, ob sie hören wollen, was secundum proposita
Rechtens sei. Diese Frage ist nicht mit dem demander octroi
zu verwechseln. Sie kann nur gestellt werden, wenn die contradictorischen
Behauptungen beider Parteien vorliegen, während um das
Octroi nach jeder einzelnen Erklärung gefragt werden muss. Das
ponere se in Judicium, s’apuyer en jugement gilt für die Sache,
über welche das Urtheil gefällt werden soll, als conclusio in causa.
Die Parteien verzichten dadurch auf die weitere Rechtsausführung
über den fraglichen Punct, während das Octroi nur die bereits
gesprochenen Worte des Vorsprechers genehmigt. Haben die Parteien
die Fällung des Urtheils verlangt, so ist es ihnen nicht mehr
■