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Wort und Form im altfranzösischen Process. 769
schneiden. Man benützt es auch um eine solche erst hervorzurufen.
Sieht man, dass die Sache des Gegners klug und scharfsinnig verfochten
wird, so versuche man es, ihn von dem rechten Wege ab in
ein falsches Geleise zu locken. Man frage ihn um das Octroi bezüglich
der gelungenen Erklärung des Vorsprechers, indem man sich
den Anschein gibt als wolle man ihn beim Worte nehmen. Lässt
er sich verwirren, so geht er zu seinem Schaden vom Worte des
Vorsprechers ab.
Der Mündel braucht auf die Frage nicht sofort zu antworten. Er
hat das Recht, um ein Gespräche zu bitten. Dieses muss ihm gestattet
werden. Hat er sich mit seinen Helfern berathen, so gibt er die
verlangte Erklärung ab. Wer vorsichtig Vorgehen will, mache von diesem
Rechte Gebrauch, notreie cliose de quoi son aversaire li demande
otrei, s'il ne le fait par le conseill de son conseill 1 ).
ß. Versäumnisa der Erholung.
Das Recht der Erholung ist in den verschiedenen Coutumes entweder
nach einer oder nach zwei Seiten hin befristet. Gemeinsam ist
ihnen der Grundsatz, dass die Partei nur so lange wandeln kann, als
sie nicht der Erklärung des Vorsprechers zugestimmt hat. Das Octroi
vernichtet allenthalben das Recht der Erholung, denn das Wort des
Vorsprechers, das der Mündel anerkannte, gilt soviel als hätte er
es selbst gesagt. Die Quellen lieben es, beide Fälle in ihren Wirkungen
nebeneinander zu stellen, daher in den anzuführenden Relegen
eine theilweise Wiederholung bereits angebrachter Citate nicht zu
vermeiden ist.
Jean d'Ibelin eh. 27: Qui dit parole por sei en court ou que
il otreie ce que son conseill a dit, il ne le peut puis desdire ne
neer. Gleichlautend bis auf Umstellung der Worte Clef 13.
§. 4, Somma I, 66: Si autem garantizet, verbis prolocutoris iam
prolatis non potest contraire.
Beaumanoir V, 7: puis qu’il a avoue ce quil dit por li. . .,
il n i pot puis ne metre ne oster.
Const. du Chät. Art. 35: Et quand il sera avoe, tVilluec en
avant ne l'un ne l'autre ne puet rien adjouster nen dejfendant
n en demandant.
Jean d’Ib. ch. VI. — In Deutschland fragt nach sächsischem R. der Richter um
die Zustimmung; ausserhalb Sachsen war dies nicht der Brauch. Siegel Erholg. 16.
Sitzlj. (I. phil.-hist. CI. LV1I. Bd. III. Heft. SO
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