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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 57. Band, (Jahrgang 1867)

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Wort  und  Form  im  altfranzösischen  Process.  769
schneiden.  Man  benützt  es  auch  um  eine  solche  erst  hervorzurufen.
Sieht  man,  dass  die  Sache  des  Gegners  klug  und  scharfsinnig  verfochten ­
  wird,  so  versuche  man  es,  ihn  von  dem  rechten  Wege  ab  in
ein  falsches  Geleise  zu  locken.  Man  frage  ihn  um  das  Octroi  bezüglich ­
  der  gelungenen  Erklärung  des  Vorsprechers,  indem  man  sich
den  Anschein  gibt  als  wolle  man  ihn  beim  Worte  nehmen.  Lässt
er  sich  verwirren,  so  geht  er  zu  seinem  Schaden  vom  Worte  des
Vorsprechers  ab.
Der  Mündel  braucht  auf  die  Frage  nicht  sofort  zu  antworten.  Er
hat  das  Recht,  um  ein  Gespräche  zu  bitten.  Dieses  muss  ihm  gestattet ­
  werden.  Hat  er  sich  mit  seinen  Helfern  berathen,  so  gibt  er  die
verlangte  Erklärung  ab.  Wer  vorsichtig  Vorgehen  will,  mache  von  diesem ­
  Rechte  Gebrauch,  notreie  cliose  de  quoi  son  aversaire  li  demande
  otrei,  s'il  ne  le  fait  par  le  conseill  de  son  conseill  1 ).
ß.  Versäumnisa  der  Erholung.
Das  Recht  der  Erholung  ist  in  den  verschiedenen  Coutumes  entweder ­
  nach  einer  oder  nach  zwei  Seiten  hin  befristet.  Gemeinsam  ist
ihnen  der  Grundsatz,  dass  die  Partei  nur  so  lange  wandeln  kann,  als
sie  nicht  der  Erklärung  des  Vorsprechers  zugestimmt  hat.  Das  Octroi
vernichtet  allenthalben  das  Recht  der  Erholung,  denn  das  Wort  des
Vorsprechers,  das  der  Mündel  anerkannte,  gilt  soviel  als  hätte  er
es  selbst  gesagt.  Die  Quellen  lieben  es,  beide  Fälle  in  ihren  Wirkungen ­
  nebeneinander  zu  stellen,  daher  in  den  anzuführenden  Relegen
eine  theilweise  Wiederholung  bereits  angebrachter  Citate  nicht  zu
vermeiden  ist.
Jean  d'Ibelin  eh.  27:  Qui  dit  parole  por  sei  en  court  ou  que
il  otreie  ce  que  son  conseill  a  dit,  il  ne  le  peut  puis  desdire  ne
neer.  Gleichlautend  bis  auf  Umstellung  der  Worte  Clef  13.
§.  4,  Somma  I,  66:  Si  autem  garantizet,  verbis  prolocutoris  iam
prolatis  non  potest  contraire.
Beaumanoir  V,  7:  puis  qu’il  a  avoue  ce  quil  dit  por  li.  .  .,
il  n  i  pot  puis  ne  metre  ne  oster.
Const.  du  Chät.  Art.  35:  Et  quand  il  sera  avoe,  tVilluec  en
avant  ne  l'un  ne  l'autre  ne  puet  rien  adjouster  nen  dejfendant
n  en  demandant.
Jean  d’Ib.  ch.  VI.  —  In  Deutschland  fragt  nach  sächsischem  R.  der  Richter  um
die  Zustimmung;  ausserhalb  Sachsen  war  dies  nicht  der  Brauch.  Siegel  Erholg.  16.
Sitzlj.  (I.  phil.-hist.  CI.  LV1I.  Bd.  III.  Heft.  SO

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