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macht, so geht daraus doch für unsren Zweck folgendes mit Evidenz
hervor. Die Besserung des eigenen Wortes ist unzulässig. Darum und
weil man in eigener Sache minder'scharf sieht als in fremder, ist es
gerathen, einen Vorsprecher zu nehmen. Wenn dies geschieht, soll
aber zugleich auch der Vorbehalt gemacht werden, dass die Rede
desselben gebessert werden dürfe, dass er cum emendationesprechen
solle. Unter dieser Voraussetzung können die Fehler desVorsprechei s
gebessert werden.
b. Die Geltendmachung des Amendements.
Nun wir die Vorbedingung des Erholungsrechtes, das retenail
d' amendement behandelt und zugleich den Standpunct einzelner
Coutumes in dieser Lehre charakterisiert haben, treten die Normen
an uns heran, nach welchen das vorbehaltene Recht ausgeübt werden
musste. Die Grundsätze, welche für die Durchführung des Amendements
galten, haben sich zum Theil auch in jenen Rechten erhalten,
welche die Besserung des eigenen Wortes gestatten.
Das Amendement zerfallt seinem Begriffe nach in eine negative
und in eine positive Äusserung. Die Erklärung, welche gebessert
werden soll, muss negiert, an Stelle derselben muss eine andere,
bessere gesetzt werden. Beide Momente sind häufig auch formell geschieden.
Die Partei muss Widerspruch erheben gegen das Wort des
Vorsprechers, ehe sie die bessernde Erklärung vorbringt. Eine Ausnahme
von der Regel, dass die Besserung die Negation der besserungsbedürftigen
Erklärung voraussetzt, macht das Recht von ßeauvoisis,
welches, wie erwähnt worden, ein avouer par amendement kennt.
Während sonst die Rede des Vorsprechers unbedingt anerkannt oder
widersprochen werden musste, lässt Beäumanoir ein bedingtes Anerkennen
zu <).
a. Der Widerspruch.
Die Erklärung der im Worte vertretenen Partei, dass sie die
Rede des Vorsprechers nicht als die ihrige betrachte, ist entweder
i) Die Einrichtung, dass man eine Erklärung vor Gericht theilweise gatheissen könne,
war dem alten Rechte fremd. Es konnte z. B. ein Urtheil nur in allen seinen Theilen
gescholten werden, während theilweise Anerkennung ausgeschlossen war. So
noch Les Coustumes de la Ville et Septene de ßourges ch. 6o, comment l’en ne
peut pas approuver ung Jugement en une partie et repprouver en l’autre. Ric hebourg
Cout. gener. III, 882.