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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 57. Band, (Jahrgang 1867)

Brunne  r

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macht,  so  geht  daraus  doch  für  unsren  Zweck  folgendes  mit  Evidenz
hervor.  Die  Besserung  des  eigenen  Wortes  ist  unzulässig.  Darum  und
weil  man  in  eigener  Sache  minder'scharf  sieht  als  in  fremder,  ist  es
gerathen,  einen  Vorsprecher  zu  nehmen.  Wenn  dies  geschieht,  soll
aber  zugleich  auch  der  Vorbehalt  gemacht  werden,  dass  die  Rede
desselben  gebessert  werden  dürfe,  dass  er  cum  emendationesprechen
solle.  Unter  dieser  Voraussetzung  können  die  Fehler  desVorsprechei  s
gebessert  werden.
b.  Die  Geltendmachung  des  Amendements.
Nun  wir  die  Vorbedingung  des  Erholungsrechtes,  das  retenail
d'  amendement  behandelt  und  zugleich  den  Standpunct  einzelner
Coutumes  in  dieser  Lehre  charakterisiert  haben,  treten  die  Normen
an  uns  heran,  nach  welchen  das  vorbehaltene  Recht  ausgeübt  werden
musste.  Die  Grundsätze,  welche  für  die  Durchführung  des  Amendements ­
  galten,  haben  sich  zum  Theil  auch  in  jenen  Rechten  erhalten,
welche  die  Besserung  des  eigenen  Wortes  gestatten.
Das  Amendement  zerfallt  seinem  Begriffe  nach  in  eine  negative
und  in  eine  positive  Äusserung.  Die  Erklärung,  welche  gebessert
werden  soll,  muss  negiert,  an  Stelle  derselben  muss  eine  andere,
bessere  gesetzt  werden.  Beide  Momente  sind  häufig  auch  formell  geschieden. ­
  Die  Partei  muss  Widerspruch  erheben  gegen  das  Wort  des
Vorsprechers,  ehe  sie  die  bessernde  Erklärung  vorbringt.  Eine  Ausnahme ­
  von  der  Regel,  dass  die  Besserung  die  Negation  der  besserungsbedürftigen ­
  Erklärung  voraussetzt,  macht  das  Recht  von  ßeauvoisis,
  welches,  wie  erwähnt  worden,  ein  avouer  par  amendement  kennt.
Während  sonst  die  Rede  des  Vorsprechers  unbedingt  anerkannt  oder
widersprochen  werden  musste,  lässt  Beäumanoir  ein  bedingtes  Anerkennen ­
  zu  <).
a.  Der  Widerspruch.
Die  Erklärung  der  im  Worte  vertretenen  Partei,  dass  sie  die
Rede  des  Vorsprechers  nicht  als  die  ihrige  betrachte,  ist  entweder
i)  Die  Einrichtung,  dass  man  eine  Erklärung  vor  Gericht  theilweise  gatheissen  könne,
war  dem  alten  Rechte  fremd.  Es  konnte  z.  B.  ein  Urtheil  nur  in  allen  seinen  Theilen
  gescholten  werden,  während  theilweise  Anerkennung  ausgeschlossen  war.  So
noch  Les  Coustumes  de  la  Ville  et  Septene  de  ßourges  ch.  6o,  comment  l’en  ne
peut  pas  approuver  ung  Jugement  en  une  partie  et  repprouver  en  l’autre.  Ric  hebourg
  Cout.  gener.  III,  882.
            
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