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Brunner
Hier ist es der Vorsprecher selbst, welcher den Vorbehalt des
Amendements macht, der nach dem Rechte Lille's und der Normandie
in der Vollmachtsclausel des Mündels zum Ausdruck kommt.
Übrigens ist eine ähnliche Form den Assises nicht fremd. Es wurde
schon erwähnt, dass in der Haute Cour die Zeugen ihre Aussage
durch den Mund eines avantparlier ablegen mussten. Auch
dessen Rede konnte durch das retenail d'amendement geschützt
werden für den Fall, dass er im Worte fehlen sollte. Hat die Partei
ihre Zeugen vorzuführen, so wendet sich der Vorsprecher des Zeugenführers
an den Richter:
Sire, veeis ci les garem dou tel; et il vorn requierent conseill
tel qui sacke mostrer leur parole et leur garentie, si com il
enckergent; et s'il de ce obliast rien, que les garem peusseut
crestre et oster, se mestier fast, pour loyaument guarentir la
pure verite ')• Hat der Herr diese Bitte erfüllt, so müssen die Zeugen
enchargier ä leur avantparlier que il die por eaus. »
Der Vorsprecher der Partei bittet im Namen der Zeugen um
einen Vorsprecher für dieselben, damit dieser sage, was sie ihm aultragen.
Für den Fall einer mangelhaften Ausführung ihres Auftrages
wird ihnen das Recht der Besserung Vorbehalten. Diese Beziehung
auf die zu ertheilende Vollmacht, welche in der Eindingungsformel
des Vorsprechers der Partei fehlt, liegt in der Natur der Zeugenaussage
begründet, welche nicht in der Weise, wie die Parteirede
Gegenstand der Plaidierkunst ist. Die Vollmachtsclausel, die das juristische
Princip des Amendements in sich scbliesst, musste sich gerade
hier erhalten, weil sie durch den Zweck der Zeugenaussage geboten
war. .
Bei De Fontaines wird uns eine Formel des Retenails
nicht überliefert. Dass aber dieses nach dem Rechte von Vermandois
unumgängliche Voraussetzung des Amendements war, wird an mehreren
Stellen in unzweideutiger Weise betont 2 ). XI, 9 bringt folgenden
Rechtsfall: Philipp war wegen Entwerung belangt worden und
hatte seinem Vorsprecher in dem Gespräche, das er mit ihm hatte,
') Phil, de Nav. ch. 9. Ähnlich Jean d’Ibelin ch. 77 : Veez ci les garens de tel . . .
Dones leur conseill por leur parole dire de la garentie porter, ensi coine il la li
enchargeront.
3 ) XI, 8; XII. 8.