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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 57. Band, (Jahrgang 1867)

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Brunner

Hier  ist  es  der  Vorsprecher  selbst,  welcher  den  Vorbehalt  des
Amendements  macht,  der  nach  dem  Rechte  Lille's  und  der  Normandie ­
  in  der  Vollmachtsclausel  des  Mündels  zum  Ausdruck  kommt.
Übrigens  ist  eine  ähnliche  Form  den  Assises  nicht  fremd.  Es  wurde
schon  erwähnt,  dass  in  der  Haute  Cour  die  Zeugen  ihre  Aussage
durch  den  Mund  eines  avantparlier  ablegen  mussten.  Auch
dessen  Rede  konnte  durch  das  retenail  d'amendement  geschützt
werden  für  den  Fall,  dass  er  im  Worte  fehlen  sollte.  Hat  die  Partei
ihre  Zeugen  vorzuführen,  so  wendet  sich  der  Vorsprecher  des  Zeugenführers ­
  an  den  Richter:
Sire,  veeis  ci  les  garem  dou  tel;  et  il  vorn  requierent  conseill
tel  qui  sacke  mostrer  leur  parole  et  leur  garentie,  si  com  il
enckergent;  et  s'il  de  ce  obliast  rien,  que  les  garem  peusseut
  crestre  et  oster,  se  mestier  fast,  pour  loyaument  guarentir  la
pure  verite  ')•  Hat  der  Herr  diese  Bitte  erfüllt,  so  müssen  die  Zeugen
enchargier  ä  leur  avantparlier  que  il  die  por  eaus.  »
Der  Vorsprecher  der  Partei  bittet  im  Namen  der  Zeugen  um
einen  Vorsprecher  für  dieselben,  damit  dieser  sage,  was  sie  ihm  aultragen. ­
  Für  den  Fall  einer  mangelhaften  Ausführung  ihres  Auftrages
wird  ihnen  das  Recht  der  Besserung  Vorbehalten.  Diese  Beziehung
auf  die  zu  ertheilende  Vollmacht,  welche  in  der  Eindingungsformel
des  Vorsprechers  der  Partei  fehlt,  liegt  in  der  Natur  der  Zeugenaussage ­
  begründet,  welche  nicht  in  der  Weise,  wie  die  Parteirede
Gegenstand  der  Plaidierkunst  ist.  Die  Vollmachtsclausel,  die  das  juristische ­
  Princip  des  Amendements  in  sich  scbliesst,  musste  sich  gerade
hier  erhalten,  weil  sie  durch  den  Zweck  der  Zeugenaussage  geboten ­
  war.  .
Bei  De  Fontaines  wird  uns  eine  Formel  des  Retenails
nicht  überliefert.  Dass  aber  dieses  nach  dem  Rechte  von  Vermandois
unumgängliche  Voraussetzung  des  Amendements  war,  wird  an  mehreren ­
  Stellen  in  unzweideutiger  Weise  betont 2 ).  XI,  9  bringt  folgenden ­
  Rechtsfall:  Philipp  war  wegen  Entwerung  belangt  worden  und
hatte  seinem  Vorsprecher  in  dem  Gespräche,  das  er  mit  ihm  hatte,

')  Phil,  de  Nav.  ch.  9.  Ähnlich  Jean  d’Ibelin  ch.  77  :  Veez  ci  les  garens  de  tel  .  .  .
Dones  leur  conseill  por  leur  parole  dire  de  la  garentie  porter,  ensi  coine  il  la  li
enchargeront.
3 )  XI,  8;  XII.  8.
            
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