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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 57. Band, (Jahrgang 1867)

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B  r  u  n  n  e  r

Rede  des  Vorsprechers  gut,  so  hatte  die  Partei  natürlich  kein  Interesse ­
  zu  erklären,  dass  sie  ihm  etwas  nicht  aufgetragen  habe.  Nur
wenn  er  Nachtheiliges  sprach  und  desavouiert  wurde,  konnte  es  in
Frage  kommen,  oh  er  hiezu  bevollmächtigt  war.  Nach  der  den  Process
  beherrschenden  Verhandlungsmaxime  war  aber  das  Gericht  nicht
befugt,  von  Amtswegen  zu  untersuchen,  ob  und  in  welcher  Weise
für  Inhalt  und  Form  der  einzelnen  Processrede  ein  Auftrag  ertheilt
worden  sei.  Und  dafür  dass  der  Vorsprecher  sich  nicht  zur  Unzeit  auf
ein  Mandat  der  Partei  berief,  vermochte  diese  zu  sorgen,  indem  sie
ihn  für  die  verwirkten  Bussen  schadlos  hielt  ‘).  In  der  Regel  dürfte
sich  daher  die  Sache  so  gestellt  haben,  dass  nominell  der  Vorsprecher ­
  in  die  Russe  verurtheilt  wurde,  wenn  die  Partei  nicht  an  sein
Wort  ging,  factisch  aber  diese  den  Betrag  derselben  bezahlte.  Dafür
sicherte  ihr  das  Amendement  den  günstigen  Verlauf  des  Processes,
in  welchem  der  Vorsprecher  gewissermassen  den  Blitzableiter  abgab
für  die  Gefahren,  welche  der  Formalismus  der  Verhandlung  nach
sich  zog.
Dies  ist  der  Standpunct  des  normannischen  Rechtes,  dessen
conservativer  Geist  die  bei  Entwickelung  des  Amendements  triebkräftigen ­
  Rechtsgedanken  am  reinsten  und  treuesten  bewahrt  hat.
Minder  durchsichtig  tritt  uns  das  Verhältniss  in  der  Mehrzahl  der
übrigen  altfranzösischen  Rechtsquellen  entgegen.  Sie  bieten  uns,
soweit  ein  genauer  Einblick  möglich  ist,  der  Regel  nach  Gestaltungen, ­
  welche  in  der  Mitte  liegen  zwischen  der  formalen  Strenge  des
normannischen  Rechtes  und  der  völligen  Abschleifung  der  ursprünglichen ­
  Grundsätze.  Wo  man  auch  an  den  wesentlichen  Vorbedingungen ­
  des  Amendements  festhielt,  wurde  doch  meistens,  wie  es
scheint,  die  alte  Form  insofern  abgestreift,  als  man  die  ausdrückliche
Berufung  auf  eine  Vollmachtüberschreitung  des  Vertreters  nicht
mehr  zur  ausschliesslichen  Voraussetzung  der  Erholung  machte.  Die
letzte  Entwicklungsstufe,  durch  welche  unser  Rechtsinstitut  seiner
vollständigen  Aufhebung  entgegeneilt,  ist  die  Einrichtung,  dass  man
der  Partei  selbst  unter  bestimmten  Beschränkungen  die  Besserung

*)  Für  das  deutsche  Recht  vergl.  Siegel  Erholung  21:  Da  die  Busse  von  Seiten  des
Vorsprechers  im  Dienste  des  Sachwalters  verwirkt  wurde,  so  war  es  .  .  .  billig,  dass
letzterer  dem  ersteren  Ersatz  leistete.  Nicht  leicht  hätten  sich  sonst  Vorsprecher
überhaupt  gefunden.
            
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