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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 57. Band, (Jahrgang 1867)

7ÖG

B  ru  nner

juristischer  Logik,  fand  aber  dennoch  einen  Ausweg,  um  mittelst  der
Bestelluhg  des  Vorsprechers  das  Recht  des  Amendements  zu  gewinnen. ­
  Am  deutlichsten  tritt  der  massgebende  Gesichtspunct  in  den
Quellendes  normannischen  Rechtes  hervor,  während  die  andernRechtsbüclier
  entweder  nicht  ausführlich  genug  sind  oder  den  Grundgedanken ­
  bereits  merklich  abgeschwächt  haben.  Um  vor  allem  einmal  das
juristische  Princip  des  Amendements  festzustellen,  gebe  ich  daher,
der  folgenden  Darstellung  theilweise  vorgreifend,  vorerst  eine  kurze
Erläuterung  des  betreffenden  Capitels  der  Somma  de  legibus,  welche
diese  Materie  mit  musterhafter  Klarheit  und  Präcision  behandelt.
Vorsprecher  ist  nach  §.  I,  Somma  I,  66')  derjenige,  quem
quis  pro  se  instituit  ad  loquendum.  Aus  dem  Wesen  der  Stellvertretung ­
  folge,  dass  dessen  Worte  als  Worte  des  Mündels  anzusehen
sind.  Cuius  verba  idem  pondus  debent  reportare  ac  si  ex  ore  attornantis
  processissent.  Darum  darf  der  Mündel  vom  Worte  des  Vorsprechers ­
  nicht  abgehen,  so  lange  das  Vertretungsverhältniss  dauert.
Dagegen  kann  das  Recht  der  Besserung  durch  eine  Clausel  hei  Bestellung ­
  des  Vorsprechers  bedungen  werden,  indem  man  hiebei  folgendes ­
  erklärt:  Iste  debet  loqui  pro  me  contra  talem;  ipsum
audiat  is  et  c  u  m  p  ro  me  prop  osue  r  i  t  quod  i  ti  i  u  n  x  i,  ip  s  u  m
g  ar  anlizab  o.  Diese  Vollmacht  ist  eine  beschränkte.  Der  Vorsprecher ­
  soll  nur  sprechen,  was  die  Partei  ihm  aufgetragen  zu  sprechen ­
  und  nur  soweit  erklärt  sie  sich  bereit,  an  sein  Wort  zu  gehen,
als  Garant  seiner  Rede  die  Folgen  derselben  auf  sich  zu  nehmen.  Ist
der  Vorsprecher  auf  diese  Weise  gesetzt  worden,  so  muss  der  Richter
auf  dessen  Rede  hin  die  Partei  fragen:  utrum  pro  ipso  protulerit?
Findet  diese,  dass  sein  Wort  ihr  nachtheilig  sei,  so  erklärt  sie
quod  aliqua  protulerit,  quae  ei  non  iniunxit,  wesshalb  sie  für
diese  Rede  die  Gewährschaft  nicht  übernehme.  Das  bringt  ihr  keinen
Schaden.  Allein  der  Vorsprecher  zahlt  eine  Busse  an  das  Gericht,
weil  seinem  Worte  die  Gewährschaft  desjenigen  fehlt,  auf  dessen
Auftrag  sein  Recht  zu  sprechen  allein  zurückgeführt  werden
konnte  a).  Durch  Verweigerung  der  Garantie  stellte  sich  ja  heraus  dass

9  Ch.  G4  des  franz.  Textes  bei  Bourdot  de  Richebourg,  Cout.  gener.  IV,  27.
2 )  Vergl.  R  i  eh  ts  teig  Lehnrechts  X,  8.  Wenn  der  Mann  nicht  an  des  Vorsprechers
Wort  geht,  so  vrage  de  here,  wat  de  vorsprake  de  sin  man  is  vorboret  hebbe,  dat
he  ander  ordel  jegen  sinen  heren  vraget  heft,  wan  eine  bevolen  was.  So  vindme
            
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