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juristischer Logik, fand aber dennoch einen Ausweg, um mittelst der
Bestelluhg des Vorsprechers das Recht des Amendements zu gewinnen.
Am deutlichsten tritt der massgebende Gesichtspunct in den
Quellendes normannischen Rechtes hervor, während die andernRechtsbüclier
entweder nicht ausführlich genug sind oder den Grundgedanken
bereits merklich abgeschwächt haben. Um vor allem einmal das
juristische Princip des Amendements festzustellen, gebe ich daher,
der folgenden Darstellung theilweise vorgreifend, vorerst eine kurze
Erläuterung des betreffenden Capitels der Somma de legibus, welche
diese Materie mit musterhafter Klarheit und Präcision behandelt.
Vorsprecher ist nach §. I, Somma I, 66') derjenige, quem
quis pro se instituit ad loquendum. Aus dem Wesen der Stellvertretung
folge, dass dessen Worte als Worte des Mündels anzusehen
sind. Cuius verba idem pondus debent reportare ac si ex ore attornantis
processissent. Darum darf der Mündel vom Worte des Vorsprechers
nicht abgehen, so lange das Vertretungsverhältniss dauert.
Dagegen kann das Recht der Besserung durch eine Clausel hei Bestellung
des Vorsprechers bedungen werden, indem man hiebei folgendes
erklärt: Iste debet loqui pro me contra talem; ipsum
audiat is et c u m p ro me prop osue r i t quod i ti i u n x i, ip s u m
g ar anlizab o. Diese Vollmacht ist eine beschränkte. Der Vorsprecher
soll nur sprechen, was die Partei ihm aufgetragen zu sprechen
und nur soweit erklärt sie sich bereit, an sein Wort zu gehen,
als Garant seiner Rede die Folgen derselben auf sich zu nehmen. Ist
der Vorsprecher auf diese Weise gesetzt worden, so muss der Richter
auf dessen Rede hin die Partei fragen: utrum pro ipso protulerit?
Findet diese, dass sein Wort ihr nachtheilig sei, so erklärt sie
quod aliqua protulerit, quae ei non iniunxit, wesshalb sie für
diese Rede die Gewährschaft nicht übernehme. Das bringt ihr keinen
Schaden. Allein der Vorsprecher zahlt eine Busse an das Gericht,
weil seinem Worte die Gewährschaft desjenigen fehlt, auf dessen
Auftrag sein Recht zu sprechen allein zurückgeführt werden
konnte a). Durch Verweigerung der Garantie stellte sich ja heraus dass
9 Ch. G4 des franz. Textes bei Bourdot de Richebourg, Cout. gener. IV, 27.
2 ) Vergl. R i eh ts teig Lehnrechts X, 8. Wenn der Mann nicht an des Vorsprechers
Wort geht, so vrage de here, wat de vorsprake de sin man is vorboret hebbe, dat
he ander ordel jegen sinen heren vraget heft, wan eine bevolen was. So vindme