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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 57. Band, (Jahrgang 1867)

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Brunne  r

Der  Vorsprecher  ist  Vormund  der  Partei  in  der  Rede.  In  sofern
unterscheidet  er  sich  vom  Vormund  im  Kampfe  und  —  eine  Unterscheidung, ­
  die  wichtiger  ist,  weil  sie  oft  übersehen  wird  —  von  dem
Vertreter  im  Rechtstreit.  Dieser  wird  in  den  Quellen  procurator,
procureur,  avoue,  nach  normannischer  und  anglo-normannischer
Rechtsterminologie  attornatus  genannt.  Ein  Vorsprecher  ist  sowohl
in  Civil-  wie  in  Strafsachen  gestattet,  ein  Procureur  in  letzteren  unzulässig. ­
  Einen  Vorsprecher  kann  sowohl  der  Kläger  wie  der  Beklagte, ­
  Partei  wie  Zeuge  haben.  Wer  dagegen  als  Kläger  einen  Procureur ­
  aufstellen  wollte,  der  bedurfte  eines  königlichen  Privilegs.
Abgesehen  hievon  konnten  nur  der  König,  Kirchen  und  Corporationen
  in  der  Rolle  des  Klägers  sich  vertreten  lassen  *).  Der  Vorsprecher ­
  erforderte  die  Gegenwart  der  Partei  vor  Gericht.  Er  konnte
durchaus  nicht  etwa  in  Abwesenheit  derselben  ihre  Sache  führen.
Der  Procureur  erscheint  ohne  die  Partei,  an  Stelle  derselben  vor
Gericht  und  kann  seinerseits  sich  im  Worte  durch  einen  Vorsprecher
vertreten  lassen.  Der  Avantparlier  beschränkt  sich  auf  Führung  des
Wortes.  Der  Procureur  ficht  den  Rechtstreit  selbstständig  durch,
dessen  Vertretung  ihm  durch  einen  Formalact  (bailler  l'uvouerie)
übertragen  wurde.
A.  Das  Amendement  de  la  parole.
Die  wesentlich  juristische  Bedeutung  des  Instituts  der  Vorsprecher ­
  liegt  darin,  dass  mittelst  derselben  die  Consequenzen  des
Grundsatzes  der  Unwandelbarkeit  des  eigenen  Wortes,  wenn  nicht
beseitigt,  so  doch  erheblich  abgeschwächt  werden  konnten.  War  die
Partei  auch  an  ihr  eigenes  Wort  gebunden,  so  konnte  sie  doch  ohne
jenes  Princip  zu  verletzen  von  der  Rede  des  Vorsprechers  abgehen.

Abrege  I.ch.  12,N.  a.  Ein  solcher  bestand,  nebenbei  bemerkt,  während  des  14.  Jahrhunderts
  in  Flandern.  Beschreibung  der  feierlichen  Hegung  eines  Mannengerichts
nach  dem  flandrischen  Rechte  des  14.  Jahrhunderts  bei  Warnkönig  fl.  R.  G.
111%  U.  B.  62  ff.  N.  168.  Der  Bailli  spricht  bei  Hegung  des  Gerichts  unter  anderem
folgendes:  ende  verbiede  dat  niemen  .  .  .  no  spreke  zonder  raet  ende  taelman%
was  Raepsaet  nicht  ganz  genau  mit  'je  defends  .  .  de  parier  sans  conseil  et
procureur’  wiedergibt,  da  doch  der  procureur  etwas  anderes  ist  als  der  Vorsprecher ­
  (Taelman).
1 )  Loysel  Institutes  coutumieres  (ed.  Dupin  et  Laboulaye)  I,  367.  Roth  Feudalität
und  Unterthanenverband  316.  Brunner  Zeugen  und  Inquisitionsbeweis  45.
            
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