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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 57. Band, (Jahrgang 1867)

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Brunne  r

Sprechers,  denn  beide  Zeugen  müssen  gemeinschaftlich  und  zu  gleicher ­
  Zeit  das  Zeugniss  gehen  und  das  lässt  sich  nur  dadurch  bewerkstelligen, ­
  dass  ein  Vorsprecher  die  Worte  der  Zeugenaussage  spricht,
die  sie  dann  beide  für  ihr  Wort  erklären.  Weigert  sich  der  den
Zeugen  vom  Richter  gegebene  Consulent  für  sie  zu  sprechen  (pur
ce  que  l'orn  dit  que  les  homes  liges  ne  doivent  servize  de  moustrer
parole  <),  so  kann  der  Richter  ihn  dazu  nicht  zwingen.  Der  Zeugenführer ­
  muss  daher  für  diesen  Fall  einen  Mann  besorgen,  der  die
Zeugen  im  Worte  vertritt,  einen  ovant'parlier,  während  der  vom
Richter  gegebene  Conseil  sich  auf  die  privatim  zu  ertheilende  Rechtsbelehrung ­
  beschränkt 2 ).
Hat  die  Partei  einen  Vorsprecher,  so  stellt  sich  die  Sache  so,
dass  dieser  sich  mit  ihr  und  ihren  Consulenten  beräth.  Der  Coutumier
  de  Bourgogne  legt  dem  Vorsprecher  ans  Herz,  dies  zu  thun,
weil  er  dann  für  seine  Rede  durch  die  im  voraus  ertheilte  Zustimmung ­
  des  Conseils  moralisch  gedeckt  sei  3 ).  Nach  dem  Äbregd  du
Livre  des  Assises  de  la  Cour  des  Bourgeois  bittet  die  klagende
Witwe  den  Gerichtsherrn  zuerst  um  einen  Vorsprecher.  Der  Herr
gibt  ihr,  den  sie  verlangte.  Sodann  bittet  der  Vorsprecher  den  Richter ­
  Namens  der  Witwe,  er  möge  ihr  zwei  Geschworne  zum  Conseil
geben.  Diese  lassen  sich  von  derselben  über  die  Streitsache  informieren, ­
  et  sur  ce  il  doivent  conceillier  au  dit  avanpurlier.  Der
Vorsprecher  ergreift  auf  die  Belehrung  hin  das  Wort,  während  die
zwei  Consulenten  ihren  Platz  als  Dingleute  einnehmen  4 ).
Obgleich  der  aus  den  Urtheilfindern  gewählte  Consulent  an  der
Findung  des  Urtheils  Theil  nehmen  konnte,  war  dies  demjenigen,  der
als  Vorsprecher  fungierte,  nicht  gestattet.  Doch  gab  es  hiefür  einen
Ausweg.  Man  stellte  zum  Schein  einen  andern  als  Vorsprecher  auf,
während  factisch  der  Urtheilfinder  als  Consulent  dessen  Rolle  durchführte. ­
  Dieser  dingt  sich  nicht  selbst  als  avantparlier  ein,  sondern
lässt  den  Strohmann  die  Eindingungsformel  sprechen.  Ist  dies  geschehen, ­
  so  spricht  der  Consulent  la  force  de  la  parole,  d.  h.  er

*)  Phil,  de  Nav.  ch.  9.  Beugnot  I,  482.
2)  Jean  d’Ib.  ch.  77.
3 )  So  verstehe  ich  die  etwas  corrumpierte  Stelle  in  Li  Usage  de  Borgoigne  (ed.  Marnier)
  ch.  7:  se  on  met  I.  dit  d’une  parole  sor  vns  protidome  .  .  .
4 )  Ahrege  II,  ch.  37,40.  Beugnot  II,  349,  351.
            
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