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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 57. Band, (Jahrgang 1867)

Wort  und  Form  irn  altfranzösischen  Process.

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de  Bretagne.  In  England  werden  bekanntlich  noch  heute  die  Advocaten
  Counsels  genannt  >).  Diese  Gleichheit  des  Namens  erklärt  sich
aus  dem  Umstande,  dass  gewöhnlich  einer  aus  dem  Conseil  für  die
Partei  das  Wort  führte.  Und  da  in  gewissen  Fällen  jeder  Consulent
das  Wort  ergreiten  konnte,  so  mochte  sich  derjenige,  der  zugleich
Vorsprecher  war,  nicht  immer  in  hervorragender  Weise  aus  der
Reihe  seiner  Genossen  heraushehen.  Nichtsdestoweniger  ist,  wie  ich
glaube,  für  den  altfranzösischen  Process  der  Unterschied  zwischen
avantparlier  und  Conseil  im  Wesen  der  Sache  festzuhalten  2).  Die
Thätigkeit  des  Vorsprechers  geht  über  die  des  gewöhnlichen  Consulenten
  hinaus.  Auch  dort,  wo  der  avantparlier  dem  Conseil  beigezählt ­
  wird,  kann  doch  nur  einer  aus  demselben  für  die  Partei  plaidieren.
  So  soll  nach  Beaumanoir  V,  8,  wenn  eine  Partei  auch  noch
so  viele  Leute  in  ihrem  Conseil  hat,  doch  nur  einer  allein  erkoren
werden,  um  für  sie  zu  sprechen.  Würden  nämlich  alle  oder  mehrere
Consulenten  das  Wort  führen,  so  würde  der  Richter  gestört  durch
die  Menge  der  Reden  und  würden  die  Processe  zu  lange  dauern,  et
pur  ce  afiert  il  qu’il  ne  parole  que  li  un.  Nur  ausnahmsweise,
wenn  es  sich  um  die  Besserung  der  Rede  des  Vorsprechers  handelt,
kann  jeder  beliebige  Consulent  zum  Worte  kommen.  —  Gerade  die
Assises  der  Haute  Cour  bringen  trotz  der  gleichartigen  Bezeichnung
den  erwähnten  Unterschied  mitunter  zu  klarem  Ausdruck.  Die  Partei
liess  sich  die  Consulenten  vom  Richter  aus  den  Dingleuten  geben.
Diese  waren  verpflichtet,  in  das  Conseil  zu  gehen.  Einer  aus  dem
Conseil  fungierte  als  Vorsprecher.  Allein  die  Lehnspflicht  erstreckte
sich  nur  auf  das  conseiller  und  nul  home  lige  ne  deit  (lire  parole ­
  en  court  por  nullui,  ce  il  ne  viaut 3 ).  Die  Partei  mochte  daher,
wenn  sie  das  Conseil  begehrte,  stets  einen  Urtheilfinder  als  Consuleiiten
  verlangen,  von  dem  sie  im  voraus  wusste,  dass  er  das  Vorsprechen ­
  nicht  verweigern  werde.  In  derselben  Haute  Cour  bedurften
die  Zeugen,  um  das  Zeugniss  abzulegen,  unumgänglich  eines  Vor-1)

  Blackstone  111,26.  Rüttimann  Der  englische  Civilprocess,  Leipzig  1851,  57  ff.
Gundermann  Englisches  Privatrecht  459.
2 )  Anderer  Ansicht  Odier  Esquisse  du  droit  feodal,  Revue  historique  de  droit
frangais  et  etranger  VIII,  433.
s )  Jacques  d’lb.  eh.  39,  Beugnot  I,  462.  —  Assises  de  Romanie  c.  146  bei  Canciani
LL.  III,  520:  der  Gerichtsherr  gieht  Conseil.  Ma  advocato  lo  non  e  tegnudo  a  dar.
            
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