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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 57. Band, (Jahrgang 1867)

Wort  und  Form  im  altfranzösischen  Process.

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hat  sie  erst  während  der  Verhandlung  darum,  so  konnte  der  Gegner
die  Erfüllung  dieser  Bitte  durch  seinen  Widerspruch  verwehren  i).
Kein  Anrecht  auf  Zutheilung  von  Consulenten  haben  nach  der
ältesten  Coutume  der  Bretagne  jene,  die  auf  liandhafter  That  ertappt
oder  im  Besitz  der  gestohlenen  oder  geraubten  Sache  ergriffen  worden ­
  sind.  Will  Jemand  aus  freien  Stücken  solchen  Personen  als
Helfer  oder  Vorsprecher  beistehen,  so  wird  er  als  solcher  nur  zugelassen, ­
  wenn  er  eidlich  betheuert,  dass  er  von  der  Unschuld  des  Beklagten ­
  überzeugt  sei  a ).
Die  Zahl  der  Consulenten,  die  man  vom  Gerichte  verlangen
kann,  ist  in  den  einzelnen  Coutumes  eine  verschiedene.  Nach  den
Assisen  der  Haute  Cour  von  Jerusalem,  kann  man  in  der  Regel  zwei,
nach  der  ältesten  Coutume  der  Bretagne,  darf  man  ihrer  vier  aus  der
Reihe  der  Dingleute  beanspruchen.  Die  auf  die  Wahl  des  Conseils
bezüglichen  Normen,  die  nach  dem  französischen  Rechte  des  Orients
sehr  ins  Detail  gehen,  kommen  hier  nicht  in  Betracht.
Nicht  blos  die  Parteien  hatten  Anspruch  auf  Conseil.  Auch  die
von  ihnen  vorgeführten  Zeugen  musste  das  Gericht  nach  den  Assises
  der  Haute  Cour  mit  Consulenten  versehen.  Bei  den  Aussagen  und
Handlungen  der  Zeugen  war  ja  der  Formalismus  des  Processes  nicht
minder  gefahrdrohend,  wie  bei  jenen  der  Parteien,  wesshalb  für
beide  in  gleicher  Weise  das  Bedürfniss  nach  Conseil  obwalten
musste.
Soweit  bisher  die  Functionen  der  Consulenten  in  Betracht  gezogen ­
  worden,  ist  ihre  Thätigkeit  nur  von  mittelbarem  Einfluss  auf
den  Gang  des  Verfahrens.  Die  Consulenten  können  aber  nach  französischem ­
  Rechte  auch  unmittelbar  handelnd  in  den  Rechtstreit  eingreifen.
  Sie  beschränken  sich  nicht  immer  auf  das  Zuflüstern  während ­
  der  Rede  und  auf  die  Belehrung  während  des  Gesprächs,  sie
dürfen  unter  einer  bestimmten  Voraussetzung  vor  Gericht  während
der  Verhandlung  laut  uud  vernehmlich  das  Wort  ergreifen,  um  die
Rede  des  Sprechers  zu  verbessern  und  zu  ergänzen.  Dieser  Fall  tritt
ein,  wenn  der  Sprecher  par  amendement  du  conseil  das  Wort  führt.
Es  ist  dies  gerade  jene  Seite  der  Wirksamkeit  des  Conseils,  welche
demselben  zum  Unterschied  von  den  Hellern  und  Beiständen  des

*)  Jean  d’Ibel  in  ch.  16.
3 )  Ties  anc.  Cout.  de  Bret.  ch.  18.  237.
            
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