Wort und Form im altfranzösischen Process.
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hat sie erst während der Verhandlung darum, so konnte der Gegner
die Erfüllung dieser Bitte durch seinen Widerspruch verwehren i).
Kein Anrecht auf Zutheilung von Consulenten haben nach der
ältesten Coutume der Bretagne jene, die auf liandhafter That ertappt
oder im Besitz der gestohlenen oder geraubten Sache ergriffen worden
sind. Will Jemand aus freien Stücken solchen Personen als
Helfer oder Vorsprecher beistehen, so wird er als solcher nur zugelassen,
wenn er eidlich betheuert, dass er von der Unschuld des Beklagten
überzeugt sei a ).
Die Zahl der Consulenten, die man vom Gerichte verlangen
kann, ist in den einzelnen Coutumes eine verschiedene. Nach den
Assisen der Haute Cour von Jerusalem, kann man in der Regel zwei,
nach der ältesten Coutume der Bretagne, darf man ihrer vier aus der
Reihe der Dingleute beanspruchen. Die auf die Wahl des Conseils
bezüglichen Normen, die nach dem französischen Rechte des Orients
sehr ins Detail gehen, kommen hier nicht in Betracht.
Nicht blos die Parteien hatten Anspruch auf Conseil. Auch die
von ihnen vorgeführten Zeugen musste das Gericht nach den Assises
der Haute Cour mit Consulenten versehen. Bei den Aussagen und
Handlungen der Zeugen war ja der Formalismus des Processes nicht
minder gefahrdrohend, wie bei jenen der Parteien, wesshalb für
beide in gleicher Weise das Bedürfniss nach Conseil obwalten
musste.
Soweit bisher die Functionen der Consulenten in Betracht gezogen
worden, ist ihre Thätigkeit nur von mittelbarem Einfluss auf
den Gang des Verfahrens. Die Consulenten können aber nach französischem
Rechte auch unmittelbar handelnd in den Rechtstreit eingreifen.
Sie beschränken sich nicht immer auf das Zuflüstern während
der Rede und auf die Belehrung während des Gesprächs, sie
dürfen unter einer bestimmten Voraussetzung vor Gericht während
der Verhandlung laut uud vernehmlich das Wort ergreifen, um die
Rede des Sprechers zu verbessern und zu ergänzen. Dieser Fall tritt
ein, wenn der Sprecher par amendement du conseil das Wort führt.
Es ist dies gerade jene Seite der Wirksamkeit des Conseils, welche
demselben zum Unterschied von den Hellern und Beiständen des
*) Jean d’Ibel in ch. 16.
3 ) Ties anc. Cout. de Bret. ch. 18. 237.