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Brunner
ein amendemeni d'armes und ein amendement de la parole. Das
erstere wird in der Formel Vorbehalten, durch welche man sich zum
gerichtlichen Zweikampf präsentiert und bezieht sich auf Verbesserungen
in der Ausrüstung nach erfolgter Präsentation '). Um das
zweite zum Verständniss zu bringen, ist es nöthig, vorerst die rechtliche
Stellung der dabei in Betracht kommenden Hilfspersonen, der
Consulenten und der Vorsprecher, ins Auge zu fassen.
2. Consulenten.
Für ein Gebot der Vorsicht galt es, einen wichtigen Rechtstreit
vor Gericht nicht allein auszufechten. Allenthalben gestattete es die
Rechtssitte, sich mit Helfern und Beiständen zu versehen, deren Erfahrung
und Umsicht den Streittheilen in entscheidenden Momenten
zu Hilfe kommen sollte. Während die Partei sprach und handelte,
flüsterten sie ihr Belehrung und Warnung zu. Vor schwierigeren
Stadien des Verfahrens, hei welchen das blosse Zuraunen nicht ausgereicht
hätte, bat sie um ein Gespräche und erhielt vom Richter die
Erlaubniss, abseits zu treten, um die Helfer zu fragen, was sie zu
tliun und zu lassen habe. Nach dem Rathe, den sie da empfing, mag
sie dann getrost weiter Vorgehen; denn bei solchen Gesprächen hört
man les bonries opinions et subtiles clioses et illeques connoist l’en
les sages 2 ).
Solche Rechtsfreunde werden von den Quellen in ihrer Gesammtheit
conseil, consel genannt. Ebenso heisst der einzelne Gehilfe; mitunter
wohl auch conseillier s ). Conseil bezeichnet ferner das Gespräche,
in dem die Partei sich berathet und den Rath, den sie durch
dasselbe erhält.
Misslich ist es, sich ohne Consulenten in einen Rechtstreit einzulassen.
Mag man auch ein noch so trefflicher plaideor sein, es
ist doch niemand weise genug, als dass er nicht von einem anderen
über das, was ihm frommt, während der Verhandlung mit Nutzen
belehrt werden könnte. Denn zwei Plaideurs wissen mehr und sehen
*) Siehe das Bruchstück aus der Coutume von Amiens bei Du Cange II, 67 c und die
Präsentationsformel bei ßeaumanoir LX1V. 5.
2 ) Tres anc. Cout. de Bret. ch. 6. B. d. R. IV, 20i b , wiederholt in ch. 63.
*) Z. B. ßeaumanoir V, 21; Tres anc. Cout. de Bret. ch. 263; Varin, Archives leg.
de la ville de Reims, Statuts I, p. XII.