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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 57. Band, (Jahrgang 1867)

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Brunner

ein  amendemeni  d'armes  und  ein  amendement  de  la  parole.  Das
erstere  wird  in  der  Formel  Vorbehalten,  durch  welche  man  sich  zum
gerichtlichen  Zweikampf  präsentiert  und  bezieht  sich  auf  Verbesserungen ­
  in  der  Ausrüstung  nach  erfolgter  Präsentation  ').  Um  das
zweite  zum  Verständniss  zu  bringen,  ist  es  nöthig,  vorerst  die  rechtliche ­
  Stellung  der  dabei  in  Betracht  kommenden  Hilfspersonen,  der
Consulenten  und  der  Vorsprecher,  ins  Auge  zu  fassen.
2.  Consulenten.
Für  ein  Gebot  der  Vorsicht  galt  es,  einen  wichtigen  Rechtstreit
vor  Gericht  nicht  allein  auszufechten.  Allenthalben  gestattete  es  die
Rechtssitte,  sich  mit  Helfern  und  Beiständen  zu  versehen,  deren  Erfahrung ­
  und  Umsicht  den  Streittheilen  in  entscheidenden  Momenten
zu  Hilfe  kommen  sollte.  Während  die  Partei  sprach  und  handelte,
flüsterten  sie  ihr  Belehrung  und  Warnung  zu.  Vor  schwierigeren
Stadien  des  Verfahrens,  hei  welchen  das  blosse  Zuraunen  nicht  ausgereicht ­
  hätte,  bat  sie  um  ein  Gespräche  und  erhielt  vom  Richter  die
Erlaubniss,  abseits  zu  treten,  um  die  Helfer  zu  fragen,  was  sie  zu
tliun  und  zu  lassen  habe.  Nach  dem  Rathe,  den  sie  da  empfing,  mag
sie  dann  getrost  weiter  Vorgehen;  denn  bei  solchen  Gesprächen  hört
man  les  bonries  opinions  et  subtiles  clioses  et  illeques  connoist  l’en
les  sages  2 ).
Solche  Rechtsfreunde  werden  von  den  Quellen  in  ihrer  Gesammtheit
  conseil,  consel  genannt.  Ebenso  heisst  der  einzelne  Gehilfe;  mitunter ­
  wohl  auch  conseillier  s ).  Conseil  bezeichnet  ferner  das  Gespräche, ­
  in  dem  die  Partei  sich  berathet  und  den  Rath,  den  sie  durch
dasselbe  erhält.
Misslich  ist  es,  sich  ohne  Consulenten  in  einen  Rechtstreit  einzulassen. ­
  Mag  man  auch  ein  noch  so  trefflicher  plaideor  sein,  es
ist  doch  niemand  weise  genug,  als  dass  er  nicht  von  einem  anderen
über  das,  was  ihm  frommt,  während  der  Verhandlung  mit  Nutzen
belehrt  werden  könnte.  Denn  zwei  Plaideurs  wissen  mehr  und  sehen

*)  Siehe  das  Bruchstück  aus  der  Coutume  von  Amiens  bei  Du  Cange  II,  67  c  und  die
Präsentationsformel  bei  ßeaumanoir  LX1V.  5.
2 )  Tres  anc.  Cout.  de  Bret.  ch.  6.  B.  d.  R.  IV,  20i b ,  wiederholt  in  ch.  63.
*)  Z.  B.  ßeaumanoir  V,  21;  Tres  anc.  Cout.  de  Bret.  ch.  263;  Varin,  Archives  leg.
de  la  ville  de  Reims,  Statuts  I,  p.  XII.
            
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