Wort und Form im altfranzösischen Process.
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ausführbar. Zudem berscht unter den Coutumes keine durchgehende
Übereinstimmung in Bezug auf die Zulässigkeit einzelner Vorsichtsmassregeln,
eine Erscheinung, die zum Theile aus den localen Verschiedenheiten
der Formvorschriften, zum Theile aus der hier mehr
dort minder vorgeschrittenen Milderung des strengen Rechtes zu erklären
ist. Die folgenden Cautelen wollen daher nur beispielsweise
angeführt sein und dürfen nicht als überall und allgemein zulässig
betrachtet werden *).
1. Es wird der Partei, welche eine Gefahr drohende Handlung
vorzunehmen hat, gestattet, den Richter um Unterweisung zu bitten,
wie selbe vorzunehmen sei. So bestimmen z. B. die Usages de la
citd d’Amiens: Wer nicht weiss, wie ein Zeuge gescholten werden
soll, der darf den Maire darum fragen und der Maire muss ihn
belehren, wie man den Zeugen schelten soll 2).
2. Hatte eine Partei den Form Vorschriften gemäss sich zu
einem processualen Acte erboten, so verlangte sie zu ihrer Sicherheit,
dass durch Urtheil festgestellt werde, wie sie dabei vorzugehen habe.
Handelte es sich um Durchführung eines abgeschlossenen Kampfvertrages,
so fragte sie um ein Urtheil, in welcher Bewaffnung sie erscheinen
müsse s). Sire, faites noz dire ä la court quels armes il
nos convendra aveir ä nos combatre. Darauf hin muss der Richter
*) Über die Cautelen des deutschen Rechtsgangs vergl. Siegel, Gefahr 18 ff. Um
auch hier die Übereinstimmung- des deutschen und des französischen Rechts mög
liehst zur Anschauung zu bringen, habe ich mich bei der folgenden Auswahl zumal
auf solche Beispiele beschränkt, welche den von Siegel angeführten entsprechen
oder doch analog sind.
z ) A. a. 0. Art. 44, Thierry 134. Derechief quiconques soit qu’il ne Sache mie comme
il doit et puist tesmoins lever, il le puet demander au maieur, comment il le puet et
doit lever, et li maires li doit enseignier et chertefier, comment il le puist et doie lever.
3 ) Das war von tiefgreifender praktischer Bedeutung; denn fehlerhafte Bewaffnung
hatte die nachtheiligsten Folgen. Nach der Coüt. anch. des wages von Amiens ist
die Partei, die in besserer Rüstung erscheint als sie soll, sofort sachfällig. An die
peinlich genauen Vorschriften üher die Ausrüstung schliesst sich die Bemerkung
an: et s’autre coze avoi(t) seur li, il perdroit se querelle. Du Cange Gl. II, 68 1 ’.
Nach Beaumanoir LXIV, 2 werden einem solchen die Waffen alle abgenommen
und er kämpft en pure chemise. Sieh Stein a. a. 0. 229. Nach Philipp’s des
Schönen Ordonnanz von 1306 bedingt sich die Partei bei der Präsentation zum
Zweikampf: que si son ennemy . . portoit aultres armes . . qu’il ne devoit porter
selonc la Constitution de France, que icelles luy soient ostees et que eil Iieu d’iceiles
nulles autres n’ayt n’y puisse avoir. Du Cange Gl. II, 9ö7 r .