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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 57. Band, (Jahrgang 1867)

Wort  und  Form  im  altfranzösischen  Process.

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ausführbar.  Zudem  berscht  unter  den  Coutumes  keine  durchgehende
Übereinstimmung  in  Bezug  auf  die  Zulässigkeit  einzelner  Vorsichtsmassregeln,
  eine  Erscheinung,  die  zum  Theile  aus  den  localen  Verschiedenheiten ­
  der  Formvorschriften,  zum  Theile  aus  der  hier  mehr
dort  minder  vorgeschrittenen  Milderung  des  strengen  Rechtes  zu  erklären ­
  ist.  Die  folgenden  Cautelen  wollen  daher  nur  beispielsweise
angeführt  sein  und  dürfen  nicht  als  überall  und  allgemein  zulässig
betrachtet  werden  *).
1.  Es  wird  der  Partei,  welche  eine  Gefahr  drohende  Handlung
vorzunehmen  hat,  gestattet,  den  Richter  um  Unterweisung  zu  bitten,
wie  selbe  vorzunehmen  sei.  So  bestimmen  z.  B.  die  Usages  de  la
citd  d’Amiens:  Wer  nicht  weiss,  wie  ein  Zeuge  gescholten  werden
soll,  der  darf  den  Maire  darum  fragen  und  der  Maire  muss  ihn
belehren,  wie  man  den  Zeugen  schelten  soll  2).
2.  Hatte  eine  Partei  den  Form  Vorschriften  gemäss  sich  zu
einem  processualen  Acte  erboten,  so  verlangte  sie  zu  ihrer  Sicherheit,
dass  durch  Urtheil  festgestellt  werde,  wie  sie  dabei  vorzugehen  habe.
Handelte  es  sich  um  Durchführung  eines  abgeschlossenen  Kampfvertrages, ­
  so  fragte  sie  um  ein  Urtheil,  in  welcher  Bewaffnung  sie  erscheinen ­
  müsse  s).  Sire,  faites  noz  dire  ä  la  court  quels  armes  il
nos  convendra  aveir  ä  nos  combatre.  Darauf  hin  muss  der  Richter

*)  Über  die  Cautelen  des  deutschen  Rechtsgangs  vergl.  Siegel,  Gefahr  18  ff.  Um
auch  hier  die  Übereinstimmung-  des  deutschen  und  des  französischen  Rechts  mög
liehst  zur  Anschauung  zu  bringen,  habe  ich  mich  bei  der  folgenden  Auswahl  zumal
auf  solche  Beispiele  beschränkt,  welche  den  von  Siegel  angeführten  entsprechen
oder  doch  analog  sind.
z )  A.  a.  0.  Art.  44,  Thierry  134.  Derechief  quiconques  soit  qu’il  ne  Sache  mie  comme
il  doit  et  puist  tesmoins  lever,  il  le  puet  demander  au  maieur,  comment  il  le  puet  et
doit  lever,  et  li  maires  li  doit  enseignier  et  chertefier,  comment  il  le  puist  et  doie  lever.
3 )  Das  war  von  tiefgreifender  praktischer  Bedeutung;  denn  fehlerhafte  Bewaffnung
hatte  die  nachtheiligsten  Folgen.  Nach  der  Coüt.  anch.  des  wages  von  Amiens  ist
die  Partei,  die  in  besserer  Rüstung  erscheint  als  sie  soll,  sofort  sachfällig.  An  die
peinlich  genauen  Vorschriften  üher  die  Ausrüstung  schliesst  sich  die  Bemerkung
an:  et  s’autre  coze  avoi(t)  seur  li,  il  perdroit  se  querelle.  Du  Cange  Gl.  II,  68 1 ’.
Nach  Beaumanoir  LXIV,  2  werden  einem  solchen  die  Waffen  alle  abgenommen
und  er  kämpft  en  pure  chemise.  Sieh  Stein  a.  a.  0.  229.  Nach  Philipp’s  des
Schönen  Ordonnanz  von  1306  bedingt  sich  die  Partei  bei  der  Präsentation  zum
Zweikampf:  que  si  son  ennemy  .  .  portoit  aultres  armes  .  .  qu’il  ne  devoit  porter
selonc  la  Constitution  de  France,  que  icelles  luy  soient  ostees  et  que  eil  Iieu  d’iceiles
  nulles  autres  n’ayt  n’y  puisse  avoir.  Du  Cange  Gl.  II,  9ö7 r .
            
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