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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 57. Band, (Jahrgang 1867)

Wort  und  Form  im  allfranzösischen  Process.

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wie  in  solchem  Falle  jede  kampfbedürftige  Klage  *),  wirkungslos,
(li  apiax  ne  vaut  riens).  Der  Scheltende,  welcher  sich  darauf  beschränkt, ­
  das  Urtheil  für  falsch  zu  erklären  apele  nicement  und
verfällt  in  Busse  wegen  vilonie  dite z ),  welche  Beaumanoir  bei
kommen  cousfumiers,  weil  ihm  der  Bussbetrag  von  5  Sous  zu  gering ­
  dünkt,  durch  eine  Freiheitsstrafe  zu  verschärfen  räth»).
Nach  dem  Rechte  der  Landschaft  Vermandois  kann  ein  Urtheil
nur  so  lange  gescholten  werden,  als  nicht  mehr  denn  drei  Dingleute
jenem,  der  es  einbrachte,  zugestimmt,  Folge  gethan  haben  (s'accorder
  au  jugement,  s’assentir,  suivre,  ensuivre).  Darum  soll  man
ein  Urtheil  durch  nicht  weniger  als  fünf  Dingleute  (den  der  es  verkündigt ­
  oder  einbringt,  mitgerechnet 4 ),  fällen  lassen.  Denn  sobald
der  fünfte  Folge  thut,  li  fauserres.  .  seroit.  .  boutez  ariere  de
son  fausemeht  und  das  Urtheil  wäre  rechtskräftig 5 ).  In  Beauvoisis
ist  zwar  die  Schelte  auch  dann  giltig,  wenn  alle  Dingleute  Folge
gethan,  allein  der  Scheltende  muss  zur  Durchführung  seiner  Sclieltungsklage
  mit  allen  Dingleuten  kämpfen,  welche  dem  Urtheile  bereits
beigetreten  waren  in  dem  Momente  wo  er  die  Schelte  anbrachte.
Er  könnte  nicht  etwa  nach  Belieben  einen  von  ihnen  herausgreifen
um  an  ihm  die  Falschheit  des  Urtheils  zu  erweisen  «).  Um  solch
ungleichem  Kampfe  auszuweichen,  bitte  man  den  Herrn,  die  Dingleute ­
  einzeln,  jeden  für  sich,  folgen  zu  lassen  und  schelte  denjenigen,
der  zuerst  Folge  thut;  dann  kämpft  man  nur  mit  diesem 7 ).
Selbst  wenn  die  Fährlichkeiten  der  Schelte  glücklich  überwunden ­
  sind,  kann  selbe  hinterher  durch  eine  Unvorsichtigkeit  der
Partei  wieder  zu  nichle  werden.  Würde  nämlich  der  Scheltende  von
den  gescholtenen  Urtheilfindern  in  irgend  einer  Sache  ein  Urtheil

1 )  Die  Urtheilschelte  ist  eine  rechtsförmliche  Klage  wegen  ungerechten  Urtheils.
3 )  Vergl.  die  Bussen  wegen  form  widriger  Klage  überhaupt  oben  S.  671,  6S3,  702.
8 )  Beaumanoir  LXI,  51.  Cf.  1.  c.  44.
M  Dieser  braucht  es  übrigens  nicht  immer  mitgefunden  zu  haben.  Cf.  Olim  I,  455,
v.  J.  1259:  Castellanus  respondit  quod  ad  hoc  non  tenebatur  respondere,  cum  ipse
non  fecisset  judicium  ut  dicebat  (actor)  set  illud  protulerat.
5 )  De  Fonlaines  XXI,  29.
6 )  Wer  gegen  mehrere  Personen  zugleich  eine  Duellklage  einbringt,  kämpft  nach  dem
Rechte  von  Beauvoisis  mit  ihnen  allen.  Vergl.  die  Urtheilschelte  bei  Jean  d’I  belin
(oben  S.  691)  und  den  Kampf  hveins  mit  dem  Ankläger  Lunetens  und  dessen  zwei
Brüdern  in  Crestiens  Chevalier  au  lyon.
7 )  S  t  e  i  n  a.  a.  0.  240  ff.

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