Wort und Form im allfranzösischen Process.
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wie in solchem Falle jede kampfbedürftige Klage *), wirkungslos,
(li apiax ne vaut riens). Der Scheltende, welcher sich darauf beschränkt,
das Urtheil für falsch zu erklären apele nicement und
verfällt in Busse wegen vilonie dite z ), welche Beaumanoir bei
kommen cousfumiers, weil ihm der Bussbetrag von 5 Sous zu gering
dünkt, durch eine Freiheitsstrafe zu verschärfen räth»).
Nach dem Rechte der Landschaft Vermandois kann ein Urtheil
nur so lange gescholten werden, als nicht mehr denn drei Dingleute
jenem, der es einbrachte, zugestimmt, Folge gethan haben (s'accorder
au jugement, s’assentir, suivre, ensuivre). Darum soll man
ein Urtheil durch nicht weniger als fünf Dingleute (den der es verkündigt
oder einbringt, mitgerechnet 4 ), fällen lassen. Denn sobald
der fünfte Folge thut, li fauserres. . seroit. . boutez ariere de
son fausemeht und das Urtheil wäre rechtskräftig 5 ). In Beauvoisis
ist zwar die Schelte auch dann giltig, wenn alle Dingleute Folge
gethan, allein der Scheltende muss zur Durchführung seiner Sclieltungsklage
mit allen Dingleuten kämpfen, welche dem Urtheile bereits
beigetreten waren in dem Momente wo er die Schelte anbrachte.
Er könnte nicht etwa nach Belieben einen von ihnen herausgreifen
um an ihm die Falschheit des Urtheils zu erweisen «). Um solch
ungleichem Kampfe auszuweichen, bitte man den Herrn, die Dingleute
einzeln, jeden für sich, folgen zu lassen und schelte denjenigen,
der zuerst Folge thut; dann kämpft man nur mit diesem 7 ).
Selbst wenn die Fährlichkeiten der Schelte glücklich überwunden
sind, kann selbe hinterher durch eine Unvorsichtigkeit der
Partei wieder zu nichle werden. Würde nämlich der Scheltende von
den gescholtenen Urtheilfindern in irgend einer Sache ein Urtheil
1 ) Die Urtheilschelte ist eine rechtsförmliche Klage wegen ungerechten Urtheils.
3 ) Vergl. die Bussen wegen form widriger Klage überhaupt oben S. 671, 6S3, 702.
8 ) Beaumanoir LXI, 51. Cf. 1. c. 44.
M Dieser braucht es übrigens nicht immer mitgefunden zu haben. Cf. Olim I, 455,
v. J. 1259: Castellanus respondit quod ad hoc non tenebatur respondere, cum ipse
non fecisset judicium ut dicebat (actor) set illud protulerat.
5 ) De Fonlaines XXI, 29.
6 ) Wer gegen mehrere Personen zugleich eine Duellklage einbringt, kämpft nach dem
Rechte von Beauvoisis mit ihnen allen. Vergl. die Urtheilschelte bei Jean d’I belin
(oben S. 691) und den Kampf hveins mit dem Ankläger Lunetens und dessen zwei
Brüdern in Crestiens Chevalier au lyon.
7 ) S t e i n a. a. 0. 240 ff.
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