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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 57. Band, (Jahrgang 1867)

7:58

B  r  u  n  n  e  r

Beaumanoir  hält  es  gleichfalls  für  nöthig,  den  Zeugen  vor  der
Eidesleistung  zu  schelten.  Und  zwar  schelte  man  den  zweiten  Zeugen. ­
  Den  ersten  möge  man  ruhig  schwören  lassen;  denn  mit  einem
Zeugen  ist  eine  Sache  noch  nicht  gewonnen,  erst  durch  zwei  Zeugen
wird  sie  entschieden.  Kommt  aber  der  zweite  zum  Schwur,  so  nehme
man  sich  wohl  in  Acht  und  schelte  ihn,  bevor  er  geschworen,  sonst
ist  die  Schelte  versäumt.  Si  tost  comme  li  secons  s’agenoulle  et
tent  se  mahl  as  sains  por  jurer,  eil  qui  veut  npeler,  doit  dire  au
juge:  Sire,  chis  tesmoins,  que  je  voi  aparellid  et  pres  de
tesmongnier  contre  mi,  je  le  lieve  de  son  tesmongnier  comme
jaus  et  parjure').
Das  Urtheil,  welches  nicht  unverzüglich  'illico' 2 )  gescholten
wurde,  war  rechtskräftig.  Bei  dem  geringsten  Verzüge  war  die
Schelle  versäumt.  In  diesem  Puncte  stimmen  trotz  aller  Verchiedenheit
  particularrechtlicher  Normierung  die  Coutumes  durchweg  überein. ­
  Das  Erforderniss  der  Unverzüglichkeit  war  Coutume  du  Royaume,
  gemeines  französisches  Recht,  ja  man  darf  sagen,  zu  einer
gewissen  Zeit  gemeines  germanisches  Recht 2 ).  Es  hat  sich  in  Frankreich ­
  noch  erhalten,  als  an  Stelle  des  Zweikampfs  im  Scheltungsprocesse
  eine  Überprüfung  des  Verfahrens  durch  das  höhere  Gericht
getreten  war.  So  lange  und  soweit  dies  nicht  geschehen,  musste
in  die  Scheltungsformel  neben  der  Erklärung  "eis  jvgerne  nt  est  f'aus
et  malves  et  desloiax’  das  rechtsförmliche  Anhot  des  Zweikampfes
aufgenommen  werden.  Das  hiermit  verbundene  Darreichen  des
Kampfpfandes  setzt  die  Schelte  in  die  Reihe  der  Formalacte,  bei
welchen  die  formellen  Worte  eine  formelle  Handlung  begleitet.
Würde  jemand  das  Beweisanbot  versäumen,  so  wäre  die  ,  Schelte

1 )  Beaumanoir  LXL  ,'i  4,  SS.  Dagegen  Anc.  Const.  du  Chütelet  Art.  40,  58.  Li  reu7-puet
  lever  le  premier  ou  le  secont  ou  le  tiers  lequel  qui  mieix  li  plera  .  .  .  und  in
der  Scheltungsformel:  Je  lieve  cestui  come  faus  tesmoing  et  traistre  et  tous  les
deux  autres  aussi.
2 )  Stil.  Pari.  §.  2,  I,  ch.  20,  Coutumes  notoires  Art.  166.  Loysel  1.  c.  II,  235.  Par  la
coutume  du  royaume  on  devoit  appeller  illico;  autrement  on  n’y  estoitjamais  re$u.
®)  Vergl.  über  das  deutsche  Recht  Siegel,  Gefahr  26:  'An  verschiedenen  Orten,  ja
wie  es  scheint  in  aller  Regel  war  .  .  .  die  Urtheilschelte  auf  die  leichteste  Weise
verwirkt,  indem  sie  stehenden,  unverwandten  oder  unverrückten  Fusses  im  buchstäblichen ­
  Sinne  der  Worte  erfolgen  musste.’
            
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