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B r u n n e r
Beaumanoir hält es gleichfalls für nöthig, den Zeugen vor der
Eidesleistung zu schelten. Und zwar schelte man den zweiten Zeugen.
Den ersten möge man ruhig schwören lassen; denn mit einem
Zeugen ist eine Sache noch nicht gewonnen, erst durch zwei Zeugen
wird sie entschieden. Kommt aber der zweite zum Schwur, so nehme
man sich wohl in Acht und schelte ihn, bevor er geschworen, sonst
ist die Schelte versäumt. Si tost comme li secons s’agenoulle et
tent se mahl as sains por jurer, eil qui veut npeler, doit dire au
juge: Sire, chis tesmoins, que je voi aparellid et pres de
tesmongnier contre mi, je le lieve de son tesmongnier comme
jaus et parjure').
Das Urtheil, welches nicht unverzüglich 'illico' 2 ) gescholten
wurde, war rechtskräftig. Bei dem geringsten Verzüge war die
Schelle versäumt. In diesem Puncte stimmen trotz aller Verchiedenheit
particularrechtlicher Normierung die Coutumes durchweg überein.
Das Erforderniss der Unverzüglichkeit war Coutume du Royaume,
gemeines französisches Recht, ja man darf sagen, zu einer
gewissen Zeit gemeines germanisches Recht 2 ). Es hat sich in Frankreich
noch erhalten, als an Stelle des Zweikampfs im Scheltungsprocesse
eine Überprüfung des Verfahrens durch das höhere Gericht
getreten war. So lange und soweit dies nicht geschehen, musste
in die Scheltungsformel neben der Erklärung "eis jvgerne nt est f'aus
et malves et desloiax’ das rechtsförmliche Anhot des Zweikampfes
aufgenommen werden. Das hiermit verbundene Darreichen des
Kampfpfandes setzt die Schelte in die Reihe der Formalacte, bei
welchen die formellen Worte eine formelle Handlung begleitet.
Würde jemand das Beweisanbot versäumen, so wäre die , Schelte
1 ) Beaumanoir LXL ,'i 4, SS. Dagegen Anc. Const. du Chütelet Art. 40, 58. Li reu7-puet
lever le premier ou le secont ou le tiers lequel qui mieix li plera . . . und in
der Scheltungsformel: Je lieve cestui come faus tesmoing et traistre et tous les
deux autres aussi.
2 ) Stil. Pari. §. 2, I, ch. 20, Coutumes notoires Art. 166. Loysel 1. c. II, 235. Par la
coutume du royaume on devoit appeller illico; autrement on n’y estoitjamais re$u.
®) Vergl. über das deutsche Recht Siegel, Gefahr 26: 'An verschiedenen Orten, ja
wie es scheint in aller Regel war . . . die Urtheilschelte auf die leichteste Weise
verwirkt, indem sie stehenden, unverwandten oder unverrückten Fusses im buchstäblichen
Sinne der Worte erfolgen musste.’