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B r u n n e r
desshalb beweisfällig zu werden. Durch die Reform der Eidesförmlichkeiten
von 13S0 wurde auch dieser Grund von Bussfälligkeit aus dem
Rechte von Lille beseitigt.—Nach normannischem Rechte verfiel derjenige,
der ohne ausdrücklichen Befehl des Gerichts die Kniee beugte
um sich zum Eide anzuschicken oder wer die einmal angenommene
Eidesstellung wechselte, in die Misericordia des Gerichtsherrn. Das
war eine Vorschrift so recht geschaffen für einen sportelsüchtigen
Gerichtshof, um unerfahrene Parteien zu quälen und Busse auf Busse
über sie zu verhängen. Die Statuta et Consuetudines i) erzählen hierüber
folgendes: Einfältige Leute, welche Eide ablegen sollen, beugen
die Kniee ohne hiezu den Befehl des Gerichtes abzuwarten. Auf das
hin verurtheilt man sie in die Misericordia und der Gerichtsschreiber
schreibt sie als bussfällig in seine Rolle ein. Hören sie, dass die
Beugung der Kniee als Fehler gerügt wird, so glauben sie ihn gut
machen zu müssen, indem sie sich wieder erheben. Das trägt ihnen
ein neues c en merci ein, weil sie sich ohne Befehl des Gerichts
erhoben, und abermals zeichnet der Clerk auf seinem Pergamente
die Misericordia an 3 ). Ein solches Vorgehen wurde schon am Schlüsse
des 12. Jahrhunderts für verwerflich gehalten. Ein vom Verfasser der
Compilation genannter Gewährsmann Normans de Dogierville verglich
es mit einem Kinderspiele, bei welchem der Knabe, der auf den
Ruf Or aus Bernart! (mirge Bernarde) sich nicht sofort erhebt,
mit Kohle ins Gesicht gezeichnet wird. Ebenso zeichne der Clerk
die unerfahrenen Leute auf seinem Pergamente in misericordiam 3 '). Um
solche Chicanen 4 ) hintanzuhalten, befahl der Seneschall, die Ding-’)
W a rnk öni g a. a. 0. II. 27. De juratore et juramentis. M ar n i er, Etabl. (le N. 47.
Cf. Rath e ry Etudes hist, sur les institutions judiciaires de la Normandie 20,
Paris 1839. (Extrait de la Revue franpaise.)
2 ) Plaeitatores vero ponebant in misericordia siniplices populorum qui absque precepto
justicie genua sua flectebant venientes ad juramenta sua. Cum igitur genua flectentes
se audissent accusari, de afflexione genuum surgebant. Placitores vero eos accusabant
quia surrexeruut absque precepto justicie et ita clericus justicie eos in pelliculä
sua scribebat in misericordia. Sachfälligkeit kann ein derartiger Formverstoss nicht
herbeigeführt haben, weil sonst die zweimalige Misericordia unbegründet wäre.
In ähnlicher Weise war nach deutschem Recht eine Busse verwirkt, wenn der
Schwörende ohne Erlaubniss des Richters die Hand aufhob oder von den Heiligen
wegzog.
3 ) il fust tainz de charbon en la face; autresi taignoit li clers en son parchemin les
simples gens en merci. Marnier 1. c.
occasiones (W.), aoheisons (M.j.
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