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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 57. Band, (Jahrgang 1867)

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B  r  u  n  n  e  r

desshalb  beweisfällig  zu  werden.  Durch  die  Reform  der  Eidesförmlichkeiten ­
  von  13S0  wurde  auch  dieser  Grund  von  Bussfälligkeit  aus  dem
Rechte  von  Lille  beseitigt.—Nach  normannischem  Rechte  verfiel  derjenige, ­
  der  ohne  ausdrücklichen  Befehl  des  Gerichts  die  Kniee  beugte
um  sich  zum  Eide  anzuschicken  oder  wer  die  einmal  angenommene
Eidesstellung  wechselte,  in  die  Misericordia  des  Gerichtsherrn.  Das
war  eine  Vorschrift  so  recht  geschaffen  für  einen  sportelsüchtigen
Gerichtshof,  um  unerfahrene  Parteien  zu  quälen  und  Busse  auf  Busse
über  sie  zu  verhängen.  Die  Statuta  et  Consuetudines  i)  erzählen  hierüber ­
  folgendes:  Einfältige  Leute,  welche  Eide  ablegen  sollen,  beugen
die  Kniee  ohne  hiezu  den  Befehl  des  Gerichtes  abzuwarten.  Auf  das
hin  verurtheilt  man  sie  in  die  Misericordia  und  der  Gerichtsschreiber
schreibt  sie  als  bussfällig  in  seine  Rolle  ein.  Hören  sie,  dass  die
Beugung  der  Kniee  als  Fehler  gerügt  wird,  so  glauben  sie  ihn  gut
machen  zu  müssen,  indem  sie  sich  wieder  erheben.  Das  trägt  ihnen
ein  neues  c en  merci  ein,  weil  sie  sich  ohne  Befehl  des  Gerichts
erhoben,  und  abermals  zeichnet  der  Clerk  auf  seinem  Pergamente
die  Misericordia  an 3 ).  Ein  solches  Vorgehen  wurde  schon  am  Schlüsse
des  12.  Jahrhunderts  für  verwerflich  gehalten.  Ein  vom  Verfasser  der
Compilation  genannter  Gewährsmann  Normans  de  Dogierville  verglich ­
  es  mit  einem  Kinderspiele,  bei  welchem  der  Knabe,  der  auf  den
Ruf  Or  aus  Bernart!  (mirge  Bernarde)  sich  nicht  sofort  erhebt,
mit  Kohle  ins  Gesicht  gezeichnet  wird.  Ebenso  zeichne  der  Clerk
die  unerfahrenen  Leute  auf  seinem  Pergamente  in  misericordiam 3 ').  Um
solche  Chicanen 4 )  hintanzuhalten,  befahl  der  Seneschall,  die  Ding-’)
  W  a  rnk  öni  g  a.  a.  0.  II.  27.  De  juratore  et  juramentis.  M  ar  n  i  er,  Etabl.  (le  N.  47.
Cf.  Rath  e  ry  Etudes  hist,  sur  les  institutions  judiciaires  de  la  Normandie  20,
Paris  1839.  (Extrait  de  la  Revue  franpaise.)
2 )  Plaeitatores  vero  ponebant  in  misericordia  siniplices  populorum  qui  absque  precepto
justicie  genua  sua  flectebant  venientes  ad  juramenta  sua.  Cum  igitur  genua  flectentes
se  audissent  accusari,  de  afflexione  genuum  surgebant.  Placitores  vero  eos  accusabant
quia  surrexeruut  absque  precepto  justicie  et  ita  clericus  justicie  eos  in  pelliculä
sua  scribebat  in  misericordia.  Sachfälligkeit  kann  ein  derartiger  Formverstoss  nicht
herbeigeführt  haben,  weil  sonst  die  zweimalige  Misericordia  unbegründet  wäre.
In  ähnlicher  Weise  war  nach  deutschem  Recht  eine  Busse  verwirkt,  wenn  der
Schwörende  ohne  Erlaubniss  des  Richters  die  Hand  aufhob  oder  von  den  Heiligen
wegzog.
3 )  il  fust  tainz  de  charbon  en  la  face;  autresi  taignoit  li  clers  en  son  parchemin  les
simples  gens  en  merci.  Marnier  1.  c.
occasiones  (W.),  aoheisons  (M.j.

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