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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 57. Band, (Jahrgang 1867)

Worl  und  Form  im  allfranzösisohen  Process.

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diese  Hitle  hin  jene  Gewohnheit  (consuetudo  qu  vertun  error  aut
corruptela  dici  meruit)  für  aufgehoben  und  verfügte  dass  fürderhin ­
  Kläger  und  Beklagter  einen  Eid  auf  die  Evangelien  schwören
sollten  nach  der  im  Pariser  Parlamente  und  in  den  übrigen  Gerichtshöfen ­
  Frankreichs  üblichen  Form  >).  Diese  Neuerung  wurde  im  folg.
Jahre  durch  Beschluss  des  Rathes  der  Acht  und  unter  Zustimmung
der  Gemeinde  in  Lille  eingeführt.  Man  bestimmte,  dass  die  Parteien
Mi  Fällen  wo  sie  bisher  zu  den  Heiligen  gingen,  von  nun  an  ohne
Gefahr  auf  ein  Crucifix  oder  die  Evangelien  schwören  dürften.  Wer
den  Muth  zu  schwören  habe,  solle  wegen  des  Eides  keinerlei  Busse
verwirken.  Zugleich  wurde  auch  der  Inhalt  der  Eidesformel  geändert. ­
  An  Stelle  jenes  alterthümlichen  Voreides  trat  ein  moderner
Calumnieneid.
Aus  der  Schwierigkeit,  dem  Eidesformalismus  zu  genügen,  erklärt
es  sich,  dass  das  Zusammenziehen  mehrerer  gleichartiger  Eidesthemata ­
  in  eine  einzige  Formel  verwehrt,  dagegen  mitunter  eine  Häufung ­
  der  Eide  verlangt  wurde.  Das  hätte  keinen  Sinn  gehabt,  wenn
man  die  Garantie  des  Eides  nur  in  der  Wahrheitsliebe  des  Schwörenden, ­
  nicht  auch  in  den  Äusserlichkeiten  des  Eides  suchte.  Wer
sich  nicht  scheut,  einmal  einen  Meineid  zu  schwören,  wird  durch  Wiel)

  Die  in  Ordonnances  11,399  abgedruckte  Urkunde  findet  sich  in  mangelhafter  Form
bei  Roisin  388  aus  dem  Cartulaire  von  Lille.  Daselbst  steht  noch  S.  390  eine
instructive  altfranz.  Übersetzung  des  lateinischen  Textes.  Letzterer  ist  theilweise
angeführt  hei  Du  Gange  111,  952c  unter  juramentum.  Siegel  Gefahr  29  gibt  eine
freie  Übertragung  ins  Deutsche,  die  hier  theilweise  benützt  ist.  Die  Stelle:  scabini
.  .  per  judicium  .  .  pronunciant  quod  actor  et  reus  procedant  ad  sancta  .  .  .  profer
  endo  verbat  quae  sequuntur  vel  similiter  in  effeclu:  Nescimus  aliquid  propter
quod  non  procedant  ad  sancta  si  sint  ausi*  erklärt  Siegel  missverständlich  in  folg.
Weise:  'so  erkannten  die  Schöffen,  dass  Kläger  und  Beklagter  zu  den  Heiligen
gehen  sollten  .  .  wobei  sie  folgende  oder  doch  gleichbedeutende  Worte,  falls  sie
es  sich  getrauten,  zu  sprechen  hatten  :  Wir  wissen  nichts,  wesshalb  wir  nicht,  zu
den  Heiligen  gehen  sollten  .  In  dieser  Weise  hat  der  Eid  der  Parteien  nicht
gelautet.  Der  Text  der  Ordonnanz  ist  durchaus  nicht  corrumpiert.  Das  proferendo
bezieht  sich  auf  die  Schöffen.  Diese  haben,  ehe  die  Parteien  zum  Eide  schreiten,
zu  erklären:  Wir  Schöffen  wissen  keinen  Grund,  wesshalb  die  Parteien  nicht  zu
den  Heiligen  gehen  sollten.'  Sie  stellen  durch  dieses  Urtheil  fest,  dass  die  Voraussetzungen ­
  der  Zulassung  zum  Eide  vorhanden,  namentlich  auch  die  Förmlichkeiten
der  Präsentation  zum  Eide  in  genügender  Weise  erfüllt  seien.  Vergl.  die  Schwurformeln ­
  der  Parteien  oben,  und  unten  die  Formel  S.  729  der  Zulassung  zum  Eide.
            
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