Worl und Form im allfranzösisohen Process.
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diese Hitle hin jene Gewohnheit (consuetudo qu vertun error aut
corruptela dici meruit) für aufgehoben und verfügte dass fürderhin
Kläger und Beklagter einen Eid auf die Evangelien schwören
sollten nach der im Pariser Parlamente und in den übrigen Gerichtshöfen
Frankreichs üblichen Form >). Diese Neuerung wurde im folg.
Jahre durch Beschluss des Rathes der Acht und unter Zustimmung
der Gemeinde in Lille eingeführt. Man bestimmte, dass die Parteien
Mi Fällen wo sie bisher zu den Heiligen gingen, von nun an ohne
Gefahr auf ein Crucifix oder die Evangelien schwören dürften. Wer
den Muth zu schwören habe, solle wegen des Eides keinerlei Busse
verwirken. Zugleich wurde auch der Inhalt der Eidesformel geändert.
An Stelle jenes alterthümlichen Voreides trat ein moderner
Calumnieneid.
Aus der Schwierigkeit, dem Eidesformalismus zu genügen, erklärt
es sich, dass das Zusammenziehen mehrerer gleichartiger Eidesthemata
in eine einzige Formel verwehrt, dagegen mitunter eine Häufung
der Eide verlangt wurde. Das hätte keinen Sinn gehabt, wenn
man die Garantie des Eides nur in der Wahrheitsliebe des Schwörenden,
nicht auch in den Äusserlichkeiten des Eides suchte. Wer
sich nicht scheut, einmal einen Meineid zu schwören, wird durch Wiel)
Die in Ordonnances 11,399 abgedruckte Urkunde findet sich in mangelhafter Form
bei Roisin 388 aus dem Cartulaire von Lille. Daselbst steht noch S. 390 eine
instructive altfranz. Übersetzung des lateinischen Textes. Letzterer ist theilweise
angeführt hei Du Gange 111, 952c unter juramentum. Siegel Gefahr 29 gibt eine
freie Übertragung ins Deutsche, die hier theilweise benützt ist. Die Stelle: scabini
. . per judicium . . pronunciant quod actor et reus procedant ad sancta . . . profer
endo verbat quae sequuntur vel similiter in effeclu: Nescimus aliquid propter
quod non procedant ad sancta si sint ausi* erklärt Siegel missverständlich in folg.
Weise: 'so erkannten die Schöffen, dass Kläger und Beklagter zu den Heiligen
gehen sollten . . wobei sie folgende oder doch gleichbedeutende Worte, falls sie
es sich getrauten, zu sprechen hatten : Wir wissen nichts, wesshalb wir nicht, zu
den Heiligen gehen sollten . In dieser Weise hat der Eid der Parteien nicht
gelautet. Der Text der Ordonnanz ist durchaus nicht corrumpiert. Das proferendo
bezieht sich auf die Schöffen. Diese haben, ehe die Parteien zum Eide schreiten,
zu erklären: Wir Schöffen wissen keinen Grund, wesshalb die Parteien nicht zu
den Heiligen gehen sollten.' Sie stellen durch dieses Urtheil fest, dass die Voraussetzungen
der Zulassung zum Eide vorhanden, namentlich auch die Förmlichkeiten
der Präsentation zum Eide in genügender Weise erfüllt seien. Vergl. die Schwurformeln
der Parteien oben, und unten die Formel S. 729 der Zulassung zum Eide.