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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 57. Band, (Jahrgang 1867)

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I!  r  u  n  n  c  r

gebraucht  werden,  wenn  Parteien  oder  Eidhelfer  missespreclien
(se  entrepresist  aucuns  au  direj  ').  Übrigens  kam  es  nicht  blos  auf
die  Worte  an,  die  man  zu  sagen  hatte,  sondern  auch  auf  die  Art
ihrer  Aussprache,  den  Ton  der  Stimme.  Sachfiillig  war  der  Schwörende, ­
  wenn  er  die  Eidesworte  ne  disoit  si,  qu’il  deveroit  al  entente
d'eschevins.  Wer  stotterte,  wessen  Stimme  in  Folge  einer  Schwäche
der  Zunge  fiel  oder  wer  sonst  irgend  wie  fehlte  in  idyomate  vel  in
forma  der  hatte  verloren  3 ).  Hinweggesehen  wurde  über  dies  Erforderniss ­
  hei  einem  Stammler  und  hei  einem  Fremden,  der  den  picardischen
  Dialekt  schlecht  oder  gar  nicht  spricht,  falls  ein  solcher  vor
der  Eidesleistung  erklärte  qu'il  euist  empeeschement  en  le  lang  he
de  bauber  ou  qnil  ne  seuist  mie  bien  le  langage  pickart  ou  qu’il  n’en
seuist  nient 3 )  Einer  der  die  ortsübliche  Sprache  gar  nicht  kannte,
sollte  zum  Eide  zugelassen  werden  'pur  le  langage  que  il  mius  seF 4 ).
Durch  eine  Verordnung  König  Johanns  von  Frankreich  vom
J.  1350  und  durch  einen  Gemeindeheschluss  von  1351  wurde  in  Lille
der  alte  Eidesformalismus  beseitigt.  Wie  aus  dem  Wortlaut  jener
Ordonnanz  hervorgeht,  wandten  sich  Schöffen  und  Gemeinde  von  Lille
an  den  König  mit  der  Bitte,  jene  schädliche  Gewohnheit  aufzuheben.
Sie  stellten  ihm  die  unbillige  Härte  jenes  Verfahrens  vor  Augen,  sie
hohen  hervor  dass  hei  ihnen  die  Eide  in  fremdartig  klingenden
Worten  und  unter  allerlei  Förmlichkeiten  geleistet  werden  müssten,
die  ungewöhnlich  und  äusset  st  schwierig  zu  beachten  wären.  Wer
gegen  irgend  eine  leere  und  nichtige  Formvorschrift  verstosse,  sei
es  in  Wort  oder  Handlung,  der  habe  verloren.  'Der  Kläger  werde
nicht  mehr  zur  Klage  ,  der  Beklagte  nicht  wieder  zur  Vertheidigung
zugelassen,  obgleich  jener  einen  gerechten  Grund  zur  Klage,  dieser
gerechte  Ursache  zur  Ableuguung  habe’.  Der  König  erklärte  auf

0  Vcrgl.  oben  S.  725  Note  1  und  Koisin  33,  N.  8.
2 )  Ordonnanz  von  1350.
Roisin  32,  N.  5.
Roisin  33,  N.  7.  Nach  deutschem  Rechte  waren  die  Ausländer  bei  Eiden  mitunter
von  der  Herschaft  des  Formalismus  befreit.  Si  quis  non  loquitur  nostra  lingua,  non
tenetur  jurare  ad  vare\  Siegel  Gefahr  14,  Note  38.  Ebenso  sollten  in  England
nach  LL.  Henr.  I,  64,  §.  3  die  Francigenae  et  Alienigenae  'in  verborum  observantiis
non  frangere’,  d.  h.  beim  Eide  nicht  im  Worte  fehlen,  ohne  Gefahr  schwören  und
waren  sie  nach  Wil.  II,  3;  III,  12  in  beslimniien  Fällen  dadurch  bevorzugt,  dass  sie
nur  einen  ungestabten  und  schlichten  Eid  zu  schwören  hatten.
            
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