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I! r u n n c r
gebraucht werden, wenn Parteien oder Eidhelfer missespreclien
(se entrepresist aucuns au direj '). Übrigens kam es nicht blos auf
die Worte an, die man zu sagen hatte, sondern auch auf die Art
ihrer Aussprache, den Ton der Stimme. Sachfiillig war der Schwörende,
wenn er die Eidesworte ne disoit si, qu’il deveroit al entente
d'eschevins. Wer stotterte, wessen Stimme in Folge einer Schwäche
der Zunge fiel oder wer sonst irgend wie fehlte in idyomate vel in
forma der hatte verloren 3 ). Hinweggesehen wurde über dies Erforderniss
hei einem Stammler und hei einem Fremden, der den picardischen
Dialekt schlecht oder gar nicht spricht, falls ein solcher vor
der Eidesleistung erklärte qu'il euist empeeschement en le lang he
de bauber ou qnil ne seuist mie bien le langage pickart ou qu’il n’en
seuist nient 3 ) Einer der die ortsübliche Sprache gar nicht kannte,
sollte zum Eide zugelassen werden 'pur le langage que il mius seF 4 ).
Durch eine Verordnung König Johanns von Frankreich vom
J. 1350 und durch einen Gemeindeheschluss von 1351 wurde in Lille
der alte Eidesformalismus beseitigt. Wie aus dem Wortlaut jener
Ordonnanz hervorgeht, wandten sich Schöffen und Gemeinde von Lille
an den König mit der Bitte, jene schädliche Gewohnheit aufzuheben.
Sie stellten ihm die unbillige Härte jenes Verfahrens vor Augen, sie
hohen hervor dass hei ihnen die Eide in fremdartig klingenden
Worten und unter allerlei Förmlichkeiten geleistet werden müssten,
die ungewöhnlich und äusset st schwierig zu beachten wären. Wer
gegen irgend eine leere und nichtige Formvorschrift verstosse, sei
es in Wort oder Handlung, der habe verloren. 'Der Kläger werde
nicht mehr zur Klage , der Beklagte nicht wieder zur Vertheidigung
zugelassen, obgleich jener einen gerechten Grund zur Klage, dieser
gerechte Ursache zur Ableuguung habe’. Der König erklärte auf
0 Vcrgl. oben S. 725 Note 1 und Koisin 33, N. 8.
2 ) Ordonnanz von 1350.
Roisin 32, N. 5.
Roisin 33, N. 7. Nach deutschem Rechte waren die Ausländer bei Eiden mitunter
von der Herschaft des Formalismus befreit. Si quis non loquitur nostra lingua, non
tenetur jurare ad vare\ Siegel Gefahr 14, Note 38. Ebenso sollten in England
nach LL. Henr. I, 64, §. 3 die Francigenae et Alienigenae 'in verborum observantiis
non frangere’, d. h. beim Eide nicht im Worte fehlen, ohne Gefahr schwören und
waren sie nach Wil. II, 3; III, 12 in beslimniien Fällen dadurch bevorzugt, dass sie
nur einen ungestabten und schlichten Eid zu schwören hatten.