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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 57. Band, (Jahrgang 1867)

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K  r  ii  n  n  e  r

Würde  der  Schwörende  eines  der  Worte  auslassen  oder  ein  Wort
gebrauchen,  das  ihm  nicht  vorgestabt  worden,  so  wäre  er  mit  seinem
Eide  gefallen.  Si  verba  dimiserit  vel  muiaverit  que  ei  .  .  .  fuerint
  escariata,  eius  desresina  reprobatur.  Dessgleichen  war  der  Reinigungseid ­
  nichtig,  wenn  einer  der  Eideshelfer  wider  die  Form
verstiess,  wenn  er  die  ihm  vorgestabten  Worte  de  sacvamento  quod
T.  juravit  snlvum  juramentum  juravit,  si  tios  deus  adiuvet  et  liaec
sancta  nicht  genau  nachsagte,  sondern  missesprach,  wenn  einer
von  ihnen  nicht  sofort,  nachdem  die  Partei  von  dem  kniend  geleisteten ­
  Schwur  sich  erhob,  zur  Eidesleistung  sich  ans'chickte.  Musste
er  sich  hiezu  erst  auffordern  lassen,  so  war  die  Partei  beweisfällig,
denn  die  Eideshelfer  sollten  nee  tracti  nee  vocati  zur  Eideshülfe
schreiten  i).  Der  mit  dem  Eide  verbundene  Formalismus  —  diese
Bemerkung  möge  schon  hier  ausgesprochen  werden  —  hatte  den  mit
Bewusstsein  verfolgten  Zweck,  die  Eidesleistung  zu  erschweren.  Man
suchte  in  dem  Erforderniss  der  Beachtung  der  Form  eine  Gewähr
gegen  leichtsinnige  Meineide  und  gerade  die  Fährlichkeiten  des
Schwures  bieten  'einen  Beitrag  zur  Erklärung,  dass  der  Reinigungseid ­
  so  lange  Zeit  hindurch  des  Vertrauens  theilhaftig  bleibenkonnte’ 2 ).
Schlagende  Bestätigung  scheint  mir  diese  Auffassung  in  einer  vielbesprochenen ­
  Äusserung  einer  Quelle  des  anglonormannischen  Rechtes
zu  finden.  Das  normannische  juramentumeseariatum  (divisum)  wird
in  der  anglonormannischen  Rechtssprache  jOTewnewfttm  fractum*)  (seu
frangens)  genannt 4 ).  Von  diesem  Eide  heisst  es  in  den  sog:  Leges
1 )  §§.  4,  6.  7,  Somma  II,  19.  Beaurepaire  1.  c.  Es  queles  choses  se  les  tesmoinz
aront  mue  ou  delessie  aucune  chose  des  paroles  escaries  par  la  justice  .  .  celi  qui
ara  gagie  Ia  loy  ou  la  derraine,  perdra.  Dem  Eide  mit  Helfern  wird  im  allgemeinen
für  das  franz.  Beweisverfahren  ein  zu  beschränktes  Gebiet  eingeräumt.  Vergl.
Stein  a.  a.  0.  545  gegen  Faustin  Helie.  Er  findet  sich  u.  a.  auch  im  Anc.  Cout.
de  Bourg:  il  doit  havoir  III  proudomes  qui  le  creoient  tant  que  il  li  aidoient  &
iurez  et  li  portoient  temoins  sanz  veir  et  oir.  VI,  2  und  öfter.  Dass  just  in  der
Normandie  und  Bourgogne  mit  ihren  mindestens  dreifacli  übereinander  geschichteten ­
  Nationalitäten  sich  der  Eidhelferbeweis  in  so  ausgedehnter  Anwendung
erhielt,  widerlegt  St  ei  n  8  (auch  von  Köstlin,  Wendepunkt  239  acceptierte)
Hypothese,  wonach  das  Institut  der  Eideshelfer  sich  gerade  dort  am  frühsten  verloren
habe,  wo  die  alte  Gentilenverbindung  örtlich  am  meisten  versprengt  worden  ist.
2 )  Siegel  Gefahr  3.
3 )  Vergl.  die  Herleitung  des  Wortes  escariare  oben  Seite  719,  Note2.
Juramentum  fractum  ist  hiefiir  erst  seit  der  normannischen  Eroberung  technische
Bezeichnung.  Siehe  Schinid,  Gesetze  der  Angelsachsen  (1858)  Glossar  (»17.  [In
            
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