720
K r ii n n e r
Würde der Schwörende eines der Worte auslassen oder ein Wort
gebrauchen, das ihm nicht vorgestabt worden, so wäre er mit seinem
Eide gefallen. Si verba dimiserit vel muiaverit que ei . . . fuerint
escariata, eius desresina reprobatur. Dessgleichen war der Reinigungseid
nichtig, wenn einer der Eideshelfer wider die Form
verstiess, wenn er die ihm vorgestabten Worte de sacvamento quod
T. juravit snlvum juramentum juravit, si tios deus adiuvet et liaec
sancta nicht genau nachsagte, sondern missesprach, wenn einer
von ihnen nicht sofort, nachdem die Partei von dem kniend geleisteten
Schwur sich erhob, zur Eidesleistung sich ans'chickte. Musste
er sich hiezu erst auffordern lassen, so war die Partei beweisfällig,
denn die Eideshelfer sollten nee tracti nee vocati zur Eideshülfe
schreiten i). Der mit dem Eide verbundene Formalismus — diese
Bemerkung möge schon hier ausgesprochen werden — hatte den mit
Bewusstsein verfolgten Zweck, die Eidesleistung zu erschweren. Man
suchte in dem Erforderniss der Beachtung der Form eine Gewähr
gegen leichtsinnige Meineide und gerade die Fährlichkeiten des
Schwures bieten 'einen Beitrag zur Erklärung, dass der Reinigungseid
so lange Zeit hindurch des Vertrauens theilhaftig bleibenkonnte’ 2 ).
Schlagende Bestätigung scheint mir diese Auffassung in einer vielbesprochenen
Äusserung einer Quelle des anglonormannischen Rechtes
zu finden. Das normannische juramentumeseariatum (divisum) wird
in der anglonormannischen Rechtssprache jOTewnewfttm fractum*) (seu
frangens) genannt 4 ). Von diesem Eide heisst es in den sog: Leges
1 ) §§. 4, 6. 7, Somma II, 19. Beaurepaire 1. c. Es queles choses se les tesmoinz
aront mue ou delessie aucune chose des paroles escaries par la justice . . celi qui
ara gagie Ia loy ou la derraine, perdra. Dem Eide mit Helfern wird im allgemeinen
für das franz. Beweisverfahren ein zu beschränktes Gebiet eingeräumt. Vergl.
Stein a. a. 0. 545 gegen Faustin Helie. Er findet sich u. a. auch im Anc. Cout.
de Bourg: il doit havoir III proudomes qui le creoient tant que il li aidoient &
iurez et li portoient temoins sanz veir et oir. VI, 2 und öfter. Dass just in der
Normandie und Bourgogne mit ihren mindestens dreifacli übereinander geschichteten
Nationalitäten sich der Eidhelferbeweis in so ausgedehnter Anwendung
erhielt, widerlegt St ei n 8 (auch von Köstlin, Wendepunkt 239 acceptierte)
Hypothese, wonach das Institut der Eideshelfer sich gerade dort am frühsten verloren
habe, wo die alte Gentilenverbindung örtlich am meisten versprengt worden ist.
2 ) Siegel Gefahr 3.
3 ) Vergl. die Herleitung des Wortes escariare oben Seite 719, Note2.
Juramentum fractum ist hiefiir erst seit der normannischen Eroberung technische
Bezeichnung. Siehe Schinid, Gesetze der Angelsachsen (1858) Glossar (»17. [In