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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 57. Band, (Jahrgang 1867)

Wort  und  Form  im  altfranzösischen  Process.

71  S
schuldigen  zuerst  den  Widerspruch  gegen  die  ungerechtfertigte
Fesselung  erwartete,  wälirend  die  sofortige  Einlassung  in  den  förmlichen ­
  Rechtstreit  als  stillschweigende  Anerkennung  gedeutet  werden ­
  könnte.  Übrigens  Hesse  sich  auch  ein  rein  formeller  Grund
anführen.  Wie  derjenige  ohne  Waffen  kämpft,  der  sie  nicht  Vorbehalt, ­
  so  derjenige  in  Fesseln,  der  nicht  von  vorneherein  deren  Abnahme ­
  verlangt.  Dieses  Verlangen  muss  vor  der  Antwort  gestellt
werden.  Denn  von  dieser  an  wickelt  sich  bei  Zweikampfklagen  das
Verfahren  in  streng  gemessenen  Formen  ab  und  ein  Retenail  wegen
Abnahme  der  Fesseln  kommt  unter  den  Vorbehaltsformeln  des  Kampfvertrages ­
  nicht  vor  i).
Eine  besondere  Form  der  Antwort  ist  nach  Beaumanoir  nöthig,
wenn  jemand  wegen  Nichtentrichtung  einer  Mauth-  oder  Zollgebühr
oder  einer  fälligen  Rente,  wegen  Versäumniss  des  schuldigen  Zinses
oder  Zehents  belangt  wird  und  der  Klage  mit  seinem  Eide  entgehen
will  2).  Fordert  der  Kläger  die  schuldige  Abgabe,  so  antworte  der
Beklagte  einfach:  Ich  habe  gethan  was  Rechtens  ist.  J’en  ai  bien
fctit  ce  que  je  dui.  Dagegen  geht  das  Eidesrecht  verloren,  wenn
er  angibt:  ich  habe  bezahlt,  oder:  ich  bin  nicht  schuldig  zu  bezahlen.
Denn  dann  müsste  er  diese  Behauptung,  vorausgesetzt  dass  der
Kläger  sic  leugnet,  durch  'proeves’  beweisen,  zu  welchen  Beaumanoir ­
  den  Eid  (loy  schlechtweg)  nicht  rechnet  s),  Peter  nahm  die

*)  Jean  d’lb.  ch.  89.  Vergl.  oben  den  Abschnitt  V:  Anwendungen  der  Wortinterpretation.
2 )  Bea  um  a  n  oi  r  XXX,  68—74.
a )  Stein  a.  a.  0.  226  stellt  für  den  von  ihm  sogenannten  Lehnsprocess  —  er  ist
nichts  anderes  als  das  formale  Verfahren,  das  sich  in  den  lehnrührigen  Gerichten
länger  erhalten  hat,  als  in  den  durch  köuigl.  Beamte  verwalteten  —  die  tief  einschneidende ­
  Behauptung  auf:  Zeugen  galten  nicht  und  alle  Art  Schwüre  als
Beweismittel  waren  ausdrücklich  ausgeschlossen.  Daraus  soll  die  Nothwendigkeit
unbeschränkter  Anwendung  des  Zweikampfs  deduciert  werden.  Wäre  es  nicht
Stein,  der  das  sagt,  so  würde  ich  es  mir  ersparen  die  Stichhältigkeit  der  Gründe
zu  prüfen,  die  dafür  angeführt  werden.  Von  den  Zeugen  wird  später  die  Rede  sein.
Die  Unzulässigkeit  der  Eide  folgert  Stein  aus  B  e  a  u  m  a  n  o  i  r  VI,  31  :  Mais  les
seremens  entcndons  noz  es  coürs  oü  on  veuf  pledier  selonc  l’establissement  leRoy;
rar  selonc  Panchienne  coustume  ne  quorent  il  pas.  Stein  hat  den  Zusammenhang
dieses  Ausspruches  mit  «lern  Vorausgehenden  nicht  beachtet,  sonst  musste  er
ersehen,  dass  unter  den  seremens  die  aus  dem  fremden  Processrechte  recipierten
Gefährdeeide  gemeint  sind  .  welche  die  bekannte  Ordonnanz  Ludwig  des  Heiligen
(v.  1260)  in  das  Verfahren  der  königlichen  Gerichte  eingeführt  hatte.  B.  VI,  .'10
gibt  uns  den  Inhalt  der  Eide,  von  welchen  VI,  dl  die  Rede  ist.  Der  Kläger  soll
            
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