Wort und Form im altfranzösischen Process.
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schuldigen zuerst den Widerspruch gegen die ungerechtfertigte
Fesselung erwartete, wälirend die sofortige Einlassung in den förmlichen
Rechtstreit als stillschweigende Anerkennung gedeutet werden
könnte. Übrigens Hesse sich auch ein rein formeller Grund
anführen. Wie derjenige ohne Waffen kämpft, der sie nicht Vorbehalt,
so derjenige in Fesseln, der nicht von vorneherein deren Abnahme
verlangt. Dieses Verlangen muss vor der Antwort gestellt
werden. Denn von dieser an wickelt sich bei Zweikampfklagen das
Verfahren in streng gemessenen Formen ab und ein Retenail wegen
Abnahme der Fesseln kommt unter den Vorbehaltsformeln des Kampfvertrages
nicht vor i).
Eine besondere Form der Antwort ist nach Beaumanoir nöthig,
wenn jemand wegen Nichtentrichtung einer Mauth- oder Zollgebühr
oder einer fälligen Rente, wegen Versäumniss des schuldigen Zinses
oder Zehents belangt wird und der Klage mit seinem Eide entgehen
will 2). Fordert der Kläger die schuldige Abgabe, so antworte der
Beklagte einfach: Ich habe gethan was Rechtens ist. J’en ai bien
fctit ce que je dui. Dagegen geht das Eidesrecht verloren, wenn
er angibt: ich habe bezahlt, oder: ich bin nicht schuldig zu bezahlen.
Denn dann müsste er diese Behauptung, vorausgesetzt dass der
Kläger sic leugnet, durch 'proeves’ beweisen, zu welchen Beaumanoir
den Eid (loy schlechtweg) nicht rechnet s), Peter nahm die
*) Jean d’lb. ch. 89. Vergl. oben den Abschnitt V: Anwendungen der Wortinterpretation.
2 ) Bea um a n oi r XXX, 68—74.
a ) Stein a. a. 0. 226 stellt für den von ihm sogenannten Lehnsprocess — er ist
nichts anderes als das formale Verfahren, das sich in den lehnrührigen Gerichten
länger erhalten hat, als in den durch köuigl. Beamte verwalteten — die tief einschneidende
Behauptung auf: Zeugen galten nicht und alle Art Schwüre als
Beweismittel waren ausdrücklich ausgeschlossen. Daraus soll die Nothwendigkeit
unbeschränkter Anwendung des Zweikampfs deduciert werden. Wäre es nicht
Stein, der das sagt, so würde ich es mir ersparen die Stichhältigkeit der Gründe
zu prüfen, die dafür angeführt werden. Von den Zeugen wird später die Rede sein.
Die Unzulässigkeit der Eide folgert Stein aus B e a u m a n o i r VI, 31 : Mais les
seremens entcndons noz es coürs oü on veuf pledier selonc l’establissement leRoy;
rar selonc Panchienne coustume ne quorent il pas. Stein hat den Zusammenhang
dieses Ausspruches mit «lern Vorausgehenden nicht beachtet, sonst musste er
ersehen, dass unter den seremens die aus dem fremden Processrechte recipierten
Gefährdeeide gemeint sind . welche die bekannte Ordonnanz Ludwig des Heiligen
(v. 1260) in das Verfahren der königlichen Gerichte eingeführt hatte. B. VI, .'10
gibt uns den Inhalt der Eide, von welchen VI, dl die Rede ist. Der Kläger soll