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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 57. Band, (Jahrgang 1867)

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B  r  u  n  n  e  r

fach  abgeschwächt  worden.  Er  stand  nicht  im  Einklang  mit  den
modernen  Grundsätzen,  welche  damals  durch  das  Auftreten  der
königlichen  Beamten  *)  sich  in  Frankreich  Bahn  zu  brechen  begannen. ­
  Die  Urtheilfinder,  die  im  ausserordentlichen  Strafverfahren
gewohnt  waren,  auf  die  durch  '  aprise  '  gewonnene  innere  Überzeugung ­
  der  Schuld  hin  zu  urtheilen,  mussten,  wenn  eine  formelle
Klage  vorlag,  unwillkürlich  Scheu  empfinden,  wegen  irgend  eines
kleinen  Formfehlers  auf  'schuldig’  zu  erkennen.  Der  Grundsatz  der
Billigkeit,  welchen  die  Praxis  zuerst  ausnahmsweise  zur  Anwendung
brachte,  ist  aber  erst  spät  und  nach  zähem  Widerstande  in  die
Theorie  eingedrungen.  Noch  Philipps  Ordonnanz  über  den  Zweikampf
von  1306  bestimmte: 2 )  que  se  aucune  des  parties  se  despartoit  de
nostre  Cour  apres  les  gaiges  jettez  et  receuz  sans  nostre  congie,
iceluy  partans.  .  .  soit  tenu  et  prononce  pour  recreant  et  convaincu.
  Die  Formvorschrift  ist  dieselbe,  wenn  sie  auch  in  anderer
Anwendung  auftritt»).  Du  Breuil.  der  Verfasser  des  Stylus  Parlamenti
  erwähnt  jenen  Rechtssatz  als  einen,  der  von  manchen
aufgestellt  werde,  fügt  aber  ähnlich,  nur  noch  entschiedener  wie
Beaumanoir  hinzu:  sed  hoc  non  credo  verum,  quia  non  videtur
mihi  quod  curia  pro  tarn  modica  causa  tantum  periculum  pater’etur
  4 ).
Eine  Ausnahme  von  dem  Satze,  dass  auf  peinliche  Klagen  der
Beschuldigte  unverzüglich  antworten  müsse,  statuiert  Jean  d’Ibelin
für  den  Fall,  wenn  jemand  in  Ketten  oder  Banden  vor  Gericht  gebracht ­
  würde.  Ein  solcher  hat  vor  allem  zu  erklären,  dass  er  jede
Streiteinlassung  verweigere,  bevor  er  nicht  von  den  Ketten  befreit
sei.  Lässt  er  sich  früher  zu  einer  Antwort  herbei,  leugnet  er  in  Fesseln ­
  und  kommt  es  zum  gerichtlichen  Zweikampf,  so  kämpft  er  in
derselben  Situation,  in  der  er  sich  auf  die  Klage  einliess,  en  fers
ou  en  liens.  Als  Motiv  dieser  sonderbaren  Bestimmung  dürfte  wohl
gleichfalls  das  psychologische  Moment  in  Betracht  kommen,  dass
man  in  gegründeter  Berechnung  wahrer  Leidenschaft  von  dem  Unl

 )  Sieh  Stein  a.  a.  0.  381,  382.
3 )  Du  Gange  Gloss.  II,  936,  c.
3 )  Ich  brauche  wol  nicht  erst  hervorzuheben,  dass  es  sich  hier  nicht  um  die  Beantwortung ­
  der  Klage,  sondern  um  das  Benehmen  beider  Parteien  nach  abgeschlossenem
KamplVertrage  handelt.
■*)  Stilus  XVI,  §.  23  bei  Molinaeus  Opp.  TU.
            
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