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B r u n n e r
fach abgeschwächt worden. Er stand nicht im Einklang mit den
modernen Grundsätzen, welche damals durch das Auftreten der
königlichen Beamten *) sich in Frankreich Bahn zu brechen begannen.
Die Urtheilfinder, die im ausserordentlichen Strafverfahren
gewohnt waren, auf die durch ' aprise ' gewonnene innere Überzeugung
der Schuld hin zu urtheilen, mussten, wenn eine formelle
Klage vorlag, unwillkürlich Scheu empfinden, wegen irgend eines
kleinen Formfehlers auf 'schuldig’ zu erkennen. Der Grundsatz der
Billigkeit, welchen die Praxis zuerst ausnahmsweise zur Anwendung
brachte, ist aber erst spät und nach zähem Widerstande in die
Theorie eingedrungen. Noch Philipps Ordonnanz über den Zweikampf
von 1306 bestimmte: 2 ) que se aucune des parties se despartoit de
nostre Cour apres les gaiges jettez et receuz sans nostre congie,
iceluy partans. . . soit tenu et prononce pour recreant et convaincu.
Die Formvorschrift ist dieselbe, wenn sie auch in anderer
Anwendung auftritt»). Du Breuil. der Verfasser des Stylus Parlamenti
erwähnt jenen Rechtssatz als einen, der von manchen
aufgestellt werde, fügt aber ähnlich, nur noch entschiedener wie
Beaumanoir hinzu: sed hoc non credo verum, quia non videtur
mihi quod curia pro tarn modica causa tantum periculum pater’etur
4 ).
Eine Ausnahme von dem Satze, dass auf peinliche Klagen der
Beschuldigte unverzüglich antworten müsse, statuiert Jean d’Ibelin
für den Fall, wenn jemand in Ketten oder Banden vor Gericht gebracht
würde. Ein solcher hat vor allem zu erklären, dass er jede
Streiteinlassung verweigere, bevor er nicht von den Ketten befreit
sei. Lässt er sich früher zu einer Antwort herbei, leugnet er in Fesseln
und kommt es zum gerichtlichen Zweikampf, so kämpft er in
derselben Situation, in der er sich auf die Klage einliess, en fers
ou en liens. Als Motiv dieser sonderbaren Bestimmung dürfte wohl
gleichfalls das psychologische Moment in Betracht kommen, dass
man in gegründeter Berechnung wahrer Leidenschaft von dem Unl
) Sieh Stein a. a. 0. 381, 382.
3 ) Du Gange Gloss. II, 936, c.
3 ) Ich brauche wol nicht erst hervorzuheben, dass es sich hier nicht um die Beantwortung
der Klage, sondern um das Benehmen beider Parteien nach abgeschlossenem
KamplVertrage handelt.
■*) Stilus XVI, §. 23 bei Molinaeus Opp. TU.