Wort uiui Komi im alUranzösischen Process.
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Nach strengem Rechte durfte er nicht einmal um ein Gespräche
bitten, der Richter ihm ein solches nicht gestatten, ehe er nicht auf
die Klage hin sich geäussert hat. Gerade dieses Erforderniss hat ja die
oben beschriebene Scheidung von formloser und formeller Antwort
hervorgerufen. Dort wo man dem Beklagten vor jeder Antwort auf seine
Bitte hin das Gespräch gewährte, hielt man den ursprünglichen Grundsatz
doch für den Fall fest, wenn er ohne Erlaubniss des Gerichtes sich
entfernte. Würde er eigenmächtig seine Freunde und Helfer aufsuchen
um mit ihnen die Sache zu besprechen, so gälte er der
Klage für überführt. Dies bestimmen u. a. die Constitutions du
Clidtelet. Der Beklagte hat sich ohne richterliche Erlaubniss zu
seinen Consulenten zurückgezogen. Nach gepflogener Berathung
kehrt er wieder und will antworten. Dem widersetzt sich der Kläger
und bittet, dass man den Beklagten auf seine eigenmächtige Entfernung
hin gleichwie einen Geständigen richten möge. Come tel s es t
ddpartis de devnnt vous el sanz respondre ä via demande et sanz
co rigid demander de vous et ore revient — li demanderes doit
requerre au Juge') que il tiegne sa demande por confessee et
que vous la mettez ä exdcucion ou droit se vous le devez fere 2 ).
Dieser Formalismus ist namentlich dann gefährlich, wenn
jemand, ohne vorgeladen zu sein und ohne vorher von der Klage zu
wissen, während zufälliger Anwesenheit vor Gericht belangt wird.
Einen anziehenden hierauf bezüglichen Rechtsfall erzählt ßeaumanoir
XXX, 94. Peter findet den Hans vor Gericht. Ohne ihn früher
vorgeladen zu haben, erhebt er in Form Rechtens eine Zweikampfklage.
Hans nimmt sich nicht in Acht, antwortet, dass er Freunde
und Rathgeber aufsuchen werde und unterlässt es unkluger Weise,
den Richter wegen seiner Entfernung um Erlaubniss zu bitten. So
begab er sich denn auf eine Stelle innerhalb der Schranken (ala
ä une part du porpris) und sprach mit seinen Freunden. Hierauf
kehrte er zurück um zu antworten. Da behauptet nun der Kläger, er
sei überführt, weil er sich vom Richter entfernt habe, und bittet um
ein Urtheil. II fut jugid que Jehans ne seroit pas condampnds de
si vilain cas (traison) por si petite negligence. Zu Beaumanoir’s
Zeiten war der slrenge Formalismus in Beauvoisis schon viel-*)
Der Verfasser fällt aus dem Satzbau.
2 ) A. C. du Chat, de Paris Art. liü.