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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 57. Band, (Jahrgang 1867)

Wort  uiui  Komi  im  alUranzösischen  Process.

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Nach  strengem  Rechte  durfte  er  nicht  einmal  um  ein  Gespräche
bitten,  der  Richter  ihm  ein  solches  nicht  gestatten,  ehe  er  nicht  auf
die  Klage  hin  sich  geäussert  hat.  Gerade  dieses  Erforderniss  hat  ja  die
oben  beschriebene  Scheidung  von  formloser  und  formeller  Antwort
hervorgerufen.  Dort  wo  man  dem  Beklagten  vor  jeder  Antwort  auf  seine
Bitte  hin  das  Gespräch  gewährte,  hielt  man  den  ursprünglichen  Grundsatz ­
  doch  für  den  Fall  fest,  wenn  er  ohne  Erlaubniss  des  Gerichtes  sich
entfernte.  Würde  er  eigenmächtig  seine  Freunde  und  Helfer  aufsuchen ­
  um  mit  ihnen  die  Sache  zu  besprechen,  so  gälte  er  der
Klage  für  überführt.  Dies  bestimmen  u.  a.  die  Constitutions  du
Clidtelet.  Der  Beklagte  hat  sich  ohne  richterliche  Erlaubniss  zu
seinen  Consulenten  zurückgezogen.  Nach  gepflogener  Berathung
kehrt  er  wieder  und  will  antworten.  Dem  widersetzt  sich  der  Kläger
und  bittet,  dass  man  den  Beklagten  auf  seine  eigenmächtige  Entfernung ­
  hin  gleichwie  einen  Geständigen  richten  möge.  Come  tel  s  es  t
ddpartis  de  devnnt  vous  el  sanz  respondre  ä  via  demande  et  sanz
co  rigid  demander  de  vous  et  ore  revient  —  li  demanderes  doit
requerre  au  Juge')  que  il  tiegne  sa  demande  por  confessee  et
que  vous  la  mettez  ä  exdcucion  ou  droit  se  vous  le  devez  fere 2 ).
Dieser  Formalismus  ist  namentlich  dann  gefährlich,  wenn
jemand,  ohne  vorgeladen  zu  sein  und  ohne  vorher  von  der  Klage  zu
wissen,  während  zufälliger  Anwesenheit  vor  Gericht  belangt  wird.
Einen  anziehenden  hierauf  bezüglichen  Rechtsfall  erzählt  ßeaumanoir
  XXX,  94.  Peter  findet  den  Hans  vor  Gericht.  Ohne  ihn  früher
vorgeladen  zu  haben,  erhebt  er  in  Form  Rechtens  eine  Zweikampfklage. ­
  Hans  nimmt  sich  nicht  in  Acht,  antwortet,  dass  er  Freunde
und  Rathgeber  aufsuchen  werde  und  unterlässt  es  unkluger  Weise,
den  Richter  wegen  seiner  Entfernung  um  Erlaubniss  zu  bitten.  So
begab  er  sich  denn  auf  eine  Stelle  innerhalb  der  Schranken  (ala
ä  une  part  du  porpris)  und  sprach  mit  seinen  Freunden.  Hierauf
kehrte  er  zurück  um  zu  antworten.  Da  behauptet  nun  der  Kläger,  er
sei  überführt,  weil  er  sich  vom  Richter  entfernt  habe,  und  bittet  um
ein  Urtheil.  II  fut  jugid  que  Jehans  ne  seroit  pas  condampnds  de
si  vilain  cas  (traison)  por  si  petite  negligence.  Zu  Beaumanoir’s
  Zeiten  war  der  slrenge  Formalismus  in  Beauvoisis  schon  viel-*)

  Der  Verfasser  fällt  aus  dem  Satzbau.
2 )  A.  C.  du  Chat,  de  Paris  Art.  liü.
            
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