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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 57. Band, (Jahrgang 1867)

Wort  und  Form  im  alll'ranzösischen  Process.

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ihrer  formellen  Seite  betrachtet,  nur  als  Mittel,  um  einer  reehtsförmliclien
  Antwort  auszuweichen,  als  fuites,  während  die  Antwort
selbst  nur  stricte  Negation  oder  Affirmation  der  Klage  sein  kann.
Trotz  der  schwankenden  Terminologie  der  Quellen  fehlt  es  nicht  an
deutlichen  Belegen  für  die  Scheidung  von  Einrede  und  Antwort.
Nach  dem  Sprachgebrauche  der  Olims  erklärt  der  Beklagte,  welcher
der  Klage  eine  Einrede  entgegensetzt,  dass  er  nicht  verpflichtet  sei
zu  antworten.  .  .  Dominus  Castri-Radulphi  post  multa  erramenta
respondit  quod  non  tenebatur  super  hoc.  .  .  Petro  respondere,
weil  er  in  mehr  als  dreissigjährigem  Besitze  des  Streitobjectes  sei.
(Arret  von  1260  *).  Dem  entsprechend  lautet  das  Urtheil  des  Parlaments ­
  entweder,  dass  der  Beklagte  verpflichtet  sei  zu  antworten.  .  .
iudicatum  fuit  quod  non  obstantibus  ab  ipsa  comitissa  propositis
respondere  tenebatur  super  hoc  mcrcatori  predicto  (Arr.  v.  1272'-),
oder  dass  der  Beklagte  nicht  zu  antworten  brauche,  der  Kläger  mit
seiner  Klage  nicht  anzuhören  sei.  .  .  quod  ipsi  major  et  jurati  super
hoc  non  debebant  audiri  (Arr.  v.  1265 8 ),  .  .  dictum  fuit  eidem
Johanni  quod  nicliil  dixerit,  per  quod  milites  exinde  debeant  re-.spondere
  (Arr.  v.  1259 4 ),  .  .  Quin  dominus  rex  tenuit  ipsum
ulnetum  per  SO  anttos.  .  .  determinatum  fuit,  quod  non  tenetur  ipsis
monialibus  super  hoc  respondere.  (Arr.  v,  1260  5 ).
Anders  stellte  sich  das  Verhältniss  von  Antwort  und  Einrede,
wenn  jemand  vor  Gericht  wegen  eines  Verbrechens  (vilain  oeuvre(
zurückweist.  Durch  die  oben  erörterte  Steile  aus  den  Etablissements  der  Normandie, ­
  in  welchem  Lande  salisches  Recht  sich  am  kräftigsten  und  reinsten  erhielt,
wird  meines  Erachtens  Siegels  Ansicht  in  durchschlagender  Weise  bestätigt.  Wenn  die
Antwort,  wie  das  jene  Norm  zur  selbstverständlichen  Folge  hat,  ihrem  Inhalte  nach
nur  ein  volles  Ja  oder  ein  volles  Nein  sein  konnte,  so  ergibt  sich  hieraus  wiederum
von  selbst,  dass  eine  Einrede  in  der  Antwort  nicht  Platz  fand.  Die  Rolle,  welche
im  altfranzösischen  Process  das  Urtheil  auf  Antwort  spielt,  kam  im  salischen
Verfahren  dem  Tangano  zu.  Was  ich  in  Zeugen-  und  Inquisitionsbeweis  S.  44
behauptete,  nämlich  dass  das  Tangano  jede  Einwendung  im  technischen  Sinne  ausschloss,
  glaube  ich  daher  mit  Grund  gegen  den  Widerspruch,  welchen  Sohm  in
seiner  Arbeit  über  den  Process  der  Lex  Saliea  (Weimar  1867,'  S.  143,  Note  2)
erhebt,  aufrecht  halten  zu  müssen.
*)  Olim  I,  Ö02,  N.  28.
3)  Olim  I,  1)14,  N.  81.
3 )  Olim  I,  607,  N.  14.
+)  Olim  I,  456,  N.  19.
5 )  Olim  I.  492,  N-  9.  Vgl,  noch  Li  Livres  de  .loslice  1  XVI,  2.
            
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