Wort und Form im alll'ranzösischen Process.
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ihrer formellen Seite betrachtet, nur als Mittel, um einer reehtsförmliclien
Antwort auszuweichen, als fuites, während die Antwort
selbst nur stricte Negation oder Affirmation der Klage sein kann.
Trotz der schwankenden Terminologie der Quellen fehlt es nicht an
deutlichen Belegen für die Scheidung von Einrede und Antwort.
Nach dem Sprachgebrauche der Olims erklärt der Beklagte, welcher
der Klage eine Einrede entgegensetzt, dass er nicht verpflichtet sei
zu antworten. . . Dominus Castri-Radulphi post multa erramenta
respondit quod non tenebatur super hoc. . . Petro respondere,
weil er in mehr als dreissigjährigem Besitze des Streitobjectes sei.
(Arret von 1260 *). Dem entsprechend lautet das Urtheil des Parlaments
entweder, dass der Beklagte verpflichtet sei zu antworten. . .
iudicatum fuit quod non obstantibus ab ipsa comitissa propositis
respondere tenebatur super hoc mcrcatori predicto (Arr. v. 1272'-),
oder dass der Beklagte nicht zu antworten brauche, der Kläger mit
seiner Klage nicht anzuhören sei. . . quod ipsi major et jurati super
hoc non debebant audiri (Arr. v. 1265 8 ), . . dictum fuit eidem
Johanni quod nicliil dixerit, per quod milites exinde debeant re-.spondere
(Arr. v. 1259 4 ), . . Quin dominus rex tenuit ipsum
ulnetum per SO anttos. . . determinatum fuit, quod non tenetur ipsis
monialibus super hoc respondere. (Arr. v, 1260 5 ).
Anders stellte sich das Verhältniss von Antwort und Einrede,
wenn jemand vor Gericht wegen eines Verbrechens (vilain oeuvre(
zurückweist. Durch die oben erörterte Steile aus den Etablissements der Normandie,
in welchem Lande salisches Recht sich am kräftigsten und reinsten erhielt,
wird meines Erachtens Siegels Ansicht in durchschlagender Weise bestätigt. Wenn die
Antwort, wie das jene Norm zur selbstverständlichen Folge hat, ihrem Inhalte nach
nur ein volles Ja oder ein volles Nein sein konnte, so ergibt sich hieraus wiederum
von selbst, dass eine Einrede in der Antwort nicht Platz fand. Die Rolle, welche
im altfranzösischen Process das Urtheil auf Antwort spielt, kam im salischen
Verfahren dem Tangano zu. Was ich in Zeugen- und Inquisitionsbeweis S. 44
behauptete, nämlich dass das Tangano jede Einwendung im technischen Sinne ausschloss,
glaube ich daher mit Grund gegen den Widerspruch, welchen Sohm in
seiner Arbeit über den Process der Lex Saliea (Weimar 1867,' S. 143, Note 2)
erhebt, aufrecht halten zu müssen.
*) Olim I, Ö02, N. 28.
3) Olim I, 1)14, N. 81.
3 ) Olim I, 607, N. 14.
+) Olim I, 456, N. 19.
5 ) Olim I. 492, N- 9. Vgl, noch Li Livres de .loslice 1 XVI, 2.