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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 57. Band, (Jahrgang 1867)

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B  r  u  n  n  e  r

Beklagte  in  Bezug  auf  die  Beobachtung  der  Form  dem  Kläger  gegenüber ­
  grundsätzlich  begünstigt.  Der  Kläger  soll  es  nöthiger  haben  als
der  Beklagte,  seine  Worte  richtig  zu  setzen,  ohne  etwas  wegzulassen, ­
  damit  seine  Rede  vor  dem  Rechte  bestehe.  Dem  Beklagten  werden ­
  dagegen  Erleichterungen  zugestanden,  welche  freilich  nur  die
peinliche  Härte  des  durch  sie  beschränkten  Formalismus  in  grelles
Licht  setzen.  Es  soll  ihm  gestattet  sein,  qe  il  defende  les  motz  de
la  felonie  en  gros.  Er  soll,  wenn  er  in  einem  Worte  oder  in  einer
Silhe  fehlt  (par  defaute  de  mot  ou  de  sillabej  desshalb  nicht  für
'non  defensus  erklärt  werden.  Endlich  wird  der  Gefahr  für  den
Beklagten  die  Spitze  dadurch  abgebrochen,  dass  er  in  Fällen,  wo  es
ihm  an  das  Leben  geht,  auch  dann  nicht  für  überführt  gilt,  wenn  er
wegen  eines  entscheidenden  Formfehlers  oder  sonst  aus  einem  Grunde
mit  der  Antwort  fällt,  non  defensus  istHat  er  in  solchem  Falle
die  fehlerhafte  Antwort  mit  eigenem  Munde  gegeben,  so  soll  die
penaunce,  peine  forte  et  dure  über  ihn  verhängt  werden,  solange
bis  er  sich  mit  einer  bessern  Antwort  vorgesehen  hat.  Jedenfalls  ein
drastisches  Mittel,  den  Parteien  die  Achtung  vor  der  Form  einzuimpfen, ­
  denn  die  penaunce  bestand  darin,  dass  man  barfuss,  ungegürtet,
  entblössten  Hauptes  Tag  und  Nacht  ohne  Unterbrechung
auf  der  nackten  Erde  des  Gefängnisses  in  Ketten  zubringen  musste
und  abwechselnd  einen  Tag  nichts  als  Brod,  den  andern  nichts  als
Wasser  zu  gemessen  bekam  3 ).
Die  formelle  Natur  der  Antwort  zeigt  sich  u.  a.  in  dem  scharf
hervortretenden  Gegensätze  zur  Einrede.  Eine  solche  wurde  nicht
als  response  im  technischen  Sinne  betrachtet.  Soweit  nicht  wie
bei  Criminalklagen  das  Erforderniss  sofortiger  Klagbeantwortung
bestand,  mussten  die  Einreden  vorgebracht  werden,  ehe  der  Beklagte
sich  auf  die  rechtsförmliche  Antwort  eingelassen  und  ehe  etwa  die
Dingleute  auf  Begehren  des  Klägers  geurtheilt,  dass  die  Antwort
gegeben  werden  solle  Die  Einreden  erscheinen  demnach  von

! )  Britton  I,  101.  Vgl.  Biener,  das  englische  Geschwornengericht  (Berlin  1852)  I,  112,
und  Gundermann  Einstimmigkeit  a.  a.  0.
’*)  Britton  I,  26.  Vgl.  Biener  Beiträge  zu  der  Geschichte  des  Inquisilions  -  Processes
  und  der  Gesehwornengerichfe  (Leipzig  1827)  206  ff.
3)  Mit  Siegel,  Geschichte  des  deutschen  Gerichtsverfahrens,  halte  ich  die  wortweise
Übereinstimmung  von  Klage  und  Antwort  für  ein  Erforderniss  des  altdeutschen
Processcs,  auf  welches  die  besprochene  Einrichtung  des  franz.  Rechtes  deutlich
            
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