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B r u n n e r
Beklagte in Bezug auf die Beobachtung der Form dem Kläger gegenüber
grundsätzlich begünstigt. Der Kläger soll es nöthiger haben als
der Beklagte, seine Worte richtig zu setzen, ohne etwas wegzulassen,
damit seine Rede vor dem Rechte bestehe. Dem Beklagten werden
dagegen Erleichterungen zugestanden, welche freilich nur die
peinliche Härte des durch sie beschränkten Formalismus in grelles
Licht setzen. Es soll ihm gestattet sein, qe il defende les motz de
la felonie en gros. Er soll, wenn er in einem Worte oder in einer
Silhe fehlt (par defaute de mot ou de sillabej desshalb nicht für
'non defensus erklärt werden. Endlich wird der Gefahr für den
Beklagten die Spitze dadurch abgebrochen, dass er in Fällen, wo es
ihm an das Leben geht, auch dann nicht für überführt gilt, wenn er
wegen eines entscheidenden Formfehlers oder sonst aus einem Grunde
mit der Antwort fällt, non defensus istHat er in solchem Falle
die fehlerhafte Antwort mit eigenem Munde gegeben, so soll die
penaunce, peine forte et dure über ihn verhängt werden, solange
bis er sich mit einer bessern Antwort vorgesehen hat. Jedenfalls ein
drastisches Mittel, den Parteien die Achtung vor der Form einzuimpfen,
denn die penaunce bestand darin, dass man barfuss, ungegürtet,
entblössten Hauptes Tag und Nacht ohne Unterbrechung
auf der nackten Erde des Gefängnisses in Ketten zubringen musste
und abwechselnd einen Tag nichts als Brod, den andern nichts als
Wasser zu gemessen bekam 3 ).
Die formelle Natur der Antwort zeigt sich u. a. in dem scharf
hervortretenden Gegensätze zur Einrede. Eine solche wurde nicht
als response im technischen Sinne betrachtet. Soweit nicht wie
bei Criminalklagen das Erforderniss sofortiger Klagbeantwortung
bestand, mussten die Einreden vorgebracht werden, ehe der Beklagte
sich auf die rechtsförmliche Antwort eingelassen und ehe etwa die
Dingleute auf Begehren des Klägers geurtheilt, dass die Antwort
gegeben werden solle Die Einreden erscheinen demnach von
! ) Britton I, 101. Vgl. Biener, das englische Geschwornengericht (Berlin 1852) I, 112,
und Gundermann Einstimmigkeit a. a. 0.
’*) Britton I, 26. Vgl. Biener Beiträge zu der Geschichte des Inquisilions - Processes
und der Gesehwornengerichfe (Leipzig 1827) 206 ff.
3) Mit Siegel, Geschichte des deutschen Gerichtsverfahrens, halte ich die wortweise
Übereinstimmung von Klage und Antwort für ein Erforderniss des altdeutschen
Processcs, auf welches die besprochene Einrichtung des franz. Rechtes deutlich