Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 57. Band, (Jahrgang 1867)

Wort  und  Form  im  all  französischen  Process.

TOT

der  Beklagte  brauchte  überhaupt  erst  nach  ausgeiibter  licencia  consnlendi
  zu  negieren  ■).
Eine  weitere  Erleichterung,  die  zu  Gunsten  des  Beklagten  eingeführt
  wurde,  bestand  darin,  dass  man  ihm  erlaubte,  anstatt  der
wortweisen  Negation  einfach  zu  sagen:  Ich  widerspreche  das,  was
der  Kläger  vorgebracht  hat,  Wort  für  Wort.  Die  Statuta  et  Cousueludines
  der  Normandie  enthalten  eine  interessante  Mittheilung  2)  über
eine  derartige  Beschränkung  des  Formalismus  in  den  Gerichten  der
herzoglichen  Lehnsleute  b).  Es  sei,  so  lautet  der  Bericht,  dem  Seneschall
  der  Normandie  4 )  geklagt  worden,  dass  die  Dingleute  in  den
Gerichten  der  milites,  die  Ordnung  des  Rechtes  verdrehend
unschuldige  Leute  in  die  misericordia  des  Gerichtsherrn  setzen  und
dem  Gerichtshöfe  Busse  zahlen  lassen.  Wenn  nämlich  der  Beklagte
nicht  Wort  für  Wort  auf  die  Worte  der  Klage  5)  antworte,  oder
die  Disraisina,  den  Reinigungseid,  anzubieten  vergesse,  verurtheile
man  ihn,  quod  in  misericordia  esset  domini  curie fi ).  Um  diese

1)  §.  6,  7,  Somma  II,  18.
2 )  Warnkönig  a.  a.  0.  II.  20.  Marnier,  Etablissements  et  Coutumes,  Assises  et  Am'ts
de  l’echiquier  de  Normandie  au  treizieme  siede  (1207  ä  1245),  45.  De  Response.
Der  lateinische  Text  ist  hie  und  da  corrumpiert,  daher  ich  stellenweise  den  französischen ­
  vorziehe.
s )  Die  Fälle  des  placitum  spadae  sind  als  herzogliches  Reservat  vcn  der  Jurisdiction
der  milites  ausgeschlossen,  daher  das  hier  Gesagte  keinen  Schluss  auf  die  Behandlung ­
  der  hohen  Criminalfälle  gestattet.
4)  Es  ist  wohl  Guillaume  lils  de  Raoul  gemeint,  auf  welchen  1200  Guarin  de  Glapion
folgte.  Cf.  Stat.  Warnkönig  a.  a.  0.  22.
5 )  mot  a  mot  ä  toutes  les  paroles.  Marnier  I.  c.
6 )  Die  Verurtheilung  in  misericordiam  begründet  in  der  Regel  eine  arbiträre  Vermögensstrafe ­
  ,  amerciament.  Der  Verurtheilte  ist  in  Bezug  auf  sein  bewegliches
Vermögen  en  merci,  dongier,  dans  la  volonte  du  seigneur.  Im  Laufe  der  Zeit  haben
sich  für  die  verschiedenen  Stände  fixe  Sätze  ausgebildet.  Für  die  Normandie  vergl.
Stat.  et  Cons.  de  emendis,  Warnkönig  a.  a.  0.  II,  21.  Die  misericordia  spielt,  im
normannischen  Rechte  eine  bedeutendere  Rolle,  als  Gneist,  Das  englische  Verwaltungsrecht ­
  (Berlin  1867)  I,  172  anzunehmen  scheint.  Wie  man  aus  Delisle’s
Recueil  entnehmen  kann,  ist  sie  regelmässige  Folge  der  Sachfälligkeit  pro  falso
clamore  des  Klägers,  pro  judicio  exspectato  von  Seite  des  Beklagten;  sie  tritt  ein
pro  recordatione  exspectata  und  in  vielen  andern  Fällen,  welche  aufzuzählen  hier
nicht  der  Ort  ist.  Vergl.  Delisle,  Des  revenus  publies  en  Normandie  1.  c.  und
in  den  Grands  Röles  die  Rubriken  de  misericordiis.  Begrifflich  tindet  sich  das
Amerciament  schon  in  den  Capifularien,  so  in  §.  7,  Cap.  Pipp.  von  754  oder
755,  Pertz  .31  wegen  unbefugter  Reclamation  einer  major  persona.  In  regis
46  *
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.