Wort und Form im all französischen Process.
TOT
der Beklagte brauchte überhaupt erst nach ausgeiibter licencia consnlendi
zu negieren ■).
Eine weitere Erleichterung, die zu Gunsten des Beklagten eingeführt
wurde, bestand darin, dass man ihm erlaubte, anstatt der
wortweisen Negation einfach zu sagen: Ich widerspreche das, was
der Kläger vorgebracht hat, Wort für Wort. Die Statuta et Cousueludines
der Normandie enthalten eine interessante Mittheilung 2) über
eine derartige Beschränkung des Formalismus in den Gerichten der
herzoglichen Lehnsleute b). Es sei, so lautet der Bericht, dem Seneschall
der Normandie 4 ) geklagt worden, dass die Dingleute in den
Gerichten der milites, die Ordnung des Rechtes verdrehend
unschuldige Leute in die misericordia des Gerichtsherrn setzen und
dem Gerichtshöfe Busse zahlen lassen. Wenn nämlich der Beklagte
nicht Wort für Wort auf die Worte der Klage 5) antworte, oder
die Disraisina, den Reinigungseid, anzubieten vergesse, verurtheile
man ihn, quod in misericordia esset domini curie fi ). Um diese
1) §. 6, 7, Somma II, 18.
2 ) Warnkönig a. a. 0. II. 20. Marnier, Etablissements et Coutumes, Assises et Am'ts
de l’echiquier de Normandie au treizieme siede (1207 ä 1245), 45. De Response.
Der lateinische Text ist hie und da corrumpiert, daher ich stellenweise den französischen
vorziehe.
s ) Die Fälle des placitum spadae sind als herzogliches Reservat vcn der Jurisdiction
der milites ausgeschlossen, daher das hier Gesagte keinen Schluss auf die Behandlung
der hohen Criminalfälle gestattet.
4) Es ist wohl Guillaume lils de Raoul gemeint, auf welchen 1200 Guarin de Glapion
folgte. Cf. Stat. Warnkönig a. a. 0. 22.
5 ) mot a mot ä toutes les paroles. Marnier I. c.
6 ) Die Verurtheilung in misericordiam begründet in der Regel eine arbiträre Vermögensstrafe
, amerciament. Der Verurtheilte ist in Bezug auf sein bewegliches
Vermögen en merci, dongier, dans la volonte du seigneur. Im Laufe der Zeit haben
sich für die verschiedenen Stände fixe Sätze ausgebildet. Für die Normandie vergl.
Stat. et Cons. de emendis, Warnkönig a. a. 0. II, 21. Die misericordia spielt, im
normannischen Rechte eine bedeutendere Rolle, als Gneist, Das englische Verwaltungsrecht
(Berlin 1867) I, 172 anzunehmen scheint. Wie man aus Delisle’s
Recueil entnehmen kann, ist sie regelmässige Folge der Sachfälligkeit pro falso
clamore des Klägers, pro judicio exspectato von Seite des Beklagten; sie tritt ein
pro recordatione exspectata und in vielen andern Fällen, welche aufzuzählen hier
nicht der Ort ist. Vergl. Delisle, Des revenus publies en Normandie 1. c. und
in den Grands Röles die Rubriken de misericordiis. Begrifflich tindet sich das
Amerciament schon in den Capifularien, so in §. 7, Cap. Pipp. von 754 oder
755, Pertz .31 wegen unbefugter Reclamation einer major persona. In regis
46 *