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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 57. Band, (Jahrgang 1867)

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B  r  u  n  n  e  r

gegen  die  Bedrückungen  der  vicecomitgs  verliehen  ').  Wurde  jemand
wegen  Diebstahls  beklagt,  so  war  er  befugt  den  Diebstahl  sofort  auf
die  Klage  hin  absque  eircuitu  oerborum  zu  leugnen.  Nachdem ­
  er  biemit  dem  Erforderniss  unverzüglicher  Antwort  genügt  hat,
soll  der  Vicecomes  ihm  erlauben,  ein  Gespräche  zu  halten,  und  erst
nach  gepflogenem  Gespräche  ist  er  verpflichtet,  in  rechtsförmlicher
Weise  verbis  utens,  qnae  ad  rem  pertinent  auf  die  Klage  zu
antworten.
Eine  ähnliche  Scheidung  findet  sich  noch  in  einem  Arret  des
Pariser  Parlaments  von  1286  angedeutet 2 ).  Es  handelt  sich  um  eine
peinliche  Klage  (wegen  Bruchs  des  asseurement 3 ).  Der  Beklagte
statim  negata  pro  dicione  et  pravitate  zieht  sich  zurück
um  ein  Gespräch  zu  halten.  Indessen  entspinnt  sich  ein  Competenzstreit.
  Der  Vertreter  des  Grafen  von  Artois  erhebt  in  dessen  Namen
Anspruch  auf  die  Judicatur  des  Processes.  Der  Beklagte  bene  retinebat
respondere  quantum  de  jure  deberet  in  curia  ista  (regisj  für  den
Fall,  dass  der  Graf  von  Artois  mit  seinem  Competenzanspruche  nicht
durchdringen  sollte.  Aus  diesem  Vorbehalte  rechtsförmlicher  Antwort ­
  erhellt,  dass  jenes  statim  negare  nicht  als  solche  betrachtet
wurde.  Auch  wäre  nach  ertheilter  Antwort  (le  p/et  entame)  eine
derartige  Intervention  eines  angeblich  Jurisdictionsberechtigten  nicht
mehr  zulässig  gewesen 4 ).
Auch  in  der  Normandie  hatte  der  Beklagte  jenes  Recht.  Wenigstens ­
  hebt  es  die  Somma  de  legibus  Norm,  bei  der  sequela  assaltus
et  (de)  fractapace  ausdrücklich  hervor 5 ).  Appellatus  debet  negare
neqtiiciam  °)  in  clamore  expositam  et  petere  licenciam  consulendi
et  si  habito  consilio  verbo  ad  verbum  factum  negaverit,  vadia  sunt
recipienda.  Es  war  also  auch  hier  dem  Beklagten  gestattet,  zuerst
formlos  zu  leugnen,  sich  hierauf  mit  den  in  der  Nähe  anwesenden
Helfern  zu  -  beratheu  und  erst  dann  die  Klage  Wort  für  Wort  zu  leugnen. ­
  Bei  schlichten  Klagen  war  eine  formlose  Negation  nicht  nötliig;

! )  Thierry,  Monument«  de  Phistoire  du  Tiers  Etat  I,  22.
*)  Olim  1,  737,  N.  3i.
8 )  Vergl.  Stein-Warnkönig 1 ,  fr.  St.  u.  R.  G.  III,  197  ft’.
4 )  Cf.  Beaumanoir  VII,  §.  21:  On  doit  savoir  que  responses  sont  plet  entame,  por  quoi
li  sires  ne  rent  pas  se  cort
5 )  §.  4,  S.  II,  8.
6 )  Vergl.  das  negala  prodicione  et  pravitate’  in  dem  oben  erörterten  Arret,
            
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