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B r u n n e r
gegen die Bedrückungen der vicecomitgs verliehen '). Wurde jemand
wegen Diebstahls beklagt, so war er befugt den Diebstahl sofort auf
die Klage hin absque eircuitu oerborum zu leugnen. Nachdem
er biemit dem Erforderniss unverzüglicher Antwort genügt hat,
soll der Vicecomes ihm erlauben, ein Gespräche zu halten, und erst
nach gepflogenem Gespräche ist er verpflichtet, in rechtsförmlicher
Weise verbis utens, qnae ad rem pertinent auf die Klage zu
antworten.
Eine ähnliche Scheidung findet sich noch in einem Arret des
Pariser Parlaments von 1286 angedeutet 2 ). Es handelt sich um eine
peinliche Klage (wegen Bruchs des asseurement 3 ). Der Beklagte
statim negata pro dicione et pravitate zieht sich zurück
um ein Gespräch zu halten. Indessen entspinnt sich ein Competenzstreit.
Der Vertreter des Grafen von Artois erhebt in dessen Namen
Anspruch auf die Judicatur des Processes. Der Beklagte bene retinebat
respondere quantum de jure deberet in curia ista (regisj für den
Fall, dass der Graf von Artois mit seinem Competenzanspruche nicht
durchdringen sollte. Aus diesem Vorbehalte rechtsförmlicher Antwort
erhellt, dass jenes statim negare nicht als solche betrachtet
wurde. Auch wäre nach ertheilter Antwort (le p/et entame) eine
derartige Intervention eines angeblich Jurisdictionsberechtigten nicht
mehr zulässig gewesen 4 ).
Auch in der Normandie hatte der Beklagte jenes Recht. Wenigstens
hebt es die Somma de legibus Norm, bei der sequela assaltus
et (de) fractapace ausdrücklich hervor 5 ). Appellatus debet negare
neqtiiciam °) in clamore expositam et petere licenciam consulendi
et si habito consilio verbo ad verbum factum negaverit, vadia sunt
recipienda. Es war also auch hier dem Beklagten gestattet, zuerst
formlos zu leugnen, sich hierauf mit den in der Nähe anwesenden
Helfern zu - beratheu und erst dann die Klage Wort für Wort zu leugnen.
Bei schlichten Klagen war eine formlose Negation nicht nötliig;
! ) Thierry, Monument« de Phistoire du Tiers Etat I, 22.
*) Olim 1, 737, N. 3i.
8 ) Vergl. Stein-Warnkönig 1 , fr. St. u. R. G. III, 197 ft’.
4 ) Cf. Beaumanoir VII, §. 21: On doit savoir que responses sont plet entame, por quoi
li sires ne rent pas se cort
5 ) §. 4, S. II, 8.
6 ) Vergl. das negala prodicione et pravitate’ in dem oben erörterten Arret,